PKH for intended compensation claim requires factual substantiation

BFH X S 40/13 (PKH)Bfh / Division 10Jan 23, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The applicant sought legal aid for an intended compensation action under § 198 GVG based on alleged delay in FG case 13 K 122/13. The BFH held that it was competent to decide the PKH request, but the application was inadmissible because the applicant failed to describe the alleged delay, the amount sought, or the procedural course of the underlying case. The court added that the referenced proceeding had been pending for less than one year and therefore did not indicate unreasonable duration. PKH was denied; no costs order was made.

Omnilex headnote

§ 155 Satz 2 FGO, § 142 FGO, § 117 Abs. 1 ZPO; PKH for an intended compensation action under § 198 GVG requires that the applicant set out the dispute in at least lay terms and indicate, with sufficient concreteness, how the underlying tax court proceedings were allegedly delayed. A mere reference to a pending compensation claim is insufficient. The application must allow an initial assessment of the prospects of success; the court is not required ex officio to investigate possible delay in the absence of any factual substantiation. Where the underlying proceedings have been pending for less than one year and are not urgent, prospects of a compensation claim are generally lacking (consid. 6-10).

Full text

BFH — X S 40/13 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: X S 40/13 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 198 GVG, § 142 FGO, § 155 S 2 FGO, § 117 Abs 1 ZPO, § 142 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren

Leitsatz

NV: Die Zulässigkeit eines PKH-Antrags für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren setzt u.a. voraus, dass zumindest in laienhafter Form dargestellt wird, inwiefern nach Ansicht des Antragstellers das betroffene finanzgerichtliche Verfahren verzögert worden ist.

Tatbestand

1 I. Der Antragsteller wandte sich mit FAX-Schreiben vom 1. Oktober 2013 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster. Im Betreff dieses Schreibens wies er auf seinen Antrag nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) im Verfahren 13 K 122/13 hin. Im Text erläuterte er, er habe einen Antrag nach § 198 GVG beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) gestellt. Er bat um Weiterleitung seines Schreibens an den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dieser Bitte um Weiterleitung kam das OVG nach. Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats des BFH bestätigte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 den Eingang seines Antrags. Sie belehrte den Antragsteller über die Voraussetzung für die Gewährung von PKH. Auch forderte sie den Antragsteller auf, sich zu Grund und Höhe des beabsichtigten Entschädigungsanspruchs zu äußern. In Reaktion hierauf wandte sich der Antragsteller mit FAX-Schreiben vom 2. November 2013 an das Niedersächsische FG. Er verlangte Klärung, wer für den Antrag nach § 198 GVG zuständig sei. Sinngemäß machte er zudem geltend, er gebe bis dahin in der Sache keine weiteren Erklärungen ab. Er begehre für das Entschädigungsklageverfahren PKH wie in dem beim Niedersächsischen FG anhängigen Verfahren 13 K 122/13. Das FG leitete das Schreiben und die nachfolgend beim FG eingegangene Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den BFH weiter.

Entscheidungsgründe

2 II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, das Streitverhältnis in der gebotenen Weise darzustellen.

3 1. Der BFH ist für die Entscheidung über den PKH-Antrag zuständig.

4 Nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten die den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffenden Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts (OLG) und des Bundesgerichtshofs der BFH tritt und die FGO anwendbar ist. Wird ein Entschädigungsanspruch wegen der (angeblich) unangemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 198 GVG geltend gemacht, ist somit anstelle des OLG (§ 201 GVG) der BFH zuständig. Als Prozessgericht des Entschädigungsklageverfahrens nach § 198 GVG ist der BFH zugleich gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Entscheidung über den ein solches Verfahren betreffenden PKH-Antrag zuständig.

5 2. Der Antrag ist nicht zulässig.

6 a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierbei ist nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.

7 b) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass in einem PKH-Antrag, welcher ein erstinstanzliches Verfahren vor dem FG betrifft, das Streitverhältnis substantiiert dargestellt werden muss. Aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO) hat (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762, und vom 29. April 1999 V B 17/98, BFH/NV 1999, 1442).

8 Der Antragsteller muss in laienhafter Form schildern, inwiefern das von dem Entschädigungsanspruch betroffene finanzgerichtliche Verfahren unangemessen verzögert worden ist. Solche Angaben sind auch einem nicht rechtskundig vertretenen Antragsteller regelmäßig möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3190) ist mit dem Erfordernis, solche Angaben zu machen, nicht verbunden.

9 c) Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende PKH-Antrag nicht. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass wegen des finanzgerichtlichen Verfahrens 13 K 122/13 Entschädigung begehrt wird. Der Antragsteller hat weder dargelegt, in welcher Höhe er Entschädigung beansprucht. Auch hat er keinerlei Angaben zum Ablauf dieses Klageverfahrens gemacht. Es ist daher auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb und in welchem Umfang dieses Verfahren vom FG verzögert behandelt worden sein soll. Der Antragsteller darf bei einer solchen Sachlage nicht darauf vertrauen, dass der BFH von Amts wegen für ihn tätig wird (allgemein hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 762) und nach Beiziehung der Akten überprüft, ob sich Hinweise für eine solche Verzögerung feststellen lassen.

10 d) Klarstellend weist der beschließende Senat auf Folgendes hin: Auch in der Sache ist nicht davon auszugehen, dass das vom Antragsteller angesprochene Klageverfahren eine unangemessen lange Verfahrensdauer i.S. des § 198 GVG aufweist. Ausweislich des Aktenzeichens ist es erst im Jahr 2013 beim Niedersächsischen FG anhängig geworden, die Laufzeit beträgt damit weniger als ein Jahr und es handelt sich auch um kein Eilverfahren. Für eine Entschädigungsklage fehlt daher die hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb auch aus diesem Grund PKH nicht gewährt werden kann (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 X S 18/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1822).

11 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 93).

Keywords

process costs aidcompensation claimexcessive length of proceedingsadmissibilitysubstantiationtax court proceedings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the BFH had jurisdiction to decide PKH for an intended compensation action under § 198 GVG regarding a tax court proceeding.

Extracted holding

Yes. In such compensation proceedings, the BFH replaces the OLG and is also competent to decide the related PKH request.

Extracted reasoning

Under § 155 sentence 2 FGO, the provisions on excessive-duration proceedings apply with the BFH replacing the OLG and BGH. Because the compensation claim concerns a tax court proceeding, the BFH is the process court and thus competent for PKH under § 142 FGO in conjunction with §§ 117, 119 ZPO.

Key legal question

Whether the PKH application was admissible despite lacking a factual description of the alleged delay.

Extracted holding

No. The application was inadmissible because the dispute was not presented in the required manner.

Extracted reasoning

A PKH request must set out the dispute and evidence under § 117(1) ZPO. For an intended compensation action, the applicant must at least describe in lay terms how the proceeding was allegedly delayed. Here, the applicant only referred to the compensation claim and provided neither the amount sought nor any procedural chronology.

Key legal question

Whether PKH could be granted on the merits because the underlying proceeding was allegedly excessively long.

Extracted holding

No. On the merits, the underlying FG proceeding did not show an unreasonable duration and therefore offered no sufficient prospects of success.

Extracted reasoning

The referenced tax court case had been pending for less than one year and was not an urgent matter. On that basis, an entitlement to compensation under § 198 GVG was not sufficiently plausible.

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