Legal aid for liquidated legal entity denied

BFH V S 37/16 (PKH)Bfh / Division 5Jan 18, 2017Dismissed

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Omnilex summary

A liquidated GmbH requested legal aid for a pending non-admission complaint in tax proceedings. Although the company and its sole shareholder lacked funds, the BFH held that the applicant had not shown that refusing the litigation would contravene general interests. Mere reference to the company’s ruin and the shareholder’s economic interest was insufficient. The court also rejected reliance on Art. 47 of the EU Charter, holding that the cited CJEU case did not require domestic law to provide legal entities with full fee exemption.

Omnilex headnote

§ 142 FGO i.V.m. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO; Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für juristische Personen; die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit genügt nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderläuft, was nur bei Beeinträchtigung eines größeren Personenkreises oder bei Vereitelung allgemein dienender Aufgaben in Betracht kommt (vgl. consid. 8 f.). Das bloße wirtschaftliche Interesse des Alleingesellschafters oder die Behauptung, das Unternehmen sei durch staatliches Vorgehen ruiniert worden, reicht nicht aus. Art. 47 der EU-Grundrechtecharta gebietet keine weitergehende innerstaatliche PKH-Gewährung für juristische Personen; die verfassungsrechtlich bestätigte Einschränkung des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO bleibt wirksam (consid. 10).

Full text

BFH — V S 37/16 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: V S 37/16 (PKH)

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.VS37.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 142 FGO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, Art 47 EUGrdRCh

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Gewährung von PKH für eine juristische Person

Leitsatz

  1. NV: Die Gewährung von PKH an eine juristische Person setzt u.a. voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider läuft. Daran fehlt es, wenn nicht ausgeführt wird, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Antragstellerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht erfüllen könnte.

  2. NV: Die verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt nicht gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation (i.L.), begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das unter dem Aktenzeichen V B 112/16 anhängige Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, da weder sie noch ihr Alleingesellschafter über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten.

2 Die Unterlassung der Rechtsverfolgung laufe auch allgemeinen Interessen zuwider. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" sämtliches Bargeld beschlagnahmt, sodass sie, die Klägerin, abrupt zur Untätigkeit verurteilt und die Geschäftstätigkeit zum Erliegen gekommen sei. Als sie daraufhin die Miete nicht mehr zahlen konnte, habe der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt. Zur Vermeidung einer Insolvenz sei vorsorglich die Liquidation beurkundet worden. Der Status der Liquidation und Vermögenslosigkeit sei nicht durch Misswirtschaft der Klägerin verursacht, sondern vom FA verschuldet. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, ein funktionierendes Unternehmen vorsätzlich zu ruinieren und ihm auch noch die Möglichkeit zu nehmen, die ihm zustehenden Rechte zu erstreiten.

3 Zudem werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) DEB vom 22. Dezember 2010 C-279/09 (EU:C:2010:811) verwiesen. Danach sei der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankerte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen werde und dass er u.a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne.

Entscheidungsgründe

4 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

5 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

6 a) Die Klägerin gehört als GmbH i.L. zu den juristischen Personen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie hat auch vorgetragen und hierzu Formulare und Belege vorgelegt, wonach weder sie noch ihr Alleingesellschafter (Herr S) über die finanziellen Mittel zur Führung des Rechtsstreits verfügten.

7 b) Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Klägerin im vorliegenden Fall allgemeinen Interessen jedoch nicht zuwider.

8 aa) Diese zusätzliche Voraussetzung für die PKH einer juristischen Person wird dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2009 V S 15/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1453; vom 17. September 1998 III S 9/98, BFH/NV 1999, 339).

9 bb) Insoweit ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass es allgemeinen Interessen zuwiderliefe, wenn die Klägerin ihre Rechte nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen würde. Der Vortrag im PKH-Verfahren erschöpft sich in der Behauptung, dass das FA ihr Geschäft ruiniert habe, enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, welcher größere Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung beeinträchtigt würde oder welche der Allgemeinheit dienenden Aufgaben die Klägerin ohne Durchführung des Rechtsstreits nicht mehr erfüllen könnte. Allein das wirtschaftliche Interesse des Alleingesellschafters an der Durchsetzung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit Gutschriften für die Lieferung von Edelmetall stellt kein allgemeines Interesse i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.

10 c) Die Berufung auf das EuGH-Urteil DEB (EU:C:2010:811) führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat der EuGH lediglich festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes auch durch juristische Personen geltend gemacht werden kann (Leitsatz 2 des EuGH-Urteils). Das Urteil enthält hingegen keinerlei Ausführungen dahingehend, dass das innerstaatliche Recht einer juristischen Person zwingend die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts verschaffen muss. Die --nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1983 1 BvR 1036/82 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 227)-- verfassungsgemäße Einschränkung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO verstößt auch nicht gegen den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Februar 2011 9 W 50/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 542; Seiler in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 37. Aufl., § 116 Rz 4).

11 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Keywords

legal aidjuridical personpublic interesteffective judicial protectiontax procedureliquidation

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Key legal question

Whether legal aid can be granted to the liquidated GmbH under § 142 FGO in conjunction with § 116(1) no. 2 ZPO.

Extracted holding

The company met the financial indigence requirement, but did not show that refusing to pursue the case would conflict with general interests.

Extracted reasoning

For a legal entity, legal aid requires both lack of means and a showing that non-pursuit would harm general interests, such as affecting a broad group of persons or preventing fulfillment of tasks serving the public. The applicant alleged only its own business ruin and the shareholder's economic interest.

Key legal question

Whether Art. 47 of the EU Charter requires broader legal aid for legal persons than § 116(1) no. 2 ZPO allows.

Extracted holding

No. The cited CJEU case does not require domestic law to provide a legal entity with exemption from advance court fees and lawyer fees.

Extracted reasoning

The court held that the constitutional limitation of § 116(1) no. 2 ZPO does not violate the principle of effective judicial protection in Art. 47 of the Charter.

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