Suspension of execution unavailable after non-admission appeal rejected

BFH X S 2/13Bfh / Division 10Jul 18, 2013Dismissed

Summary

The applicant sought suspension of execution of tax assessments after the FG had dismissed its action and the non-admission complaint was pending. The BFH held that interim relief under § 69 FGO requires serious doubts and a realistic prospect of success on the merits. Once the non-admission complaint was rejected as inadmissible, the FG judgment became final and the assessments unappealable, so serious doubts could no longer be relied on. The announced possibility of filing a constitutional complaint did not change this, because it is not a continuation of the tax proceedings.

Regest

§ 69 Abs. 1, 2 FGO; AdV after rejection of a non-admission complaint and finality of the FG judgment. Filing a non-admission complaint does not in itself suspend enforcement of the challenged tax assessment. Interim relief requires that, at the time of decision, serious doubts exist as to the legality of the assessment and that the granting of leave to appeal and subsequent annulment remain realistically to be expected. If the non-admission complaint is rejected and the judgment becomes final, the assessment is no longer open to challenge and serious doubts cannot be successfully asserted. The mere announcement of a constitutional complaint does not justify AdV, since constitutional complaint proceedings are not a continuation of the tax-court proceedings.

Full text

BFH — X S 2/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: X S 2/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 1 FGO, § 69 Abs 2 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

NV: Wird das Urteil des FG durch die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar, können i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde angekündigt hat.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betrieb ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG). In diesem Verfahren machte sie geltend, der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) habe die nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2001 und 2002 geltenden Fassung unzutreffend ermittelt. Es habe zu Unrecht die Unterentnahmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 unberücksichtigt gelassen.

2 Das FG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin die unter dem Az. X B 235/12 geführte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Nachdem das FA nach Ergehen des angefochtenen Urteils den Antrag auf (weitere) Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, begehrt die Antragstellerin unter Hinweis auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim angerufenen Senat die AdV der angefochtenen Steuerbescheide. Sie beruft sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Zusätzlich macht sie geltend, die Pflicht zur Aussetzung beruhe auf § 116 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemme.

Entscheidungsgründe

3 II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

4 1. Der Antrag ist zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag ist der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. Beschluss vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).

5 2. Der Antrag hat keinen Erfolg.

6 a) Hierbei ist nicht entscheidend, dass die von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 4 FGO die Rechtskraft hemmt. Denn nach § 69 Abs. 1 FGO wird die Vollziehung eines Steuerbescheids nicht durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gehemmt. Vielmehr ist für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung für einen während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag auf AdV entscheidend, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide zu rechnen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, und vom 25. Oktober 2012 X S 29/12, BFH/NV 2013, 230).

7 Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist mit Beschluss des angerufenen Senats vom 18. Juli 2013 als unzulässig verworfen worden.

8 b) Im Übrigen kann der Antrag auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).

9 Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt hat, möglicherweise eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Denn über das Institut der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz für den Fall einer nach Erschöpfung des Rechtswegs erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht im Wege der AdV gewährt werden. Die Verfassungsbeschwerde ist ihrer Natur nach keine Fortsetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern ein Rechtsschutzmittel besonderer Art zur Durchsetzung der Grundrechte und diesen gleich gestellter Rechte (BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 176/84, BFHE 148, 491, BStBl II 1987, 320).

Keywords

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