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BFH V B 17/16 ΓÇó VAT exemption for casinos displaced by later statute
BFH V B 17/16Bfh / Division 5Jul 14, 2016Dismissed
The BFH rejected the complainant’s non-admission complaint concerning VAT exemption for public casinos. It held that the legal question posed was not decisive because § 4 No. 9(a) sentence 1 UStG 1967 already regulated VAT exemption for licensed public casinos and displaced the earlier 1938 casino regulation in VAT matters. The later 2006 amendment abolished that exemption only from 6 May 2006 onward. The complainant therefore failed to show a ground for admitting revision, and she was ordered to bear the costs.
§ 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967; Verdrängung der Steuerfreiheit nach § 6 SpielbkV im Bereich der Umsatzsteuer; die später erlassene spezialgesetzliche Umsatzsteuerregelung ersetzt die frühere, allgemeinere Befreiungsvorschrift. Eine daneben fortgeltende Umsatzsteuerfreiheit aus der SpielbkV kommt nach dem Wortlaut und der Systematik des UStG 1967 nicht in Betracht. Die durch das Gesetz vom 28. April 2006 geänderte Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG beseitigte die bis dahin bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken erst mit Wirkung ab 6. Mai 2006 (consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2016-07-14
Aktenzeichen: V B 17/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Nr 9 Buchst a S 1 UStG 1967, § 4 Nr 9 Buchst a S 1 UStG 2005 vom 28.04.2006
Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 7. Januar 2016, Az: 3 K 264/15, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Umsatzsteuer bei Spielbanken
NV: § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 verdrängt im Bereich der Umsatzsteuer die Steuerfreiheit nach der SpielbkV.
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Januar 2016 3 K 264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
2 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob "Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz der Besteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen[steht], weil auch die Umsätze der öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, gemäß § 6 der Spielbankenverordnung 1938 von der Umsatzsteuer befreit sind".
3 Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht. Zwar ist es zutreffend, dass § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 1938 (RGBl I 1938,955 --SpielbkV--) anordnete, dass der "Spielbankunternehmer ... für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit" ist. Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) eigenständig geregelt. Da § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete, hat diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt (ebenso Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 9 Rz 153, und Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Anm. 133.2). Die Annahme der Klägerin, § 6 Abs. 1 SpielbkV könne neben § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG bestehen geblieben sein, ist bereits mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG nicht vereinbar. Auf die Überlegungen der Klägerin zum Gewerbesteuerrecht kommt es daher nicht an.
4 Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2006 (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.