Taxation of Xetra-Gold redemption gain

BFH VIII R 4/15Bfh / Division 8May 12, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The plaintiff redeemed Xetra-Gold notes in 2011 and received physical gold, realizing a gain. The tax office treated the gain as taxable capital income. The Fiscal Court upheld the plaintiff's challenge, and the tax office appealed. The Federal Fiscal Court held that the instrument was not a capital claim and that its redemption was not a term transaction. The revision was therefore dismissed, and the tax office had to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG; redemption of an instrument is treated as a sale only if it relates to one of the capital investments enumerated in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG. An exchange-traded bearer bond that entitles solely to delivery of gold is not a capital claim under § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, because the entitlement is directed to the delivery of a specific item, not to payment of money. Nor is such redemption a term transaction under § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG where there is neither a fixed exercise price nor a fixed exercise period; the mere tradability on the secondary market does not alter this classification (consid. 9-13).

Full text

BFH — VIII R 4/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-12

Aktenzeichen: VIII R 4/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 52a Abs 10 S 3 EStG 2009, § 52a Abs 10 S 6 EStG 2009, EStG VZ 2011, § 2 Abs 2 Nr 1 WpHG

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 10. Dezember 2014, Az: 10 K 2030/13 E, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

(Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen - Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)

Leitsatz

Der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 10 K 2030/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im März 2009 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold). Im Januar 2011 ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn in Höhe von 20.473,42 €.

2 Bei Xetra-Gold handelte es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.

3 Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete.

4 Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (2011) legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den von dem Kläger in Höhe von 20.473,42 € erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2014 10 K 2030/13 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 484) stattgegeben.

5 Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) sei geregelt worden, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung der Inhaberschuldverschreibung als Veräußerung gelte. Danach sei der bei der Einlösung von Xetra-Gold erzielte Gewinn, unabhängig davon, ob Gold geliefert oder der Geldwert eingefordert werde, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Allein die Tatsache, dass Xetra-Gold an der Börse gehandelt werde, reiche aus, um den Veräußerungsgewinn als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren.

6 Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9 1. Der von dem Kläger bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung erzielte Gewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold erfüllt keines dieser Tatbestandsmerkmale.

10 a) Bei der vom Kläger eingelösten Xetra-Gold handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet ist. Nach den Emissionsbedingungen hatte der Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelt sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Der Anspruch des Klägers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, Xetra-Gold am Sekundärmarkt zu veräußern. Auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 12. Mai 2015 VIII R 35/14 (BFHE 250, 71) wird verwiesen.

11 b) Es handelt sich auch nicht um ein Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Begriff des Termingeschäfts folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340).

12 Dies ist bei der Einlösung der Xetra-Gold nicht der Fall. Für ein Optionsgeschäft fehlt es an einem festgelegten Ausübungspreis, durch welchen die Option erst eine Hebelwirkung erhalten kann. Der Kläger hat bei der Einlösung der Xetra-Gold lediglich den Goldwert des Ausgabebetrages erhalten. Auch mangelt es an der Vereinbarung eines festen Zeitraums, innerhalb dessen bzw. bis zu dessen Ende die Option hätte ausgeübt werden können (Haisch, Betriebs-Berater 2014, 2333 f.; a.A. wohl Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 295, Stichwort: Lieferschuldverschreibungen mit physischer Deckung).

13 2. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung und die Lieferung des Goldes könnten danach allenfalls zu einer Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564). Im Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung indes unstreitig überschritten.

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Keywords

taxationcapital incomebearer bondgold deliveryredemptionterm transactionsecondary marketincome taxcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the gain from redeeming Xetra-Gold notes is taxable as capital income under § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Extracted holding

No. The note represented only a claim to delivery of gold, not a capital claim.

Extracted reasoning

The redemption of a security qualifies as a sale only if it relates to a capital investment listed in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG. Here the contractual claim was exclusively for delivery of a physical item, so the instrument was not a capital claim.

Key legal question

Whether redemption of Xetra-Gold is a term transaction under § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Extracted holding

No. The redemption did not meet the definition of a term transaction under the WpHG-based understanding applied by the court.

Extracted reasoning

There was no agreed exercise price producing leverage and no fixed exercise period; the investor simply received the gold value corresponding to the issue amount.

Key legal question

Whether the appeal against the Fiscal Court's judgment should succeed.

Extracted holding

The revision was unfounded and had to be rejected.

Extracted reasoning

Because the gain was not taxable under § 20 EStG, the lower court correctly upheld the taxpayer's action.

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