Oral-hearing request after judgment on the merits requires standing

BFH VII R 16/12Bfh / Division 7Jun 6, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The BFH held that the Hauptzollamt's request for oral hearing against the court's earlier Gerichtsbescheid was inadmissible. Although the authority disagreed with the court's tariff reasoning, it had obtained everything it sought in the tenor: reversal of the FG judgment and dismissal of the action. The court reiterated that standing for a remedy requires a legal interest, which is assessed by the operative part of the decision, not its reasons. The request was therefore rejected by order; the Gerichtsbescheid remained effective as a judgment.

Omnilex headnote

§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid setzt Beschwer und Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn dem Antragsteller durch den Gerichtsbescheid im Tenor voll entsprochen worden ist und kein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht wird. Die Beschwer bestimmt sich allein nach dem Entscheidungssatz, nicht nach den Entscheidungsgründen. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen; nach § 90a Abs. 3 FGO wirkt der Gerichtsbescheid dann als Urteil.

Full text

BFH — VII R 16/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: VII R 16/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 90a Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 5. Februar 2013, Az: VII R 16/12, Urteilvorgehend FG München, 16. Februar 2012, Az: 14 K 2416/09, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid setzt Rechtsschutzbedürfnis voraus

Leitsatz

  1. NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig.

  2. NV: Die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Tenor und nicht aus der dafür gegebenen Begründung.

  3. NV: Ist dem Begehren des die Revision betreibenden HZA durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden, ergibt sich kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daraus, dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist.

Tatbestand

1 I. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 hat der Senat das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2012 14 K 2416/09 auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --HZA--) aufgehoben und die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 abgewiesen. Dagegen hat das HZA fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Es vertritt weiterhin die Auffassung, die Ware sei in eine andere Tarifposition einzureihen als vom Senat in der Entscheidungsbegründung angenommen.

Entscheidungsgründe

2 II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss zu verwerfen.

3 1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 27. März 2013 IV R 51/10, n.v.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, n.v.).

4 2. Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 zurückgewiesen worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse des HZA ist nicht ersichtlich, weil seinem Begehren durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist, vermittelt dem HZA kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534).

5 3. Da der Antrag auf mündliche Verhandlung danach abzulehnen war, wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

6 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Keywords

oral hearingadmissibilitylegal intereststandingprejudiceoperative parttax customs law

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Key legal question

Whether the Hauptzollamt's request for oral hearing against the BFH judgment was admissible without a separate legal interest

Extracted holding

The request was inadmissible because the Hauptzollamt was not prejudiced by the tenor of the judgment and asserted no special legal interest.

Extracted reasoning

A request under § 90a(2) sentence 1 FGO, like any remedy, requires a legal interest in protection. If the decision fully grants the party's request, the remedy is inadmissible unless a special legal interest is shown. Prejudice follows the operative part, not the reasons.

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