Suspension pending supplementary planning procedure

BVerwG 9 A 19/12Bverwg / Division 9May 19, 2014Granted

Summary

The Federal Administrative Court stayed the proceedings concerning the planning approval for section VKE 1.4. It held that the announced supplementary cure procedure for the neighboring section VKE 1.3 was prejudicial and had to be completed first. Because both planning approvals were mutually linked to each other's finality, no irreversible situation would be created by the stay. The plaintiff's objection that the earlier VKE 1.3 judgment was already final did not preclude the stay, since the finality effect does not bar a renewed challenge after the supplementary procedure if the defect persists.

Regest

§ 94 VwGO; stay of proceedings pending a supplementary administrative cure procedure. A stay is justified where the outcome of a parallel or prior supplementary procedure is prejudicial to the pending case and procedural economy speaks against an isolated decision. This applies in particular where connected planning approvals are contractually or administratively linked to one another's finality and no irreversible factual situation threatens in the interim. The fact that an earlier decision has become final vis-à-vis third parties does not necessarily remove the prejudicial effect in relation to the plaintiff; after completion of the supplementary procedure, a renewed action remains possible if the defect identified by the court has not been cured.

Full text

BVerwG — 9 A 19/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-19

Aktenzeichen: 9 A 19/12

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2014:190514B9A19.12.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 94 VwGO, § 214 Abs 4 BauGB

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens

Gründe

1 Die Aussetzung beruht auf § 94 VwGO.

2 In dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - BVerwG 9 A 4.13 - hat der Senat mit Urteil vom 8. Januar 2014 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 für den der Verkehrseinheit (VKE) 1.4 vorausliegenden Abschnitt (VKE 1.3) rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Begründet hat er dies u.a. mit einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der militärischen Übungsstadt "Schnöggersburg" zu erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelart Ziegenmelker führen kann (Urteil vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - juris Rn. 52 ff.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erklärt, dass er ein ergänzendes Verfahren zur Mängelbehebung durchführen wird. Dieses ergänzende Verfahren wird auf den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 zu erstrecken sein. Denn wegen der Nähe dieses Abschnitts zur Übungsstadt und zum Vorkommensschwerpunkt des Ziegenmelkers drängt sich eine naturschutzfachliche Prüfung kumulativer Beeinträchtigungen dort noch mehr auf als im vorhergehenden Abschnitt (a.a.O. Rn. 56).

3 Das ergänzende Verfahren hat vorgreifliche Bedeutung für den hier vorliegenden Rechtsstreit. Bis zum Abschluss dieses abschnittsübergreifend bevorstehenden Verwaltungsverfahrens widerspräche es der Prozessökonomie, über den hier anhängigen Rechtsstreit isoliert zu verhandeln und zu entscheiden. Das gilt umso mehr, als kein Risiko besteht, dass in der Zwischenzeit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Denn der Beklagte hat beide Planfeststellungsbeschlüsse dergestalt miteinander "verklammert", dass jeder der beiden Beschlüsse erst umgesetzt werden darf, wenn der jeweils andere Beschluss unanfechtbar ist (PFB vom 29. Juni 2012, A. III, S. 31; PFB vom 20. Dezember 2012, A. III, S. 35).

4 Das Bedenken des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt VKE 1.3 sei mit dem Urteil vom 8. Januar 2014 zwar rechtswidrig, aber unanfechtbar, so dass eine "Verklammerung" - vorbehaltlich einer noch ausstehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hier vorliegenden Klage - nicht mehr bestehe, trifft nicht zu. Wie in dem Urteil vom 8. Januar 2014 (a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 53 ff.) ausdrücklich festgehalten, wirkt die Bestandskraft des seinerzeit angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zwar gegenüber den Betroffenen, die ihn nicht angegriffen hatten, aber nicht uneingeschränkt im Verhältnis zum Kläger. Ihm gegenüber steht zwar unanfechtbar fest, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandungen des Gerichts hinaus nicht an weiteren Fehlern leidet. Der Kläger ist aber nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht gehindert, wiederum Anfechtungsklage zu erheben u.a. mit der Behauptung, der Planfeststellungsbeschluss leide nach wie vor an einem festgestellten und nicht behobenen Mangel. Infolge der aufschiebenden Bedingung der (vollständigen) Unanfechtbarkeit des den Abschnitt VKE 1.3 betreffenden Planfeststellungsbeschlusses ist es dem Beklagten mithin bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens verwehrt, den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Abschnitts VKE 1.4 umzusetzen.

Keywords

stay of proceedingsplanning approvalsupplementary procedureprocedural economyenvironmental assessmentfinalitycumulative effects