No joinder when one appeal is already ready for decision

BFH IX B 62/16Bfh / Division 9Apr 19, 2017Dismissed

Summary

The Federal Fiscal Court held that a joinder request under § 73(1) sentence 1 FGO is inappropriate when one of the cases is already ready for decision. The complainant had missed the deadline for the appeal statement of reasons and sought joinder with another appeal, adding that he would withdraw if the deadline could not be preserved. The court found the conditional withdrawal effective, because the condition occurred, and the joinder could not cure the missed deadline. The appeal proceedings were therefore terminated and the complainant was ordered to bear the costs.

Regest

§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO; Verbindung nur bei sachgerechter Verfahrensförderung; ist ein Verfahren bereits entscheidungsreif, fehlt es an der Zweckmäßigkeit der Verbindung, weil deren prozessökonomischer Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Die nachträgliche Verbindung eines wegen versäumter Begründungsfrist bereits entscheidungsreifen Verfahrens heilt den Begründungsmangel der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; dies gilt jedenfalls, wenn keine Wiedereinsetzung geltend gemacht wird. Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden und wird mit Eintritt der Bedingung wirksam (vgl. consid. 2).

Full text

BFH — IX B 62/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-19

Aktenzeichen: IX B 62/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.190417.IXB62.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 1 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 28. April 2016, Az: 1 K 187/15, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Keine Verbindung bei Entscheidungsreife eines Verfahrens

Leitsatz

  1. NV: Eine Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht zweckmäßig, wenn eines der Verfahren bereits entscheidungsreif ist.

  2. NV: Hat der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, führt die nachträgliche Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem er die Begründungsfrist nicht versäumt hat, nicht zur Heilung des Mangels.

  3. NV: Die Erklärung über die Zurücknahme des Rechtsmittels kann unter einer innerprozessualen Bedingung abgegeben werden. Sie wird wirksam, wenn die Bedingung eintritt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. April 2016 1 K 187/15 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung entsprechend).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Gründe

1 Die Beschwerdebegründung ist verspätet eingegangen. Der Kläger und Beschwerdeführer hat daraufhin beantragt, das Verfahren mit dem Verfahren IX B 61/16 zu verbinden. Wenn dadurch die Begründungsfrist nicht eingehalten werden könne, nehme er die Beschwerde zurück.

2 Die Erklärung über die Rücknahme der Beschwerde ist wirksam. Die innerprozessuale Bedingung, unter der sie zulässigerweise steht, ist eingetreten. Die beantragte Verbindung mit dem Verfahren IX B 61/16 war nicht vorzunehmen. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts. Sie dient der Prozessökonomie, indem Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollen. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn ein Verfahren bereits entscheidungsreif ist. So liegt es im Streitfall. Da die Frist für die Begründung der Beschwerde nicht eingehalten und Gründe für die Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nicht geltend gemacht worden sind, ist das Verfahren entscheidungsreif. Die Verbindung der Verfahren kann daran nichts ändern; sie muss deshalb unterbleiben.

Keywords

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