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BFH IX B 13/11 ΓÇó Requirements for substantiating non-admission complaint for legal development
BFH IX B 13/11Bfh / Division 9Jun 10, 2011Dismissed
The BFH dismissed a non-admission complaint against an FG Hamburg judgment concerning the separate determination of the remaining loss carryforward. It held that no divergence from BFH case law was properly substantiated and that the complaint failed to set out, in a concrete and abstract manner, why the asserted legal question required clarification for reasons of legal certainty or legal development. The cited BFH precedent related to income tax assessment and was therefore not decisive for the dispute.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. der Rechtsfortbildung bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Beschwerde muss eine abstrakt formulierte Rechtsfrage bezeichnen und substantiiert aufzeigen, weshalb ihre höchstrichterliche Klärung im allgemeinen Interesse liegt, weil sie klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Ein bloßer Verweis auf eine BFH-Entscheidung genügt nicht, wenn diese einen anderen Streitgegenstand betrifft; eine Divergenz ist nur dargetan, wenn das angefochtene Urteil einen tragenden Rechtssatz des BFH ausdrücklich oder sinngemäß abweichend anwendet (vgl. auch die Verweisung auf die Rechtsprechung in den Gründen).
Entscheidungsdatum: 2011-06-10
Aktenzeichen: IX B 13/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 8. Dezember 2010, Az: 1 K 116/09, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei begehrter Rechtsfortbildungsrevision
NV: Die Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten, abstrakt formulierten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Weder eine Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind schlüssig dargelegt. Das explizit genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 betrifft nicht die vorliegend streitige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes, sondern die Einkommensteuerfestsetzung. Das angegriffene Urteil weicht von den Grundsätzen des genannten BFH-Urteils auch nicht ab, sondern stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
3 Soweit sich die Beschwerde auf die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung beruft, fehlt es auch an der Darlegung, inwiefern eine abstrakt formulierte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und weshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509).