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BFH V B 88/11 ΓÇó Trust protection in export deliveries not sufficiently raised
BFH V B 88/11Bfh / Division 5Jan 11, 2012Dismissed
The BFH dismissed the taxpayer’s non-admission complaint in a tax matter concerning export supplies. The Court held that no divergence existed from its prior case law on trust protection and billability, because the taxpayer had not sufficiently and clearly raised billability grounds in his letter to the tax office. Without a clearly stated request, the tax office had no duty to decide on a discretionary billability measure under § 163 AO. The complaint based on § 115(2) No. 2 FGO therefore failed.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Divergenzrüge bei Vertrauensschutz und Billigkeitsmaßnahme: Eine Abweichung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Billigkeitsgesichtspunkte im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend deutlich geltend gemacht hat. Vertrauensschutz aus besonderen Umständen des Einzelfalls ist nach nationalem Recht grundsätzlich nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO zu berücksichtigen; setzt die Berücksichtigung unionsrechtlich eine Billigkeitsentscheidung voraus, kann sich das Ermessen der Finanzbehörde auf Null reduzieren, jedoch nur bei entsprechend klarem Antrag oder erkennbarer Geltendmachung solcher Gründe (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: V B 88/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 UStG 1993, § 163 AO, § 227 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. August 2011, Az: 6 K 3526/04, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Geltendmachung von Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen
NV: Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 liegt nicht vor, wenn der Kläger Billigkeitsgesichtspunkte nicht hinreichend deutlich macht.
1 Die auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
2 Die vom Kläger behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 V R 15/07 (BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744) liegt nicht vor. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, dass Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) Berücksichtigung finden können. Erfordern gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nach dieser Entscheidung auf Null reduziert, mit der Folge, dass ein Steuerpflichtiger, der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend macht, Anspruch darauf hat, dass die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird.
3 Von dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht nicht ab. Denn es geht zu Recht davon aus, dass der Kläger entgegen seinem Vortrag in seinem an das FA gerichteten Schreiben vom 6. Januar 2003 derartige Billigkeitsgesichtspunkte nicht hinreichend deutlich gemacht hat und daher für das FA kein Anlass bestand, über einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu entscheiden.