No stay of enforcement for a final tax assessment

BFH IX S 16/12Bfh / Division 9Jan 22, 2013Dismissed

Summary

The Federal Fiscal Court held that an application for suspension of enforcement concerning the 2012 wage tax withholding procedure became inadmissible once the tax office withdrew its revision in the parallel merits case. Because the assessment was no longer the subject of pending proceedings before the court, the necessary legal protection interest was lacking. The court also refused to construe the request as a declaratory application. The applicant’s motion was therefore dismissed.

Regest

§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO; Zulässigkeit des Aussetzungsantrags nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzt einen noch „angefochtenen“ und im anhängigen Verfahren überprüfbaren Verwaltungsakt voraus. Wird die Klage oder Revision zurückgenommen und ist der Bescheid damit nicht mehr Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis; der Aussetzungsantrag ist unzulässig. Eine Umdeutung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag scheidet aus, wenn ein solcher Antrag nicht statthaft wäre (vgl. consid. 6 f.).

Full text

BFH — IX S 16/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: IX S 16/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Keine Aussetzung der Vollziehung bei bestandskräftigem Bescheid

Leitsatz

NV: Ein Aussetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Bescheid wegen Rücknahme der Klage oder der Revision nicht (mehr) Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist.

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht gab in der Hauptsache der Klage des Antragstellers z.T. statt und verpflichtete den Antragsgegner (Finanzamt --FA--), für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 einen Freibetrag von 19.898 € auszuweisen. Hiergegen hatte das FA Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 42/12 anhängig war.

2 Der Antragsteller beantragte im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV), im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2012 vorläufig einen Freibetrag für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe eines Jahresbetrages von 19.898 € auszuweisen.

3 Das FA hat die Revision im Verfahren IX R 42/12 zurückgenommen und erklärt die Hauptsache in diesem Verfahren für erledigt.

4 Der Antragsteller hält den Rechtsstreit nicht für erledigt.

Entscheidungsgründe

5 II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

6 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheides (u.a.) ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Eine AdV ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67); denn § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt einen "angefochtenen" Verwaltungsakt voraus. Unzulässig ist ein Aussetzungsantrag deshalb auch dann, wenn der Bescheid wegen Rücknahme der Klage oder der Revision nicht (mehr) Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist (BFH-Beschluss vom 12. März 2008 I S 35/07, juris).

7 Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsteller aufrechterhaltene Aussetzungsantrag jedenfalls unzulässig geworden, nachdem das FA die Revision im Verfahren IX R 42/12 zurückgenommen hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen, so dass sich der Aussetzungsantrag erledigt hat. Eine (Um-)Deutung des Antrags in einen solchen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit analog zu § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kommt nicht in Betracht, da ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft wäre (zutreffend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 48, m.w.N.).

8 Ist der Antrag des Antragstellers mit der Zurücknahme der Revision unzulässig (geworden), muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob er --wie das FA vorträgt-- schon zu Beginn unzulässig war.

Keywords

stay of enforcementinadmissibilitylegal protection interestrevision withdrawalfinalitytax procedure