No inspection of records unknown to the court

BFH IV B 128/15Bfh / Division 4Jan 27, 2016Annulled

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Omnilex summary

The claimant sought file inspection at the Amtsgericht X, but the fiscal court granted inspection in the tax office's premises although the files were not before the court. The BFH held that this violated section 78(1) FGO because a court may only grant access to its own file and submitted records. Since the appellate court could not determine the full file situation itself, it annulled the fiscal court's order and remanded the matter for a new decision, including costs.

Omnilex headnote

§ 78 Abs. 1 FGO; Akteneinsicht nur in die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten; ein Beschluss, der Einsicht in dem Gericht nicht vorliegende und ihm unbekannte Akten gewährt, ist wegen Verstoßes gegen diese Beschränkung aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts scheidet aus, wenn der Aktenbestand ungeklärt ist; in diesem Fall ist die Sache nach §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen. Der Ort der Akteneinsicht ist grundsätzlich das Gericht; Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht (vgl. consid. 3).

Full text

BFH — IV B 128/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: IV B 128/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. November 2015, Az: 2 K 403/15, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten

Leitsatz

NV: Ein Beschluss, in welchem das Finanzgericht Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, ist wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO aufzuheben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 23. November 2015 2 K 403/15 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

1 I. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Beschwerde wegen der vermeintlichen Ablehnung ihres beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags auf Einsicht in die Gerichtsakten sowie die Steuerakten einschließlich der Akten der Betriebsprüfung, Handakten des Prüfers, Rechtsbehelfsakten und Beiakten durch Beschluss vom 28. Mai 2015 IV B 39/15 als unzulässig verworfen hatte, weil das FG über den Antrag noch nicht entschieden habe, beantragte die Klägerin am 17. August 2015 beim FG erneut Akteneinsicht unter Versendung der Akten an das Amtsgericht X (AG).

2 Das FG teilte daraufhin der Klägerin mit, es bestehe grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, die einschlägigen Steuerakten befänden sich aber nach wie vor beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), weshalb sie sich direkt dorthin wenden möge.

3 Die Klägerin beharrte auf ihrem Antrag und bat um einen rechtsbehelfsfähigen Beschluss, woraufhin das FG mitteilte, es könnten bei ihm nur die Gerichtsakten sowie bereits vorgelegte Akten eingesehen werden; da die Steuerakten nicht vorgelegt worden seien, möge sich die Klägerin an das FA wenden.

4 Nach erneuter Bitte um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung beschloss das FG am 23. November 2015 (2 K 403/15), es werde der Klägerin Akteneinsicht in den Räumen des FA bewilligt; soweit sie Akteneinsicht in den Räumen des AG beantragt habe, werde dies abgelehnt. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, da die Steuerakten sich beim FA befänden, habe es die Klägerin zu Recht an das FA verwiesen. Für eine Akteneinsicht beim AG seien keine nachvollziehbaren Gründe mitgeteilt worden und auch nicht nach der Aktenlage erkennbar.

5 Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihr sei die gebotene Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden. Insbesondere komme eine Akteneinsicht beim FG wegen der Entfernung von Z nach Kassel kostenmäßig nicht in Betracht und liege das AG nur 2 km von der in X unterhaltenen Zweigstelle ihres Prozessbevollmächtigten entfernt. Dort würden sämtliche finanzgerichtlichen Verfahren betrieben.

6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 23. November 2015 2 K 403/15 aufzuheben und das FG zu verpflichten, nach Übersendung der Gerichts- und vollständigen Steuer- und Verfahrensakten an das AG dort Akteneinsicht zu gewähren.

7 Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des FG vom 23. November 2015 2 K 403/15 sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das FG.

9 1. Der Beschluss des FG war bereits deshalb aufzuheben, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorgelegten Akten erstreckt. In Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, kann keine Einsicht gewährt werden, schon weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen kann, dass in den entsprechenden Akten auch Vorgänge enthalten sind, die Angaben über Dritte enthalten und in die wegen § 30 der Abgabenordnung eine Einsichtnahme zu unterbleiben hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 78 Rz 5, m.w.N.). Ein Beschluss, in welchem das FG Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, ist daher wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO aufzuheben.

10 2. Der Senat kann über den Antrag der Klägerin nicht selbst entscheiden, da ihm nicht bekannt ist, welche Verwaltungsakten dem FG neben den Gerichtsakten (mittlerweile) vorliegen. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Die Zurückverweisungsbefugnis folgt aus §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzuges, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2009 X B 197/08, BFH/NV 2009, 961, und vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).

11 3. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) vor, wenn Akten nicht beigezogen werden, bei denen es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus ihnen weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisse für das Gericht oder für den Kläger hätten ergeben können (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 22/12, BFH/NV 2013, 226). Zudem ist bei der Ermessensausübung über den Ort der Akteneinsichtnahme zwar die gesetzliche Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten in der Regel beim FG eingesehen werden sollen und es den Beteiligten sowie ihren Prozessbevollmächtigten daher grundsätzlich zugemutet wird, sich zur Akteneinsicht in das FG zu begeben. Dieser Grundsatz schließt aber Ausnahmen nicht aus, wenn sie auch nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BVerfG-Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77) beschränkt sind. Ein solcher Sonderfall kommt in Betracht, wenn wegen großer Entfernung der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten von dem FG (hier Entfernung Z nach Kassel, ca. 215 km) eine Einsichtnahme der Akten in den Räumen des FG nicht zumutbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).

12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Keywords

file inspectiontax procedureremandprocedural defectcourt recordsplace of inspection

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the fiscal court could grant access to files not before it and unknown to it.

Extracted holding

No. Access under section 78(1) FGO extends only to the court file and files submitted to the court; a decision granting inspection of files not in the court's possession violates that rule.

Extracted reasoning

The court cannot inspect what it does not have and cannot know, and it cannot rule out that protected third-party information is contained in such records.

Key legal question

Whether the case should be remanded for a new decision on the place and scope of inspection.

Extracted holding

Yes. The appellate court could not decide itself because it was unclear which administrative files were available to the fiscal court; the matter had to be sent back.

Extracted reasoning

The appellate court lacked the necessary knowledge of the file situation. Remittal followed from the appellate structure under sections 132 and 155 FGO in conjunction with section 572(3) ZPO.

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