Operating facilities are not property parts under VAT reverse charge

BFH V B 83/15Bfh / Division 5May 24, 2016Dismissed

Summary

The BFH rejected the claimant’s complaint against the non-admission of revision against the FG Nürnberg judgment. It held that the cited precedent did not support the claimant’s view that a chimney necessarily counts as a building and therefore not as an operating facility. For reverse-charge VAT purposes, operating facilities are not building or property components. Because the FG’s judgment was also based on an alternative, independent reason, and no admissible challenge existed against the first ground, the complaint failed in full. The claimant was ordered to bear the costs.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; non-admission complaint and independent grounds of the lower court judgment. A revision is not to be admitted for securing uniform case law if the complaint does not show a divergence or other admissible ground in relation to each independently supporting basis of the contested judgment. Where the lower court relies cumulatively on multiple independent reasons, leave to appeal can be granted only if an admissible ground exists for every decisive reason (consid. 5). For VAT reverse-charge purposes, operating facilities are not building structures or property components; their assignment depends on the specific statutory and factual classification, which is not revisable as such in complaint proceedings (consid. 3-4).

Full text

BFH — V B 83/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-24

Aktenzeichen: V B 83/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13b UStG 2005, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 7. Juli 2015, Az: 2 K 1155/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Betriebsvorrichtungen in der Umsatzsteuer

Leitsatz

NV: Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile (Anschluss an BFH v. 28. August 2014 V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2015 2 K 1155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2014 V R 7/14 (BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682) nicht zu entnehmen, dass ein Schornstein (Fabrikschlot) aufgrund der festen Verbindung mit dem Erdboden ein Bauwerk und daher keine Betriebsvorrichtung sei. Der BFH hat hier vielmehr entschieden, dass Betriebsvorrichtungen für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile sind und dies auch aus dem Unionsrecht abgeleitet, da sich die Befugnis, eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuordnen, nach Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) auf Leistungen "im Zusammenhang mit Grundstücken" beschränke und bei der Entscheidung, welche Anforderungen an diesen Zusammenhang zu stellen sind, zu berücksichtigen sei, dass zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, sich diese Steuerfreiheit aber nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nicht auch auf dauerhaft eingebaute "Vorrichtungen und Maschinen" und damit nicht auf eigenen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen erstreckt.

4 Die Annahme des Finanzgerichts (FG), dass es sich bei dem Schornstein um eine Betriebsvorrichtung gehandelt habe, deren entgeltliche Überlassung im Fall einer Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtig sei, steht damit nicht in Widerspruch, ohne dass der Senat im Beschwerdeverfahren die konkrete Beurteilung durch das FG im Streitfall zu überprüfen hat.

5 2. Das FG hat sein Urteil im Übrigen kumulativ damit begründet, dass sich die Steuerpflicht zum einen aus der entgeltlichen Überlassung einer Betriebsvorrichtung ergebe und zum anderen keine Vermietung, sondern ein Vertrag besonderer Art anstelle einer Vermietung vorliege. Damit liegt ein kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestütztes Urteil des FG vor. Eine Revisionszulassung kommt hier nur in Betracht, wenn hinsichtlich jedes Urteilsgrundes ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 113, 114/13, BFH/NV 2014, 713). Da es hieran in Bezug auf die erste Begründungsalternative fehlt (s. oben 1.), kommt es auf die Darlegungen der Klägerin zur zweiten Begründungsalternative nicht an.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Keywords

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