Procedural error from ignoring motion to correct minutes

BFH VIII B 131/10Bfh / Division 8Dec 20, 2011Annulled

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Omnilex summary

The claimants succeeded in their complaint. The BFH held that the FG had committed a procedural error by deciding the case through the reporting judge before ruling on the claimants’ motion to correct the minutes. The minutes recorded an unconditional consent to a reporting-judge decision, but the claimants had timely contested that record and asserted that any consent had been conditional. Because the FG failed to address that objection, the judgment was set aside and the matter remitted.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 164 ZPO; motion to correct the minutes concerning consent to a decision by the reporting judge: where a party timely challenges the accuracy of the minutes as to an allegedly recorded consent to single-judge adjudication, the court may not decide on the merits before ruling on the correction request. Failure to decide such a motion constitutes a procedural defect that can affect the outcome and justifies setting aside and remitting under § 116 Abs. 6 FGO. A motion to correct the minutes is not subject to a formal deadline and may be implied from the submission; a conditionally made procedural declaration is generally ineffective (consid. 5-8).

Full text

BFH — VIII B 131/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-20

Aktenzeichen: VIII B 131/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 164 ZPO, § 94 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 21. Juli 2010, Az: 7 K 3775/09 E, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Verfahrensfehler bei Übergehen des Antrags auf Protokollberichtigung hinsichtlich der Entscheidung durch den Berichterstatter

Tatbestand

1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erheben u.a. die Besetzungsrüge. Sie hätten einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats nicht wirksam zugestimmt. Im Protokoll des Erörterungstermins vom 21. Mai 2010 heißt es allerdings wörtlich: "Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Berichterstattungsentscheidung und verzichten auf eine mündliche Verhandlung." Der Satz ist handschriftlich in das auf der Grundlage eines vorgedruckten Formulars geführte Protokoll offenbar vom Berichterstatter eingefügt worden. An dem Erörterungstermin hatte für die Kläger nur deren Prozessbevollmächtigter teilgenommen.

2 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2010 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie stimmten einer "Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter" nicht zu. Im Erörterungstermin sei die Zustimmung zu einer Übertragung auf den Einzelrichter ausdrücklich unter den Vorbehalt der Zustimmung der Kläger gestellt worden.

3 Das mit der Beschwerde angefochtene Urteil hat der Berichterstatter anstelle des Senats gefällt. Eingangs der Entscheidungsgründe wird dazu ausgeführt, die Kläger hätten einer Entscheidung durch den Berichterstatter ausweislich des Protokolls ohne Einschränkung zugestimmt. Aus dem Schriftsatz der Kläger vom 27. Juni 2010 ergebe sich nichts anderes. Die Kläger hätten insoweit den Unterschied zwischen einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats verkannt.

Entscheidungsgründe

4 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Finanzgericht (FG) hat verfahrensfehlerhaft in der Sache entschieden, ohne zuvor über den Protokollberichtigungsantrag der Kläger zu entscheiden.

5 Haben die Kläger, wie hier mit Schriftsatz vom 27. Juni 2010, die Berichtigung des Protokolls beantragt, aus dem sich ihre Zustimmung zu einer Entscheidung des Berichterstatters ergibt, und machen die Kläger geltend, sie hätten einer Entscheidung durch den Berichterstatter entgegen dem Inhalt des Protokolls nicht wirksam zugestimmt, darf der Berichterstatter nicht in der Sache entscheiden, bevor er über den Antrag auf Protokollberichtigung entschieden hat. Übergeht das Gericht in dieser Situation den Antrag auf Protokollberichtigung, liegt darin ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann.

6 Der Antrag auf Protokollberichtigung ist zulässig. Er kann grundsätzlich ohne Beachtung einer bestimmten Frist und auch konkludent gestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag hier von einem professionellen Prozessvertreter formuliert worden ist. Dem Schriftsatz vom 27. Juni 2010 ist, auch wenn der Begriff "Protokollberichtigung" darin nicht fällt, eindeutig zu entnehmen, dass die Kläger die Richtigkeit des Protokolls über den Erörterungstermin vom 21. Mai 2010 insoweit bestreiten, als darin ihre Zustimmung zu einer Entscheidung eines Einzelrichters anstelle des Vollsenats dokumentiert ist. Die Kläger behaupten dazu, ihr Prozessbevollmächtigter habe eine dahin gehende Erklärung im Erörterungstermin nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung abgegeben. Aus dem Schriftsatz vom 27. Juni 2010 ergibt sich auch, dass die Kläger die Genehmigung versagt haben. Dass die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2010 wörtlich nur die Zustimmung zu einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angesprochen haben, ist dabei unerheblich. Aus dem Verlauf des Verfahrens ist zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Kläger mit ihrer Protokollrüge nur auf den vorausgegangenen Erörterungstermin und das dazu ergangene Protokoll beziehen konnten. Der Sinn des Antrags war trotz der nicht ganz fachgerechten Ausdrucksweise nicht zu verkennen. Eine unter einem Vorbehalt abgegebene Prozesserklärung ist grundsätzlich unwirksam.

7 Über den Antrag der Kläger auf Berichtigung des Protokolls vom 21. Mai 2010 hat das FG noch nicht entschieden. Zwar hat sich das Gericht eingangs der Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil mit der Frage beschäftigt, ob die Entscheidung (ausnahmsweise) durch den Berichterstatter anstelle des Senats getroffen werden durfte. Es hat sich jedoch insofern über den eindeutigen Sinn des Antrags im Schriftsatz vom 27. Juni 2010 hinweggesetzt, anstatt sich damit inhaltlich zu befassen. Die entscheidende Frage, ob der Klägervertreter im Termin am 21. Mai 2010 die Zustimmung der Kläger zu einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats nur bedingt, nämlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Kläger erklärt hatte, hat das Gericht nicht beantwortet.

8 Der Antrag der Kläger auf Protokollberichtigung ist auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Die Kläger waren insbesondere nicht gehalten, die Berichtigung des Protokolls schon früher, etwa noch im Erörterungstermin am 21. Mai 2010 zu beantragen. Das handschriftlich auf der Grundlage eines Formulars vom Berichterstatter geführte Protokoll enthält hinsichtlich der hier streitigen Erklärungen nicht den Vermerk, dass die Erklärung den Beteiligten noch einmal vorgelesen und von ihnen genehmigt worden sei. Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger vom genauen Inhalt des Protokolls erst durch die Zustellung einer Abschrift erfahren haben, so dass ihnen eine frühere Reaktion nicht einmal möglich war.

Keywords

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Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the BFH complaint should be upheld because the FG decided without first ruling on the motion to correct the minutes regarding consent to a reporting-judge decision.

Extracted holding

Yes. The FG committed a procedural error by deciding the case before addressing the motion to correct the minutes; the judgment had to be set aside and the matter remitted.

Extracted reasoning

If a party seeks correction of the minutes because they inaccurately record consent to a decision by the reporting judge, the court may not decide on the merits before resolving that request. Ignoring the motion constitutes a procedural defect under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Key legal question

Whether the motion to correct the minutes was admissible and had to be dealt with despite being filed without a formal label or prior to the hearing.

Extracted holding

Yes. A motion to correct the minutes can be made without a specific deadline and even implicitly; the wording of the submission clearly challenged the accuracy of the minutes as to the alleged consent.

Extracted reasoning

The filing unmistakably objected to the recorded consent and stated that any declaration had been conditional on the clients' approval. The court emphasized that a conditionally made procedural declaration is generally ineffective.

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