Requirements for provisional tax assessment under § 165 AO

BFH X B 187/13Bfh / Division 10Feb 19, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The BFH dismissed the taxpayers’ complaint against the FG judgment. It held that the asserted constitutional objections to the taxation of pension income did not justify revision because the FG had not decided the case on the constitutionality of the pension rules, but on the absence of an uncertain factual situation under § 165 AO. The plaintiffs also failed to properly substantiate divergence or legal-development grounds. The court reiterated that § 165 AO requires uncertainty about facts relevant to tax liability, not uncertainty about the legal appraisal of known facts.

Omnilex headnote

§ 165 Abs. 1 AO; vorläufige Steuerfestsetzung nur bei ungewisser Tatsachenlage; die rechtliche Würdigung feststehender Tatsachen ist keine Tatsache. Die vorläufige Festsetzung kann daher nicht mit dem Vorbehalt einer späteren abschließenden rechtlichen Beurteilung der Finanzverwaltung begründet werden. Für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO bedarf es einer substantiierte Darlegung der entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bzw. einer Divergenz durch Gegenüberstellung tragender Rechtssätze; bloße Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit oder verfassungsrechtliche Bedenken genügen nicht. Ein schwerwiegender Rechtsfehler liegt nur bei objektiver Willkür oder greifbarer Gesetzeswidrigkeit vor (vgl. consid. 5 ff., 13 ff.).

Full text

BFH — X B 187/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: X B 187/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 165 Abs 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Alt 2 FGO, § 38 AO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 19. September 2013, Az: 1 K 167/12, Urteilnachgehend BVerfG, 26. Mai 2015, Az: 2 BvR 728/14, Kammerbeschluss ohne Begründung

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Voraussetzungen einer Vorläufigkeitsfestsetzung

Leitsatz

NV: Fehlt es an einer ungewissen Tatsachenlage, sind die Voraussetzungen des § 165 Satz 1 AO nicht gegeben. Die steuerrechtliche Würdigung der Tatsachen selbst ist keine Tatsache in diesem Sinne; eine Steuer kann deswegen nicht vorläufig bis zu einer abschließenden rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörde festgesetzt werden .

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg, da die von ihnen geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision --bei erheblichen Zweifeln, ob die Anforderungen an ihre Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt wurden-- nicht gegeben sind.

2 1. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862). Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948) und dass ihre Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig sei.

3 a) Die Kläger begründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinngemäß damit, die Besteuerung der Renteneinkünfte der Kläger verletze den einkommensteuerrechtlichen Basisgrundsatz, dass "nur tatsächlich erzieltes Mehrvermögen der Steuer unterworfen werden" dürfe. Die Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerin mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) stelle keine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung dar, so dass der Gleichheitssatz verletzt sei.

4 b) Es kann dahingestellt sein, ob diesem Vorbringen eine abstrakte Rechtsfrage entnommen werden kann; sie wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.

5 Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung nämlich nicht maßgeblich auf die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Besteuerung der Leibrenten durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) gestützt, sondern darauf, dass die Voraussetzungen des § 165 der Abgabenordnung (AO) nicht gegeben seien, da es an einer für das Streitjahr ungewissen Tatsachenlage fehle. Durch die Bezugnahme auf die Randziffer 5 zu § 165 AO in der Kommentierung von Klein/Rüsken (AO, 11. Aufl.) hat es zudem auf die ständige Rechtsprechung des BFH verwiesen. Danach kann gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO eine Steuer insoweit vorläufig festgesetzt werden, als ungewiss ist, ob und wieweit die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Ein Steueranspruch entsteht, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Voraussetzung für die Entstehung der Steuerschuld sind damit die Tatsachen, die den gesetzlichen Tatbestand oder einzelne Merkmale dieses Tatbestands erfüllen. Die steuerrechtliche Würdigung der Tatsachen selbst ist keine Tatsache und damit keine Voraussetzung, von der die Steuerfestsetzung abhängig gemacht werden könnte; eine Steuer kann deswegen nicht vorläufig bis zu einer abschließenden rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörde festgesetzt werden (so die ständige BFH-Rechtsprechung, siehe Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648, m.w.N.).

6 Im Streitfall ist indes nicht die für die Entstehung der Steuer gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entscheidende Tatsache, der Rentenbezug der Klägerin im Streitjahr, zwischen den Beteiligten streitig oder ungewiss, sondern die Frage, ob die Steuererhebung zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung führen könnte. Die Beantwortung dieser Frage hängt jedoch nicht von dem Eintritt einer ungewissen Tatsache ab, sondern setzt eine rechtliche Würdigung der Finanzverwaltung voraus, sodass die dem Streitfall zugrundeliegende Ungewissheit keine i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ist.

7 Zu der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Problematik des § 165 AO haben die Kläger nichts vorgetragen, so dass eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet.

8 2. Soweit die Kläger meinen, die Revision müsse auch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen werden, präzisieren sie nicht, auf welche Alternative dieser Vorschrift sie ihr Vorbringen stützen.

9 a) Eine Zulassung der Revision wegen der Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO scheidet aus den unter 1. genannten Gründen aus. Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die dortigen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten daher entsprechend (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559), so dass ebenfalls zu Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage vorzutragen gewesen wäre.

10 b) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, m.w.N.).

11 Dies haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung versäumt. Sie nennen zwar einige Senatsentscheidungen (z.B. Beschlüsse vom 18. August 2010 X B 50/09, BFH/NV 2010, 2270, und vom 4. Dezember 2012 X B 152/11, BFH/NV 2013, 375), stellen ihnen jedoch keine abweichenden abstrakten finanzgerichtlichen Rechtsgrundsätze gegenüber.

12 3. Das Urteil des FG leidet nicht unter einem schwerwiegenden Rechtsfehler, so dass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen ist.

13 a) Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzeswidrig-- ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann. Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015). Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift aufzuführen (u.a. Senatsbeschluss vom 5. März 2013 X B 121/11, BFH/NV 2013, 1083, m.w.N.).

14 b) Auch wenn die Kläger der Auffassung sind, das Urteil des FG führe dazu, dass durch die Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht nur das tatsächlich erzielte Mehrvermögen besteuert werde, die Steuer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, die nicht hinreichend verfassungsrechtlich zulässig typisiere und den Gleichheitssatz verletze, sind damit die Anforderungen, die an einen schwerwiegenden Rechtsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu stellen sind, nicht erfüllt.

15 Die finanzgerichtliche Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Senats, wonach bei der Überprüfung des Verbots der Doppelbesteuerung den aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nicht nur die von dem Steuerpflichtigen bereits bezogenen, sondern auch die entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt werden (Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee, und vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.3.c). Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt, von ihm erlangte Rentenzahlungen aber gleichwohl mit dem gesetzlich festgelegten Anteil der Besteuerung unterworfen werden, hat der angerufene Senat bereits entschieden, dass dies eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung darstelle. In einem solchen Fall verwirkliche sich das typische Rentenrisiko; während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2270, und in BFH/NV 2013, 375). Es ist nicht erkennbar, warum diese Senatsrechtsprechung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren und auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruhen soll.

16 Im Übrigen weist der Senat auf den folgenden Aspekt hin: Sollte das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung der Senatsrechtsprechung zu dem Ergebnis kommen, die Regelungen des AltEinkG führten zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung, würde sich diese Entscheidung auch unmittelbar auf die Besteuerung der Kläger auswirken, da in dem Steuerbescheid 2009 vom 26. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 "die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten in Sachen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005" vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfolgt ist.

Keywords

provisional tax assessmentuncertain factsrevision admissibilityfundamental significancedivergencedouble taxationpension incomelegal assessmentgrave legal error

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether revision should be allowed for fundamental significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Extracted holding

No. The complaint did not sufficiently identify a decisive abstract legal question, and the issue raised would not be reviewable in a future revision because the FG decision turned on § 165 AO, not on the constitutionality of the pension taxation rules.

Extracted reasoning

Fundamental significance requires a concrete, case-determinative abstract question that is capable of clarification in revision; the plaintiffs instead attacked the legal assessment of the facts and the supposed double taxation, which is not a factual uncertainty within § 165 AO.

Key legal question

Whether revision should be allowed for legal development or divergence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Extracted holding

No. The plaintiffs failed to specify which alternative of § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO they relied on, and they did not properly show a divergence by contrasting abstract legal propositions from comparable cases.

Extracted reasoning

A divergence complaint requires precise identification of the conflicting decisions and a clear juxtaposition of decisive abstract legal rules; this was absent. Legal development likewise needs the same kind of substantiated clarifying question as fundamental significance.

Key legal question

Whether the FG judgment suffered from a grave legal error justifying revision to secure uniform jurisprudence.

Extracted holding

No. The FG relied on settled BFH case law on double taxation review and on the distinction between factual uncertainty and legal assessment under § 165 AO.

Extracted reasoning

The challenged decision was not arbitrary or obviously contrary to law. The court reaffirmed that expected future pension payments may be compared with already taxed contributions when reviewing double taxation, and that a provisional assessment cannot be based merely on pending legal evaluation.

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