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BFH IX B 183/11 ΓÇó No fundamental significance; faith and good faith under tax procedure
BFH IX B 183/11Bfh / Division 9Jun 27, 2012Dismissed
The BFH dismissed a complaint against the non-admission of an appeal in a tax case. It held that the good-faith principle under the relevant tax limitation issue depends on the specific circumstances of each case and is therefore not suitable for abstract clarification. The court further stated that case law developed for § 173(1) No. 1 AO cannot be transferred to § 171(8) AO. The complaint was therefore unsuccessful; costs were imposed on the complainants.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; grundsätzliche Bedeutung und Treu und Glauben; Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist regelmäßig einzelfallabhängig und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Klärung. Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze über die Nichtberücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen bei Verletzung von Ermittlungspflichten sind auf § 171 Abs. 8 AO nicht übertragbar. Eine angeblich aus dem angefochtenen Urteil hergeleitete Rechtsfrage ist zudem nicht entscheidungserheblich, wenn sich der behauptete Rechtssatz der Vorentscheidung nicht entnehmen lässt (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-06-27
Aktenzeichen: IX B 183/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 171 Abs 8 S 1 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 29. September 2011, Az: 6 K 1537/08, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
(Grundsatz von Treu und Glauben; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO)
NV: Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich .
NV: Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, sind nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragbar .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2 Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297). Darüber hinaus hat der BFH bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragen werden können (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.).
3 Die zu § 171 Abs. 8 AO hervorgehobene Rechtsfrage ist im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, da sich der von den Klägern und Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang aus der angefochtenen Entscheidung hergeleitete Rechtssatz dem Urteil schon nicht entnehmen lässt.
4 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.