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BFH IX B 56/12 ΓÇó Nießbraucher must be party to rental contract under tax law
BFH IX B 56/12Bfh / Division 9Aug 17, 2012Dismissed
The BFH rejected the tax office’s non-admission complaint against an FG judgment. It held that the legal question was already clarified by settled case law: a usufructuary’s mere accounting participation in rental results is not enough to realize rental income under § 21(1)(1) EStG. What matters is being the holder of the rights and duties under the lease. The FG’s finding that the taxpayer leased as sole owner and never for the usufructuary was binding on the BFH. Costs were imposed on the appellant.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; obj. Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; der Nießbraucher verwirklicht den Tatbestand nicht schon durch bloße rechnerische Beteiligung am Vermietungsergebnis. Einkünfte aus Vermietung erzielt nur, wer Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist (st. Rspr.; vgl. auch § 118 Abs. 2 FGO). Ist das FG von diesen Maßstäben ausgegangen und hat bindend festgestellt, dass der Eigentümer allein und nicht im Interesse oder auf Rechnung des Nießbrauchers vermietet hat, fehlt es an einer revisiblen Grundsatzfrage; die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt unbegründet (consid. 2–3).
Entscheidungsdatum: 2012-08-17
Aktenzeichen: IX B 56/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Februar 2012, Az: 6 K 1388/09, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Zur Verwirklichung des Vermietungstatbestandes
NV: Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG reicht es nicht aus, wenn der Nießbraucher lediglich rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt wurde .
1 Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
2 Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreiche, wenn der Nießbraucher rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt werde, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits in dem Sinne geklärt, dass eine schlichte Beteiligung am Vermietungsergebnis gerade nicht genügt: Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. das auch von den Beteiligten zitierte BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, m.w.N.; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Aufl., § 21 Rz 31, m.w.N.).
3 Von diesen Maßstäben ist auch das Finanzgericht ausgegangen und hat dazu für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdegegner als Eigentümer allein und ohne jegliche Beteiligung des Beigeladenen vermietet hat und dabei zu keinem Zeitpunkt im Interesse des beigeladenen Nießbrauchers oder auf dessen Rechnung tätig wurde.
4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.