Non-admission complaint fails despite erroneous procedural judgment

BFH VI B 121/11Bfh / Division 6Mar 9, 2012Dismissed

Summary

The BFH rejected the taxpayers’ non-admission complaint against a fiscal court judgment on income tax 2006 and 2007. Although an incorrect dismissal of an action as inadmissible may amount to a procedural error, the complaint did not succeed because the FG had also independently held the action to be unfounded. The complainants failed to demonstrate a ground for admission with respect to that alternative merits basis, so the challenged judgment remained intact.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; erroneous dismissal of an action as inadmissible instead of a merits decision as procedural defect; where the fiscal court alternatively and independently rejects the action as unfounded, a non-admission complaint must set out a ground for admission as to both decisional bases. If one autonomous ground for the judgment is not attacked in compliance with § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, the complaint is unsuccessful, even if the procedural dismissal may have been erroneous. The admissibility defect does not lead to reversal where the alternative merits reasoning independently supports the judgment (consid. 6 f.).

Full text

BFH — VI B 121/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-09

Aktenzeichen: VI B 121/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Oktober 2011, Az: 1 K 1124/11, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Prozessurteil statt Sachurteil als Verfahrensmangel - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung

Leitsatz

  1. NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor .

  2. NV: Hat das FG die Klage darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden .

Tatbestand

1 I. Mit Urteil vom 14. Oktober 2011 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst: "Die Klage ist unzulässig." Nach Auffassung des FG haben die Kläger die am 27. Januar 2011 beim FG eingegangene Klage verspätet erhoben. Die Klagefrist habe am 24. Januar 2011 geendet.

2 In den Entscheidungsgründen führt das FG ferner aus: "Die Klage ist aber auch nicht begründet." Insoweit verweist das FG im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in den Einspruchsentscheidungen.

3 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, das angefochtene Urteil leide "an einem offensichtlichen schweren Verfahrensfehler" gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klage sei am 24. Januar 2011 beim FA angebracht und damit rechtzeitig erhoben worden (§ 47 Abs. 2 FGO). Dies sei aktenkundig. Die vom FG gerügte Verfristung sei auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen. Das FG hätte die Klage nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

4 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten. Es vertritt zwar die Auffassung, dass entsprechend § 47 Abs. 2 FGO die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Das FG habe aber letztlich mit Sachurteil entschieden und dies zu Recht.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde ist erfolglos.

6 Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor (Beschlüsse vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846; vom 25. März 2011 II B 141/10, BFH/NV 2011, 1006; vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 234; jeweils m.w.N.).

7 Im Streitfall muss nicht abschließend entschieden werden, ob das FG die Zulässigkeitsfrage unrichtig beurteilt hat. Denn unabhängig davon kann die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das FG die Klage zugleich als unbegründet angesehen hat, diese Annahme die angefochtene Entscheidung eigenständig trägt und ihr gegenüber keine Gründe für eine Zulassung der Revision dargelegt worden sind (BFH-Beschluss vom 27. April 2009 I B 177/08, juris; Lange in HHSp, § 95 FGO Rz 34, m.w.N.).

Keywords

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