AdV request inadmissible without prior rejection by tax office

BFH IX S 29/11Bfh / Division 9Feb 6, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The applicants challenged a tax-court judgment before the BFH and directly requested suspension of enforcement. The BFH held that such an application is inadmissible unless the taxpayer first applied to the tax office and received an express refusal. A later response by the tax office cannot cure the defect. Nor does the mere expiry of a previously granted temporary suspension period amount to a rejection. No exceptional case under § 69(4) sentence 2 FGO was shown.

Omnilex headnote

§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO; Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Antrags nur nach vorheriger Ablehnung durch die Finanzbehörde; die Anrufung des Gerichts setzt einen erfolglosen Antrag beim FA voraus. Diese Zugangsvoraussetzung ist strikt und einer nachträglichen Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich (consid. 5). Der bloße Ablauf einer befristet gewährten Vollziehungsaussetzung ersetzt eine ablehnende Behördenentscheidung nicht und eröffnet den unmittelbaren Gang zum Gericht nicht (consid. 6). § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO bleibt Ausnahmefällen vorbehalten; deren Voraussetzungen sind darzulegen und glaubhaft zu machen (consid. 7).

Full text

BFH — IX S 29/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-06

Aktenzeichen: IX S 29/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 4 S 1 FGO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

AdV-Zugangsvoraussetzungen

Leitsatz

  1. NV: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein AdV-Antrag an das Gericht nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat.

  2. NV: Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung --wie sie in der Erwiderung des FA auf den AdV-Antrag im gerichtlichen Verfahren gesehen werden könnte-- nicht möglich.

  3. NV: Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Urteils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das FA, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht.

Tatbestand

1 I. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) für die Jahre 1996 bis 1999 fest, dass an den von den Feststellungsbeteiligten angeschafften Eigentumswohnungen keine begünstigten Maßnahmen i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) durchgeführt worden seien, vielmehr handele es sich um nach § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG begünstigte Anschaffungen --auch der Antragsteller-- von durch Teilung und Umbau eines Gebäudes hergestellte andere Wirtschaftsgüter (Eigentumswohnungen), für die eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FördG nur in Höhe von 25 % gewährt werden könne.

2 Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Antragstellerin mangels Vorverfahrens als unzulässig und die des Antragstellers als unbegründet ab. Zu Beginn des Klageverfahrens hatte das FA --unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des beim FG gestellten Antrags-- die Vollziehung der Feststellungsbescheide ausgesetzt bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Urteils. Darauf hat das FA mit Schreiben vom 15. November 2011 hingewiesen und den Antragstellern für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels freigestellt, "erneut Aussetzung der Vollziehung zu beantragen". Das FA teilte danach auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit, dass eine automatische Verlängerung der Aussetzung nicht möglich sei und ein entsprechender Antrag erneut gestellt werden müsse.

3 Gegen das FG-Urteil haben die Antragsteller beim Bundesfinanz-hof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Verweis darauf am 30. November 2011 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim BFH (Eingang 2. Dezember 2011) gestellt.

Entscheidungsgründe

4 II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO --entgegen der Ansicht der Antragsteller-- nicht gegeben sind.

5 1. Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung --wie sie in der Antragserwiderung des FA vom 30. Dezember 2011 gesehen werden könnte-- nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, m.w.N.; s.a. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 70).

6 Unstreitig wurde --trotz Hinweises des FA-- ein entsprechender Antrag (zunächst) beim FA nicht gestellt. Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Ur-teils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 IX S 2/04, BFH/NV 2004, 1413; vom 5. Februar 2009 VIII S 33/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R739).

7 Auch ein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO liegt nicht vor; gegenteilige Gesichtspunkte --wie etwa eine drohende Vollstreckung-- sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Keywords

suspension of enforcementadmissibilitytax procedureprior applicationaccess prerequisitehealing defecttax office refusal

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Key legal question

Whether a court AdV application is admissible without a prior rejected suspension request to the tax office.

Extracted holding

No. Under § 69(4) sentence 1 FGO, judicial AdV is admissible only after the tax authority has rejected a prior application made to it.

Extracted reasoning

The statutory access prerequisite is mandatory and cannot be cured later in the court proceedings; the applicants had not first applied to the tax office.

Key legal question

Whether the expiry of a previously granted suspension period counts as a rejection by the tax office.

Extracted holding

No. The mere lapse of the suspension period is not a rejection of a suspension request and does not open direct access to the court.

Extracted reasoning

A time-limited continuation of enforcement stay until one month after notice of the FG judgment is not equivalent to an express refusal; no exceptional circumstances under § 69(4) sentence 2 FGO were shown.

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