Child benefit for married children after 2012

BFH III R 47/13Bfh / Division 3Feb 27, 2014Confirmed

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Omnilex summary

The BFH dismissed the family office’s revision and upheld the FG’s judgment awarding child benefit for a daughter who had married in February 2012 but was still in first-degree university studies. The court held that, under the post-2012 wording of § 32 EStG, marriage is not an exclusion ground and the child's own income, benefits, or spousal support position do not matter. The family office’s attempt to keep applying a means test for married children was incompatible with the statutory reform's purpose.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 4 EStG n.F.; Berücksichtigung eines verheirateten Kindes in Ausbildung: Die Eheschließung eines volljährigen Kindes schließt dessen Berücksichtigung für den Kindergeldanspruch seit Januar 2012 nicht mehr aus. Maßgeblich ist allein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 EStG erfüllt sind; Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie unterhaltsrechtliche Ansprüche gegen den Ehegatten sind unbeachtlich. Eine teleologische Reduktion oder Fortführung der bis Ende 2011 geltenden Grenzbetragsprüfung für verheiratete Kinder scheidet aus; sie widerspräche dem gesetzgeberischen Zweck der Verwaltungs- und Entlastungsvereinfachung und wirft im Übrigen Gleichheits- und Schutzfragen nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG auf (vgl. auch die Verweisung auf das Senatsurteil III R 22/13).

Full text

BFH — III R 47/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-27

Aktenzeichen: III R 47/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32 Abs 4 EStG 2009 vom 01.11.2011, EStG VZ 2012

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. August 2013, Az: 1 K 106/12, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Kindergeld für verheiratete Kinder

Leitsatz

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Juli 1989 geborenen Tochter, die seit Februar 2012 verheiratet ist. Sie befindet sich im Erststudium und erhält seit Herbst 2011 ein Deutschlandstipendium in Höhe von monatlich 300 €.

2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2012 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten kein Mangelfall vorliege. Unter Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehemann belaufe sich das verfügbare Nettoeinkommen der Tochter auf 8.876,87 €. Der anteilige Grenzbetrag von 6.670 € --10/12 von 8.004 €-- werde somit überschritten.

3 Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, nach der seit 2012 geltenden Rechtslage komme es auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie etwaiger Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten nicht mehr an.

4 Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5 Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tochter trotz ihrer Verheiratung zu berücksichtigen ist.

8 1. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Monate ab März 2012 weiterhin Kindergeld für seine Tochter zu, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, mittels ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung.

9 2. Ihre Verheiratung steht der Berücksichtigung --entgegen der Verwaltungsansicht (DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2)-- nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257). Weder bildet die Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert seine Berücksichtigung eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern von Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich.

Keywords

child benefitmarried childeducationincome testspousal maintenanceadministrative burdenequal treatmentfamily protection

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Key legal question

Whether a married adult child in first degree studies remains countable for child benefit from March 2012.

Extracted holding

Yes. Marriage no longer excludes consideration, and the child's income, benefits, and spousal maintenance position are irrelevant under the post-2012 wording.

Extracted reasoning

The statutory wording of §§ 32, 62 ff. EStG after the 2011 reform grants child benefit for a child under 25 in education who has not completed initial vocational training or a first degree. Marriage is not an exclusion ground in § 32(4) EStG, and no typical maintenance situation is required. Reintroducing an earnings test for married children would contradict the legislative intent to reduce administrative and evidentiary burdens and raise constitutional concerns under Art. 3(1) and Art. 6(1) GG.

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