Home office not the center of a professor's work

BFH VI B 134/12Bfh / Division 6Dec 14, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The BFH rejected a professor's complaint seeking leave to appeal in a tax case about the deductibility of a home office. It held that neither fundamental importance nor the need for legal development was shown. Existing BFH case law already clarifies that the center of professional activity is determined by the qualitative focus of the work, and for a university professor that center lies at the university, not in the home office.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 FGO; Zulassung der Revision bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Hochschullehrers: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem qualitativ geprägten Schwerpunkt der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Ist die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers zu verrichten, verlagert auch eine zeitlich überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers den Mittelpunkt nicht. Sind die maßgeblichen Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, fehlt es sowohl an der grundsätzlichen Bedeutung als auch an der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung (vgl. consid. 3 ff.).

Full text

BFH — VI B 134/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-14

Aktenzeichen: VI B 134/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1990 vom 11.10.1995, § 9 Abs 5 EStG 1990, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 1997, § 9 Abs 5 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. Juni 2012, Az: 1 K 862/10, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Häusliches Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors ist nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Leitsatz

NV: Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, richtet sich grundsätzlich danach, ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dort das qualitativ für die steuerbare Tätigkeit Typische ausgeübt wird .

Gründe

1 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.

2 1. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

3 Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zutreffend hat das Finanzgericht dazu auf die jüngste Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einem Hochschullehrer Bezug genommen und die dort entwickelten Rechtsgrundsätze angewandt (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234). Danach richtet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt. Maßgebend ist danach, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat entschieden, dass bei einem Hochschullehrer das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss. In den Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet --wie dies etwa auch bei einem Lehrer oder Richter der Fall ist (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2008 VI B 43/08, BFH/NV 2009, 585; Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236)--, bewirkt selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.

4 Wenn der Kläger und Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich nicht in seinem Arbeitszimmer in der Universität, sondern in seinem häuslichen Arbeitszimmer die entsprechende Bibliothek eingerichtet habe und dort die Literatur vorhalte, die er für seine Forschungsarbeiten und zur Vorbereitung seiner Lehrtätigkeit benötige, lässt dies die vorgenannten Grundsätze unberührt und erfordert insbesondere keine weitere Entscheidung des BFH. Denn auch dann gilt, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Universitätsprofessor den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat.

5 2. Die Revision war auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Denn der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordert ebenfalls die Darlegung einer klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172). Da die im Streitfall aufgeworfenen Fragen --wie oben ausgeführt-- bereits hinreichend geklärt sind, kommt eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts vorliegend nicht in Betracht.

Keywords

home officeuniversity professorcenter of professional activitytax deductionrevision admissibilityfundamental importancelegal development

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Key legal question

Whether the appeal should be admitted for fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO.

Extracted holding

No. The legal question was already clarified by BFH case law, and the home office of a university professor is not normally the qualitative center of the professional activity.

Extracted reasoning

Fundamental importance requires a clarifiable and clarifying question of general interest. Here, recent BFH precedent had already established that the center depends on the qualitative focus; for a university professor, the essential teaching activity takes place at the university.

Key legal question

Whether the appeal should be admitted for development of the law under § 115(2) No. 2 Alt. 1 FGO.

Extracted holding

No. Legal development likewise requires an unresolved, clarifiable legal question, which was absent.

Extracted reasoning

Because the relevant issue was already settled by BFH case law, there was no need for further doctrinal development.

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