Contradictory submissions concern evidence assessment, not hearing violation

BFH X B 214/10Bfh / Division 10Jun 8, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the alleged fundamental importance was not properly substantiated. The asserted procedural defects also failed: the complaint did not show a properly raised evidentiary motion, contradictory submissions are part of the assessment of evidence, and the FG had in fact addressed the taxpayer’s arguments. The court further found that the style of the FG judgment did not amount to a lack of reasons.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; alleged failure to investigate evidence and refusal to consider contradictory submissions. A complaint based on omitted evidence-taking requires concrete designation of the facts to be proved, the evidence offered, the exact procedural reference, the expected result of the evidence, and the causal relevance for the judgment. The assessment of contradictory submissions belongs to the evaluation of evidence; a violation of Art. 103 Abs. 1 GG arises only where the court completely ignores a submission. Mere disagreement with the court’s appraisal does not constitute a procedural defect. The manner of drafting the reasons becomes a procedural error only if it is equivalent to a complete absence of reasons (consid. 2).

Full text

BFH — X B 214/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: X B 214/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 FGO, § 96 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 23. September 2010, Az: 1 K 1586/08, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Würdigung widersprüchlichen Vortrags als Gegenstand der Beweiswürdigung - Verletzung rechtlichen Gehörs - Darstellungsweise im Urteil als Verfahrensfehler

Leitsatz

  1. NV: Die Würdigung widersprüchlichen Vortrags ist Gegenstand der Beweiswürdigung .

  2. NV: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs und damit ein Verfahrensfehler liegt diesbezüglich nur vor, wenn das FG den einen oder anderen Vortrag schlechterdings überhaupt nicht berücksichtigt hat .

  3. NV: Die Darstellungsweise eines Urteils begründet (erst) dann einen Verfahrensfehler, wenn sie einem Fehlen der Gründe gleichkommt .

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben abgelehnt hat.

2 Der Kläger betreibt einen gewerblichen Einzelhandel mit Wohnmöbeln. Außerdem pflegt er mit eigenen Fahrzeugen Möbel als Hilfsgüter ins Ausland zu bringen. Er behauptet, er nutze einen Teil seines Einfamilienhauses zu betrieblichen Zwecken, und betrachte die Hilfe als betriebliches Sponsoring. Er hatte Kosten für Strom, Gas und Wasser sowie die Installation einer Gasheizung als Betriebsausgaben erfasst, eine Garage seinem Betriebsvermögen zugeordnet und Fahrzeugkosten für die Fahrten ins Ausland sowie den Abgang eines nach einem wirtschaftlichen Totalschaden dort verbliebenen Lastkraftwagens als betrieblich veranlasst behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sowie das FG haben den Verbleib des Lastkraftwagens als Privatentnahme gewertet.

3 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Behandlung des im Ausland verbliebenen Lastkraftwagens sowie verschiedene Verfahrensfehler in Bezug auf die Behandlung von Sachverhalt und Sachvortrag geltend.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 1. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat insoweit die Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.

6 Es wird schon nicht deutlich, ob der Kläger tatsächlich grundsätzliche Bedeutung --wie er im Text formuliert-- oder einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO --die Vorschrift, die er zitiert-- genannten Zulassungsgründe geltend machen will. Grundsätzliche Bedeutung ist in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesprochen. Zudem hat der Kläger keine der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dargelegt, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26). Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung, wie hier, genügt nicht. Allein die Zitierung von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO legt dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht dar.

7 2. Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Beschwerde zumindest unbegründet.

8 a) Der Kläger macht geltend, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO verstoßen, da es seine Beweisanträge nicht berücksichtigt habe und auf seinen Sachvortrag hin keine nähere Aufklärung des Falles betrieben habe.

9 Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt; ferner muss er sich dazu äußern, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 101/07, Zeitschrift für Steuern und Wirtschaft 2008, R700, unter 4.a).

10 Vorliegend hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, wann er welchen Beweisantrag gestellt haben will. Tatsächlich ergibt sich weder aus seinen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen noch aus dem --gemäß § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung beweiskräftigen-- Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass er überhaupt einen Beweisantrag gestellt hat.

11 b) Der Kläger rügt weiter, das FG habe einen Kardinalfehler begangen, indem es den Vortrag im Klageverfahren wegen der Widersprüche zu seinem Einlassungsverhalten im finanzbehördlichen Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt habe.

12 Soweit der Kläger damit ebenfalls Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO geltend macht, ist die Beschwerde aus den unter Buchst. a genannten Gründen zumindest unbegründet.

13 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung nach § 96 FGO als Rügepunkt anspricht, sind entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO keine Zulassungsgründe dargelegt. Fehler in der Beweiswürdigung wären, auch wenn sie vorlägen, keine Verfahrensfehler, sondern allenfalls materiell-rechtliche Fehler. Es käme höchstens eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht, wenn das FG den Vortrag im Klageverfahren tatsächlich nicht berücksichtigt hätte. So verhielt es sich jedoch nicht. Das FG hat sich mit diesem Vortrag ausdrücklich auseinandergesetzt, die Widersprüche lediglich anders als der Kläger bewertet.

14 c) Mit seinen Beanstandungen hinsichtlich der Hilfstransporte ins Ausland und der daraus folgenden Behandlung des unbrauchbar gewordenen LKW rügt der Kläger wiederum, dass das FG seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren unzureichend berücksichtigt und keine weitere Sachaufklärung betrieben habe. Hierzu wird auf Buchst. a und b Bezug genommen.

15 Soweit er ferner beanstandet, das FG habe die übliche Form der Urteilsfindung über Definition und Subsumtion unterlassen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob das FG eine falsche Vorstellung vom Begriff der betrieblichen Veranlassung habe, ist die Beschwerde wiederum unzulässig. Die Darstellungsweise des Urteils könnte einen Verfahrensfehler bilden, wenn sie dem Fehlen der Gründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO gleichzusetzen wäre. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet, trifft erkennbar auch nicht zu. In der Sache rügt der Kläger wiederum, das FG habe aus dem --teils widersprüchlichen-- Vortrag falsche Schlussfolgerungen gezogen, und richtet sich damit lediglich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils.

Keywords

leave to appealevidence assessmentduty to investigateright to be heardprocedural defectcontradictory submissionstax business expenses

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Key legal question

Whether the complaint sufficiently alleged a ground for leave based on fundamental importance

Extracted holding

No. The taxpayer did not properly set out any admissible ground for fundamental importance under the FGO.

Extracted reasoning

The submission was unclear and did not explain the statutory requirements; a mere assertion of fundamental importance is insufficient.

Key legal question

Whether the FG violated its duty to investigate by not taking evidence

Extracted holding

No. The complaint did not meet the formal requirements for alleging a failure to take evidence, and the record did not show any properly raised evidentiary motion.

Extracted reasoning

A valid complaint must identify the facts to be proved, the evidence, the precise reference, and the expected result; none of this was sufficiently shown.

Key legal question

Whether the FG committed a procedural error by not considering contradictory submissions

Extracted holding

No. Contradictory submissions are a matter of evidence assessment; a hearing violation exists only if the court disregarded the submission altogether, which it did not.

Extracted reasoning

The FG expressly dealt with the submissions and merely assessed the contradictions differently.

Key legal question

Whether the form of the FG judgment amounted to a procedural defect because it lacked definition and subsumption

Extracted holding

No. The presentation of reasons did not amount to a complete absence of reasoning.

Extracted reasoning

A procedural error would exist only if the reasoning were tantamount to no reasons at all; that was not the case.

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