Original sculptural works under VAT law; right to be heard

BFH V B 76/13Bfh / Division 5Feb 28, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The BFH dismissed the tax authority’s non-admission complaint against an FG judgment that had treated certain playground and play-structure objects as original sculptural works for VAT purposes. The court held that no divergence existed, because the FG had not relied on manufacture method alone but on objective artistic features of the individual works and had applied the BFH’s own case law on external appearance. It also rejected the alleged hearing violation, stating that the FG had considered the relevance of utility and play animation and was not required to discuss all decisive points in advance.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO; Begriff des Originalerzeugnisses der Bildhauerkunst; rechtliches Gehör: Eine Divergenz setzt voraus, dass das FG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Wird die BFH-Rechtsprechung zur Beurteilung nach der äußeren Gestaltung übernommen und anhand objektiver Merkmale auf die persönliche schöpferische Prägung des Werkes abgestellt, liegt keine Abweichung vor. Das Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO nicht dadurch, dass es die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht vorab mit den Beteiligten umfassend erörtert oder das Ergebnis der Gesamtwürdigung nicht ankündigt (vgl. consid. 7 f.).

Full text

BFH — V B 76/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-28

Aktenzeichen: V B 76/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, Anl 2 Nr 53 Buchst c UStG 2005, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Juni 2013, Az: 5 K 325/12, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Beurteilung eines Gegenstandes als "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" - Rechtliches Gehör

Leitsatz

  1. NV: Mit der Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Frage, ob ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst im Sinne der Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG vorliegt, anhand der äußeren Gestaltung zu beantworten ist, steht es im Einklang, wenn das FG darauf abstellt, ob sich anhand objektiver Merkmale erkennen lässt, dass eine persönliche Schöpfung vorliegt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht .

  2. NV: Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch vorliegt und auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) trägt zur Begründung der von ihm geltend gemachten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) vor, das FG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt:

4 "Die Frage, ob ein Gegenstand ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst im Sinne der Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG ist, kann anhand der Herstellungsweise beantwortet werden. Handelt es sich um ein individuell geschaffenes und gestaltetes Einzelstück, liegt ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst vor. Eine Wettbewerbssituation mit handwerklich oder industriell hergestellten Erzeugnissen ist von vornherein ausgeschlossen."

5 Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu einem ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem Urteil des BFH vom 26. November 1996 VII R 54/96 (BFH/NV 1997, 724). Dieser laute:

6 "Die Frage, ob ein Gegenstand ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst im Sinne der Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG ist, ist anhand der äußeren Gestaltung zu beantworten. Ähnelt der Gegenstand industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, mit denen er zumindest potentiell in einem Wettbewerb steht, haftet ihm der Charakter einer Handelsware an."

7 Eine Divergenz besteht schon deshalb nicht, weil das FG den behaupteten Rechtssatz weder ausdrücklich noch in Gestalt fallbezogener Ausführungen aufgestellt hat. Das FG hat sich nicht nur formal auf das Urteil des BFH in BFH/NV 1997, 724 bezogen, sondern es hat sich auch inhaltlich daran orientiert. Dabei hat das FG als für die Bildhauerkunst wesentlich angesehen, ob sich anhand objektiver Merkmale erkennen lässt, dass eine ganz persönliche Schöpfung vorliegt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Damit ist weder gesagt, dass es allein auf die Herstellungsweise ankommt, noch dass jedes individuell geschaffene und gestaltete Einzelstück ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst darstellt. Das FG hat sodann für die einzelnen im Streit befindlichen Gegenstände gesondert und ausführlich dargelegt, aufgrund welcher objektiven gestalterischen Merkmale es davon ausgeht, dass es sich um persönliche Schöpfungen des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) handelt, mit denen dieser seinen ästhetischen Idealen Ausdruck zu verleihen sucht. Bei den objektiven Merkmalen hat das FG weder allein noch maßgeblich auf die Herstellungsweise abgestellt, sondern auf die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Werkes. Im Hinblick auf Spielplatz A und Spielplatz B zum Beispiel hat es detailliert begründet, durch welche bildhauerischen Gestaltungen der Kläger nach Auffassung des FG "aus einem … Felsen ein luftig-leicht anmutendes Kunstwerk" geschaffen habe. Es ist weder erkennbar, dass das FG seine Beurteilung allein auf die Herstellungsweise stützt, noch lassen die Entscheidungsgründe den Schluss zu, das FG habe jedes individuell geschaffene und gestaltete Einzelstück als ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst beurteilt. Das FG ist vielmehr im Einklang mit dem vom FA als tragend herausgearbeiteten Rechtssatz des BFH-Urteils in BFH/NV 1997, 724 zu dem Schluss gelangt, dass die Werke des Klägers mit handwerklich oder industriell gefertigter Ware nicht zu vergleichen seien.

8 2. Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FA trägt vor, das FG habe seine Überzeugung nicht, wie von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vorausgesetzt, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen und das Recht des FA auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Der Vortrag des FA, das FG habe bei der Gewichtung des Gebrauchswertes der Spielplätze und Spielanlagen nicht berücksichtigt, dass das FA ausdrücklich auf die Bedeutung der Spielanimation hingewiesen habe, trägt den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht. Das FG hat sich mit der Bedeutung einer zweckentsprechenden Nutzungsmöglichkeit eines Werkes für dessen Beurteilung als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die Werke des Klägers nicht maßgebend präge. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen ist es Spielplätzen und Spielgeräten zu eigen, dass sie auch zur Nutzung animieren sollen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, auf die das FG nicht gesondert eingehen musste. Im Übrigen verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen; das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 IX B 74/12, juris, mit Nachweisen).

Keywords

VATsculpturedivergenceright to be heardexternal appearanceartistic creationprocedural error

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal showed a divergence requiring BFH review under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Extracted holding

No divergence was shown, because the FG did not adopt the alleged abstract rule and instead applied the BFH's case law to the concrete works using objective artistic criteria.

Extracted reasoning

The FG did not decide solely on manufacture method or treat every individually made item as sculpture; it assessed specific sculptural features and concluded the works were not comparable to industrial or craft products.

Key legal question

Whether the FG committed a procedural error by not basing its conviction on the full record and by violating the right to be heard

Extracted holding

No procedural error was established.

Extracted reasoning

The FG addressed the relevance of use and animation value; it was not obliged to discuss all arguments in advance or adopt the tax authority's legal view.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.