Request to stay proceedings does not suspend revision deadline

BFH VI R 30/12Bfh / Division 6Oct 29, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The BFH held that the taxpayer's revision was inadmissible because the two-month period for submitting the revision reasons expired on 2012-07-02 without any substantiation. A request to stay the proceedings did not replace the revision brief and did not suspend the deadline. Reinstatement under § 56 FGO was also unavailable because no reinstatement request was filed, despite the court's warning. The revision was therefore rejected.

Omnilex headnote

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 56 FGO; Revisionsbegründungsfrist und Aussetzungsgesuch: Ein Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens ersetzt die Revisionsbegründung nicht und hemmt den Lauf der Begründungsfrist nicht. Die Revisionsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils einzureichen; wird sie nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Wiedereinsetzung setzt einen entsprechenden Antrag voraus; fehlt es auch nach richterlichem Hinweis an Begründung und Wiedereinsetzungsantrag, kommt eine Heilung des Fristversäumnisses nicht in Betracht (consid. 6-8).

Full text

BFH — VI R 30/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-29

Aktenzeichen: VI R 30/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 120 Abs 2 S 1 Halbs 1 FGO, § 74 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 4. April 2012, Az: 2 K 1020/09, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Revisionsbegründungsfrist

Leitsatz

NV: Der Antrag eines Prozessbevollmächtigten, das Revisionsverfahren auszusetzen, ersetzt weder die Revisionsbegründung noch hemmt dieser Antrag den Lauf der Revisionsbegründungsfrist .

Tatbestand

1 I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.

2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte im Streitjahr (2006) im Anschluss an seine schulische Ausbildung ein Studium der Informationswissenschaften an der Universität …. Er machte die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von 6.540 €, die sich im Wesentlichen aus Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren sowie Verpflegungsmehraufwand zusammensetzten, als Werbungskosten geltend.

3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Auch die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies, gestützt auf §§ 12 Nr. 5, 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592), die Klage mit Urteil vom 4. April 2012, dem Kläger zugestellt am 30. April 2012, ab und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

4 Der Kläger legte, vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 19. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des FG Revision ein und kündigte an, die Revisionsbegründung nachzureichen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 2012 beantragte der Kläger, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die rückwirkende Außerkraftsetzung der Rechtsprechung des BFH zum Abzug der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung auszusetzen. Die Senatsvorsitzende teilte darauf mit am 21. Juli 2012 zugestelltem Schreiben vom 19. Juli 2012 dem Prozessbevollmächtigten mit, dass nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision begründet werden müsse, diese Frist im Streitfall am 2. Juli 2012 abgelaufen sei und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluss habe. Weiter wurde auf die in § 124 FGO genannten Rechtsfolgen, auf § 56 FGO sowie darauf hingewiesen, dass bisher eine Begründung der Revision nicht vorliege.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO) und deshalb nach § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.

6 Die Frist zur Begründung der Revision ist versäumt worden. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beträgt die Frist zur Begründung einer Revision zwei Monate und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils.

7 Nachdem das hier mit Revision angegriffene Urteil des FG am 30. April 2012 zugestellt worden war, lief die Frist zur Begründung der Revision bis Montag, den 2. Juli 2012. Innerhalb dieser Frist ging beim BFH keine Revisionsbegründung ein. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten, das Verfahren auszusetzen, ersetzt weder die Revisionsbegründung noch hemmt dieser Antrag den Lauf der Begründungsfrist (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852, m.w.N.). Der Kläger hat es mithin versäumt, die Revision innerhalb der nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachtenden Frist zu begründen.

8 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt im Streitfall nicht in Betracht. Denn bis zum 29. Oktober 2012 ist beim BFH trotz des dem Bevollmächtigten zugestellten Hinweisschreibens vom 19. Juli 2012 weder eine Begründung der Revision noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist eingegangen.

Keywords

revision deadlineinadmissibilityrevision reasonsstay of proceedingsreinstatementtax law

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the revision was admissible despite missing grounds within the statutory deadline.

Extracted holding

The revision was inadmissible because the two-month deadline for filing reasons expired without a revision brief.

Extracted reasoning

Under § 120(2) sentence 1 FGO, the time limit runs from service of the full judgment. No grounds were filed by 2012-07-02, so the revision had to be rejected under § 126(1) FGO.

Key legal question

Whether the request to stay the proceedings tolled or replaced the revision reasoning requirement.

Extracted holding

No. The stay request neither substituted for the revision grounds nor suspended the running of the deadline.

Extracted reasoning

A motion to stay proceedings has no effect on the deadline for substantiating the revision; the court relied on prior BFH case law and emphasized that the required reasoning was still absent.

Key legal question

Whether reinstatement into the prior position was available for the missed revision deadline.

Extracted holding

No reinstatement was granted because no application for reinstatement and no revision reasons had been filed even after the court's warning.

Extracted reasoning

§ 56 FGO requires an application based on non-fault; none was submitted by the date of decision.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.