Representation requirement also applies to hearing complaints

BFH IX S 5/12Bfh / Division 9May 30, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The claimants filed a hearing complaint against the BFH’s refusal to reopen a prior non-admission complaint proceeding. The BFH held the hearing complaint inadmissible because representation by a qualified representative is mandatory before the BFH and this also applies to a hearing complaint when the challenged decision was subject to the same requirement. The court additionally found no violation of the right to be heard and rejected the complaint. A fee of EUR 50 was charged.

Omnilex headnote

Art. 62 Abs. 4 FGO; Vertretungszwang vor dem BFH und dessen Erstreckung auf die Anhörungsrüge: Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn die angegriffene Entscheidung ihrerseits in einem vertretungszwanggebundenen Verfahren ergangen ist. Der gesetzliche Vertretungszwang folgt unmittelbar aus dem Gesetz und kann nicht durch die Wahl einer abweichenden Begründung in der Vorentscheidung entfallen. Ein Hinweis auf die Geltung des Vertretungszwangs genügt; eine weitergehende Erläuterung ist nicht erforderlich (vgl. consid. 2 f.).

Full text

BFH — IX S 5/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-30

Aktenzeichen: IX S 5/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX K 1/12, Beschlussnachgehend BVerfG, 29. April 2015, Az: 2 BvR 804/14, Prozesskostenhilfebeschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Vertretungszwang auch für Anhörungsrüge

Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3 Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838). Vorliegend wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (IX B 254/07) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2007 1 K 215/03 E,F. Hierfür gilt, wie auch im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Vertretungszwang.

4 2. Im Übrigen wurde der Anspruch der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren IX K 1/12 nicht verletzt.

5 Der Vertretungszwang ergibt sich unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz. Dass der Senat im Beschluss vom 8. Juni 2011 IX K 1/11 die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens IX B 254/07 nicht auf den verletzten Vertretungszwang gestützt hat, sondern vielmehr zur Förderung des Rechtsfriedens in der Sache die Erfolglosigkeit des Wiederaufnahmebegehrens dargelegt hat, führt nicht dazu, dass der Vertretungszwang im Folgeverfahren nicht zu beachten gewesen wäre oder aber seine Geltung zu einer Überraschungsentscheidung, wie in der Anhörungsrüge geltend gemacht, geführt hätte. Im Übrigen wurden die Kläger vorliegend mit Schreiben vom 17. März 2011 seitens des BFH auf seine Geltung hingewiesen. Einer "substantiierten Erläuterung", wie sie die Kläger erwartet hätten, bedurfte es insoweit nicht.

6 3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Keywords

representation requirementhearing complaintadmissibilityright to be heardtax procedurecourt fees

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a hearing complaint before the BFH is admissible without representation by a qualified representative.

Extracted holding

No. The BFH held that the statutory representation requirement also applies to a hearing complaint when the challenged decision was itself subject to that requirement.

Extracted reasoning

Section 62(4) FGO governs proceedings before the BFH directly and mandatorily. Because the prior decision attacked by the hearing complaint was issued in a proceeding requiring representation, the complaint had to comply with the same rule.

Key legal question

Whether the claimants’ right to be heard was violated in the prior BFH proceeding.

Extracted holding

No violation was found.

Extracted reasoning

The representation requirement follows directly from the statute and had been pointed out to the claimants by letter. The court’s earlier decision not to rely solely on the representation defect did not create a surprise decision or remove the requirement in the later proceeding.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.