Reminder against cost assessment dismissed

BFH X E 3/12Bfh / Division 10Jun 21, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The BFH treated the debtor's filing as a reminder against the cost assessment and held it admissible even though it was filed personally. On the merits, the reminder failed. The court found no error in the cost calculation or in the amount in dispute and rejected the argument that no costs should be charged under Section 21(1) GKG. Reclassifying the debtor's earlier filing as a non-admission complaint was not an obvious mistake or a manifest violation of clear procedural rules. The reminder proceedings themselves were free of charge and no costs were reimbursed.

Omnilex headnote

§ 66 Abs. 1, Abs. 5 GKG; § 21 Abs. 1 GKG; § 62 Abs. 4 FGO; cost reminder against court-cost assessment and relief for incorrect case handling. A reminder under § 66 GKG is directed only against the cost bill itself, in particular against the items charged, the amount, or the value in dispute. In reminder proceedings, submissions may be made to the registry record; therefore no representation requirement applies before the BFH. Cost relief under § 21 Abs. 1 GKG is available only if the costs would not have arisen in case of correct handling, which requires an evident clerical mistake or a manifest breach of an unequivocal rule; mere arguable legal assessment or subsequent clarification by the party is insufficient (consid. 7-13).

Full text

BFH — X E 3/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-21

Aktenzeichen: X E 3/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 GKG, § 62 Abs 4 FGO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Leitsatz

NV: Von der Erhebung von Kosten kann bei einer unrichtigen Behandlung der Rechtssache nur dann abgesehen werden, wenn ein erkennbares Versehen gegeben ist oder offensichtlich gegen eindeutige Vorschriften verstoßen wurde.

Tatbestand

1 I. Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils war darauf hingewiesen worden, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne, für die Vertretungszwang bestehe.

2 Gegen das Urteil legte der anwaltlich nicht vertretene und nicht postulationsfähige Kostenschuldner "sofortige Beschwerde" ein, die der angerufene Senat als Nichtzulassungsbeschwerde auslegte, da nur die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das statthafte Rechtmittel gegen ein finanzgerichtliches Urteil sei, in dem die Revision nicht zugelassen worden sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde, da sie nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft eingelegt worden war, als unzulässig verworfen und dem Kläger wurden die Kosten auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. April 2012 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von dem Kostenschuldner bei einem Streitwert von 5.168 € zu entrichtende Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 272 € angesetzt.

3 Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Zur Begründung führt er an, die sofortige Beschwerde habe sich nicht an den BFH gerichtet, sondern vielmehr auf einen Fehler der Verfahrensführung des FG abgezielt. Wegen der irrtümlichen Auslegung durch den angerufenen Senat werde ein Antrag auf Rücknahme der Kostenrechnung gestellt und die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand des Verfahrens am FG beantragt.

4 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6 Der Senat legt zugunsten des Kostenschuldners sein Begehren so aus, dass er sich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz wendet, da nur dieser Rechtsbehelf zulässig ist. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

7 1. Die von dem Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Nach § 66 Abs. 5 GKG können im Erinnerungsverfahren Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, so dass gemäß § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).

8 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

9 a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.

10 Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Substantiierte Einwendungen gegen diesen Ansatz hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

11 b) Soweit der Kostenschuldner sinngemäß geltend macht, es seien gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225, m.w.N.).

12 Eine solche unrichtige Sachbehandlung sieht der Kostenschuldner in der Auslegung seiner sofortigen Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Hierin liegt jedoch keine fehlerhafte Sachbehandlung. Dem seinerzeitigen Vorbringen des Kostenschuldners und den von ihm übersandten Unterlagen war kein Hinweis darauf zu entnehmen, warum er gegen das finanzgerichtliche Urteil vorgehen wollte. Erst mit seinem Schriftsatz vom 24. April 2012 hat der Kostenschuldner geltend gemacht, sich gegen die Verfahrensführung des FG zu wenden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu wollen.

13 Vor diesem Hintergrund ist es nicht fehlerhaft, wenn der angerufene Senat die "sofortige Beschwerde" als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt hat, dem Rechtsbehelf, auf den in der Rechtsmittelbegründung des finanzgerichtlichen Urteils hingewiesen wurde.

14 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Keywords

cost assessmentremindercourt feesincorrect case handlingvalue in disputenon-admission complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the personal reminder against the cost assessment was admissible without counsel

Extracted holding

Yes. In reminder proceedings, submissions may be made to the registry record, so no representation requirement applies before the BFH.

Extracted reasoning

Sections 66(5) GKG and 78(3) ZPO in conjunction with Section 155 FGO exclude compulsory representation for this remedy.

Key legal question

Whether the cost assessment was unlawful as to amount or the assessed value

Extracted holding

No. The reminder may only attack the cost calculation itself or the value in dispute, and no substantiated objection to either was made.

Extracted reasoning

The challenged bill contained no error in the items charged or the amount; the debtor did not substantiate objections to the discretionary value determination under Section 52(1) GKG.

Key legal question

Whether costs had to be omitted because of incorrect handling of the case under Section 21(1) GKG

Extracted holding

No. The reclassification of the debtor's filing as a non-admission complaint was not an obvious procedural error or a clear violation of an unmistakable rule.

Extracted reasoning

Cost relief under Section 21(1) GKG requires an evident mistake or a manifest breach of clear rules. The debtor's earlier filing gave no indication that he was challenging only the FG's conduct; that explanation came only later.

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