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BFH V E 6/11 ΓÇó Streitwert based on formal motion in tax appeal
BFH V E 6/11Bfh / Division 5Jul 9, 2012Dismissed
The taxpayer objected to a court cost bill from a prior non-admission complaint case and argued that the dispute value should reflect the intended tax reduction shown in the complaint reasoning, not the formal oral request recorded by the FG. The BFH rejected the reminder. It held that the dispute value follows the requests as reproduced in the tax judgment, namely the motion made in the last oral hearing. Earlier pleadings do not control. Only a clearly broader request apparent from the appeal reasons could justify departing from the recorded motion, which was not the case here. The reminder proceedings were fee-free and no costs were awarded.
§ 66 GKG; Streitwert im Verfahren der Erinnerung gegen die Kostenrechnung richtet sich nach den im finanzgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Anträgen; maßgebend ist der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag. Frühere schriftsätzliche Begehren sind unbeachtlich. Ein Abweichen von den formellen Anträgen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittelbegehren weitergeht als der protokollierte Antrag. Zweifel an einer Wortverwechslung gehen zulasten der Partei (vgl. consid. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: V E 6/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 GKG, § 133 BGB
Spruchkörper: 5. Senat
Auslegung formeller Anträge
NV: Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben. Sie sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht .
1 I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, die Umsatzsteuer 1992 vom bisher festgesetzten Betrag von 51.738 DM "auf ./. 21.938,30 Euro (./. 42.907,59 DM) herabzusetzen". Im Erinnerungsverfahren macht sie geltend, ihr eigentliches Rechtsschutzziel sei ausweislich der Klagebegründung darauf gerichtet gewesen, die Umsatzsteuer 1992 um 21.938,30 € (42.907,59 DM) herabzusetzen.
2 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführerin wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 16. September 2010 V B 8/10 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach die Erinnerungsführerin zu tragen.
3 Gegen die Kostenrechnung vom 16. November 2010, der ein Streitwert in Höhe von 48.391 € zugrunde gelegt wurde, legte die Erinnerungsführerin Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führte aus, als Streitwert seien lediglich 21.938,30 € (42.907 DM) anzusetzen.
4 Einen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung hat die in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Erinnerungsführerin nicht gestellt.
5 Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung lehnte das FG gemäß § 107 FGO durch Beschluss vom 30. September 2011 ab. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung "um", nicht aber eine Herabsetzung auf 21.938,30 € habe beantragen wollen. Es liege jedoch kein Erklärungsirrtum des Gerichts vor, da die in den Urteilsniederschriften enthaltenen Beträge den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Anträgen entsprächen.
6 II. Die Erinnerung ist unbegründet.
7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736). Maßgebend ist der im Urteil wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Auf eine abweichende Antragstellung in einem früheren Verfahren --z.B. in der Klageschrift-- kommt es nicht an (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2009 IX E 6/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 854). Die formellen Anträge sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht (BFH-Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).
8 2. Im Streitfall ist der Streitwertbemessung der von der Erinnerungsführerin in der mündlichen Verhandlung gestellte und zutreffend protokollierte Antrag zugrunde zu legen. Zweifel, die auf eine Verwechslung der Worte "um" und "auf" zurückzuführen sind, gehen unter den Umständen des Streitfalls zu Lasten der Erinnerungsführerin. Dass die Erinnerungsführerin einen vom Protokoll abweichenden Antrag stellen wollte, steht nicht zweifelsfrei fest, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sie ihre Erinnerung auf eine Berechnung stützt, der Änderungen zur Höhe der steuerpflichtigen Umsätze und zur Höhe des Vorsteuerabzugs zugrunde liegen.
9 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).