Taxation of gaming machine turnover raises no fundamental issue

BFH XI B 38/11Bfh / Division 11Jun 8, 2011Dismissed

Summary

The BFH rejected the complainant’s challenge to the non-admission of revision. It held that the question whether VAT applies to a gaming-machine operator’s turnover under § 4 No. 9(b) UStG 2005 is not of fundamental significance because the BFH and the ECJ had already clarified that the provision is compatible with EU law and the Basic Law. The complainant’s additional arguments, including reliance on a Federal Constitutional Court order and the need for a preliminary reference, did not justify reopening the settled case law. The complaint was therefore dismissed.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; keine Klärungsbedürftigkeit, wenn die maßgebliche Rechtsfrage durch Gesetz und gefestigte Rechtsprechung beantwortet ist. Die Steuerpflicht von Umsätzen eines Geldspielgerätebetreibers nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 ist nach der Rechtsprechung des BFH mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar; neue, eine erneute Prüfung gebietende Gesichtspunkte müssen substantiiert dargetan werden. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV n.F. steht der Weiterberechnung der Umsatzsteuer an den Endverbraucher nicht entgegen (vgl. BFH, EuGH). Ein Vorlageersuchen nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn die unionsrechtliche Lage bereits geklärt ist.

Full text

BFH — XI B 38/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: XI B 38/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 3 SpielV

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 15. März 2011, Az: 15 K 2719/10 U, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Die Frage der Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten mit dem Unionsrecht und Verfassungsrecht hat keine grundsätzliche Bedeutung

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.

  2. NV: § 13 Abs. 1 Nr.3 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) hindert einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten rechtlich nicht daran, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

3 An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

4 a) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung verfassungswidrig ist und gegen das Unionsrecht verstößt, ist nicht klärungsbedürftig. Denn der BFH hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits geklärt, dass die in der genannten Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, m.w.N.). Insbesondere liegt danach auch keine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes vor.

5 b) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsprechung erfordern würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

6 aa) Soweit sie ausführt, der BFH habe sich in der genannten Entscheidung nicht mit dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Inklusivstundensatz des § 4 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes --VBVG-- (BVerfG-Beschluss vom 18. März 2009 1 BvR 2374/07, BFH/NV 2009, 1388) auseinandergesetzt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG angezeigt gewesen wäre.

7 Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass § 13 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit --SpielV n.F.-- (BGBl I 2005, 3495) eine Vergütungsregelung enthalte, die keinerlei Hinweis darauf vorsehe, dass in den dort geregelten Höchstsätzen die Umsatzsteuer berücksichtigt sei, wie dies nunmehr im Rahmen des VBVG der Fall sei. Sie lässt aber außer Betracht, dass nach Auffassung des BFH § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV n.F. einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten nicht rechtlich daran hindert, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen (BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, unter II.3.b bb). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Rechtsprechung im Hinblick auf den von der Klägerin zitierten Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 1388 neu zu überdenken.

8 bb) Auch der von der Klägerin genannte Gesichtspunkt, der BFH habe durch das Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, gebietet keine erneute Überprüfung der Rechtsprechung des BFH. Denn der EuGH hat in dem Urteil vom 10. Juni 2010 Rs. C-58/09 --Leo Libera-- (BFH/NV 2010, 1590) keine Bedenken gegen die Übereinstimmung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht geäußert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vorliegt (Rz 34 ff. des Urteils).

Keywords

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