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BFH IX B 131/11 ΓÇó Home office rental: no shared areas actually leased
BFH IX B 131/11Bfh / Division 9Dec 5, 2011Dismissed
The Federal Fiscal Court rejected the non-admission complaint in a tax case concerning rental income from a home office leased to the taxpayer's employer. It held that neither a divergence nor a fundamental legal question justified admission of revision. The decisive point was the factual finding of the fiscal court that the shared areas were not actually included in the lease. Because that finding binds the BFH, the proposed allocation issue for shared areas did not arise.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 FGO; admission of revision for fundamental importance or divergence requires a legally relevant, decision-bearing question. A purported allocation method for advertising expenses concerning shared areas in a home-office lease is not capable of clarification if, on the binding factual findings of the fiscal court (§ 118 Abs. 2 FGO), those areas were not actually leased. In such a case, a comparison with precedents concerning co-leased common areas is inapposite; the legal question is abstractly discussable but not decisive in the concrete case.
Entscheidungsdatum: 2011-12-05
Aktenzeichen: IX B 131/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2011, Az: 13 K 142/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Zur Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
NV: Die an sich wohl klärungsbedürftigen Frage, welcher Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber des Vermieters im Rahmen eines sogenannten "home office" für die auf die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen entfallenden Werbungskosten heranzuziehen sei, stellt sich nicht, wenn die Gemeinschaftsflächen nicht tatsächlich mitvermietet worden waren.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2 Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung weicht nicht vom BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08 (BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122) ab. Wenn der BFH dort bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnungsnutzung wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in der Familie integrierten fremden Kinder dienen, nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufteilt und sie --soweit sie auf die betreuten fremden Kinder entfallen-- als abziehbare Werbungskosten beurteilt, so beruht dies darauf, dass die Gemeinschaftsräume mitvermietet waren. Davon ist jedoch bei dem hier vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an seinen Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (Telearbeit) vermieteten Arbeitszimmer in der Wohnung des Klägers (sog. "home office") nicht auszugehen. Nach der Auslegung des Mietvertrags durch das Finanzgericht waren die Gemeinschaftsflächen nicht mitvermietet worden. Diese Auslegung bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, da sie möglich ist und nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln (s. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verstößt.
3 Aus den nämlichen Erwägungen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO): Wenn der Kläger hierzu die Rechtsfrage hervorhebt, welcher Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber des Vermieters im Rahmen eines sog. "home office" für die auf die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen entfallenden Werbungskosten heranzuziehen sei, so mag diese Frage für sich betrachtet zwar klärungsbedürftig sein, ist im Streitfall aber nicht klärbar. Denn zu einer Aufteilung kommt man nur, wenn die Gemeinschaftsflächen --was hier nicht der Fall war-- tatsächlich mitvermietet worden waren. Sind Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes), so sind sie durch die Vermietung nur veranlasst, wenn sie im Zusammenhang mit Räumlichkeiten stehen, auf die sich die Vermietungstätigkeit bezieht.