Non-admission complaint dismissed: no divergence shown

BFH IX B 154/12Bfh / Division 9Mar 20, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The BFH dismissed the taxpayers’ non-admission complaint against a Finance Court Berlin-Brandenburg judgment on modernization expenses and income-earning intent. It held that the complaint did not satisfy the substantiation requirements for a divergence-based admission ground. The taxpayers had not identified abstract legal principles from the lower judgment and contrasted them with specific divergent case law; instead, they merely criticized the finance court’s factual and evidentiary assessment and its application of established principles to the individual case. Such alleged errors do not justify admission of the revision.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Divergenz nur bei Abweichung in tragenden abstrakten Rechtssätzen, nicht bei bloßer unzutreffender Tatsachen- oder Beweiswürdigung, fehlerhafter Subsumtion oder Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer hat die Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und der behaupteten Divergenzentscheidungen einander gegenüberzustellen und die Abweichung im Grundsätzlichen darzutun. Handelt es sich um eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Würdigung, insbesondere bei der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu (nachträglichen) Herstellungskosten und bei der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht, scheidet eine Zulassung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung regelmäßig aus.

Full text

BFH — IX B 154/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: IX B 154/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 21 EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. August 2012, Az: 11 K 7377/07, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

NZB: Divergenz, Einzelfall-Umstände

Leitsatz

  1. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.

  2. NV: Kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) zu (nachträglichen) Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

2 1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001). Daran fehlt es bereits; denn weder wurden abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet noch wurden Divergenzentscheidungen konkret benannt. Vielmehr setzen die Kläger ihre eigene Würdigung anstelle der des Finanzgerichts (FG). Für die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648, unter 2.).

3 Vielmehr ist das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Objekt in W die Modernisierungsmaßnahmen als Bündel mindestens drei der wesentlichen Gebäude-Bereiche (Kernbereiche) betroffen haben und daher als (nachträgliche) Herstellungskosten zu beurteilen sind, und dass bei dem Objekt in S (ohne vorangehende Vermietung) die (Aufnahme der) Einkünfteerzielungsabsicht nicht festgestellt werden konnte.

4 2. Soweit sich die Kläger gegen eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzel-falls (s.o.) durch das FG wenden, rügen sie lediglich materielle Fehler, also die sachliche Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741). Kommt es nämlich --wie die Kläger selbst einräumen-- auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen --Erhaltungsaufwendungen-- zu --nachträglichen-- Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht erforderlich.

Keywords

non-admission complaintdivergencesubstantiation requirementsfact assessmentmodernization expensesincome-earning intentindividual case

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Key legal question

Whether the non-admission complaint sufficiently showed a divergence warranting review to secure uniform case law.

Extracted holding

No. The complainants did not set out abstract legal propositions from the challenged judgment and compare them with specific diverging decisions; they merely attacked the finance court's fact and evidence assessment.

Extracted reasoning

A divergence requires a disagreement on legal principles, not alleged errors in fact-finding, evidence evaluation, or application to the individual case. The complaint failed to meet the substantiation requirements of § 116(3) sentence 3 FGO.

Key legal question

Whether alleged errors in factual findings and subsumption could justify granting leave to appeal.

Extracted holding

No. Such criticisms amount only to alleged material errors in the lower judgment and do not establish a need for review under § 115(2) No. 2 FGO.

Extracted reasoning

Because the case turns on circumstances of the individual case, including classification of modernization costs and determination of income-earning intent, no need for a BFH decision to develop the law or secure uniform case law exists.

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