No duty to hear witness again if criminal file is uncontested

BFH VIII B 183/10Bfh / Division 8Jun 7, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The BFH rejected the plaintiff’s complaint against non-admission of revision. It held that the fiscal court was not obliged to hear witness Y because the complaint lacked a substantiated showing of relevance and the alleged criminal-procedure irregularities were not decisive. Nor was there a duty to hear witness X again: the criminal file had been properly introduced, the witness had already testified extensively there, and the plaintiff did not explain what different testimony was to be expected. The complaint about the estimation basis attacked only the merits and therefore did not establish a ground for revision.

Omnilex headnote

§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Pflicht zur Sachaufklärung und Voraussetzungen eines Verfahrensmangels: Eine erneute Vernehmung eines bereits im Strafverfahren ausführlich vernommenen Zeugen ist nicht geboten, wenn die Strafakten im finanzgerichtlichen Verfahren widerspruchsfrei eingeführt sind und der Antragsteller nicht darlegt, dass der Zeuge vor dem FG andere, entscheidungserhebliche Angaben machen werde (consid. 7). Die Sachaufklärungspflicht erstreckt sich ferner nicht auf die Beweiserhebung zu verfahrensrechtlichen Fehlern des Strafprozesses, sofern diese für den Ausgang des FG-Verfahrens nicht entscheidungserheblich sind (consid. 3). Rügen gegen die materielle Richtigkeit der Schätzungsgrundlage begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO (consid. 8).

Full text

BFH — VIII B 183/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: VIII B 183/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Oktober 2010, Az: 2 K 2761/10, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Gründe für das Absehen von einer (erneuten) Zeugenvernehmung

Leitsatz

  1. NV: Die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung gebietet keine erneute Vernehmung eines Zeugen der bereits im Strafverfahren umfangreich ausgesagt hat, wenn die Strafakten einwendungsfrei in den FG-Prozess eingeführt sind und der die Vernehmung beantragende Beteiligte nicht darlegt, dass der Zeuge nunmehr etwas anderes bekunden soll .

  2. NV: Die Pflicht zur Sachaufklärung gebietet auch nicht die Vernehmung eines Zeugen zu nicht entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern im Strafprozess .

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der in der Nichtvernehmung zweier Zeugen (Herr X und Oberstaatsanwältin Y) durch das Finanzgericht (FG) liegen soll. Diese Rüge greift nicht durch.

3 a) Was die Vernehmung der Zeugin Y angeht, fehlt es schon an substantiierten Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Die Zeugin Y hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A vom 27. Dezember 2001 als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zwei strafprozessrechtliche Verfahrensfehler bezeichnet. Dieses Vorbringen war indes nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht B hat die Revision im Urteil vom 20. Oktober 2003 verworfen.

4 b) Auch im Übrigen kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, das FG sei seiner Amtspflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nachgekommen, weil es den weiteren Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen X übergangen habe.

5 In einem circa eineinhalb Stunden vor Beginn der Verhandlung per Fax übermittelten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde in der Verhandlung --im Schriftsatz vorformulierte-- Beweisanträge stellen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte während der Verhandlung eine Kopie (u.a.) dieses Schriftsatzes an die Beklagtenvertreterin übergeben. Hingegen sind die vorformulierten Beweisanträge nicht ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden. Laut Protokoll hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne Beschlussverkündung, ob eine Entscheidung verkündet oder zugestellt werde.

6 Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG bei diesen Besonderheiten des Verfahrensablaufs das schriftsätzlich bekundete Beweisbegehren des Klägers nur als Beweisanregung werten durfte oder nicht doch als Beweisantrag hätte ansehen müssen; es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger trotz der Verfahrensbesonderheiten vorgehalten werden kann, dass er die unterbliebene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (vgl. zum so genannten Rügeverzicht § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

7 Jedenfalls hat das FG ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften davon abgesehen, den Zeugen X (erneut) zu vernehmen. Zu Recht hat das FG hinsichtlich der Aussage des Zeugen X auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren Bezug genommen, da der Kläger der Beiziehung und Verwertung der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in das Verfahren eingeführten Strafakten nicht entgegengetreten ist. Im Strafverfahren hatte der Zeuge X bereits umfangreich ausgesagt. Dort sind die Bekundungen des Zeugen X nicht zu Gunsten des Klägers gewertet worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Zeuge X vor dem FG etwas anderes bekunden sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das FG den Zeugen X noch einmal hätte vernehmen sollen und inwiefern die Vernehmung das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätte beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als das FG bereits im Beschluss in der Aussetzungssache (vom 19. Dezember 2007 2 V 848/07) auf die Widersprüche zwischen den Einlassungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen X eingegangen ist.

8 2. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ermittlung der Schätzungsgrundlage geltend macht, ist nicht ersichtlich, welchen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO er damit geltend machen will. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

Keywords

duty to investigatewitness examinationcriminal fileprocedural defectrevision admissibilitytax estimationwaiver of objection

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the fiscal court had to hear witness Y again

Extracted holding

No. The complaint lacked substantiated facts on the disputed issue, the expected evidentiary result, and causal relevance; the asserted points were not decisive in the criminal appeal anyway.

Extracted reasoning

A witness need not be heard on matters that are not outcome-determinative, especially where the prior criminal decision already showed the asserted procedural defects were immaterial.

Key legal question

Whether the fiscal court breached its duty to investigate by not hearing witness X again

Extracted holding

No. Given the uncontested incorporation of the criminal file, the witness had already testified extensively there, and the appellant did not show that the witness would say anything different before the fiscal court.

Extracted reasoning

The court may rely on evidence taken in criminal proceedings if the file is properly introduced; without an explanation of new expected testimony, a renewed hearing is unnecessary.

Key legal question

Whether alleged errors in estimating the tax base justified granting revision

Extracted holding

No. Such arguments attack only the substantive correctness of the judgment and do not, by themselves, establish a ground for admission of revision.

Extracted reasoning

Challenges to the merits generally do not amount to a procedural defect under the revision-admission rules.

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