Implicit application for cash accounting under VAT law

BFH V B 93/10Bfh / Division 5May 11, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer's complaint against the denial of leave to appeal. It held that the question whether a VAT advance return can itself amount to an implied request for taxation on actual receipts under § 20 UStG was not of fundamental importance, because it could be answered from the statute and existing case law. An implied request is conceivable only if the return clearly and unmistakably shows that the turnover was declared on the basis of actual receipts. The fiscal court had found that this was not the case.

Omnilex headnote

§ 20 UStG; konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung durch Voranmeldung: Ein Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann zwar auch konkludent gestellt werden; erforderlich ist jedoch, dass die Umsatzsteuervoranmeldung eindeutig erkennen lässt, dass die Umsätze auf der Grundlage tatsächlich vereinnahmter Entgelte erklärt werden. Fehlt es daran, liegt weder ein wirksamer Antrag noch eine konkludente Gestattung durch das Finanzamt vor. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist insoweit zu verneinen, wenn die Rechtsfrage ohne Weiteres anhand Gesetz und Rechtsprechung beantwortet werden kann (vgl. consid. 3-5).

Full text

BFH — V B 93/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: V B 93/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 UStG 2005

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. September 2010, Az: 16 K 80/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Erklärung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten

Leitsatz

NV: Ein nach § 20 UStG erforderlicher Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten kann auch konkludent gestellt werden. Der Voranmeldung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob bereits mit der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten erklärt hat, ein konkludenter Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu sehen ist oder ob gegebenenfalls weitere Anforderungen an einen solchen Antrag zu stellen sind und ob gegebenenfalls ein solcher Antrag genehmigt ist, wenn das Finanzamt (FA) von der Umsatzsteuererklärung nicht abweicht.

3 1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

4 2. Gemäß § 20 Abs. 1 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ein Antrag notwendig, auf Grund dessen das FA nach pflichtgemäßem Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) gestattet haben muss. Die Bekanntgabe braucht nicht förmlich, sie kann auch durch eine erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung bekannt gegeben werden. Wie der BFH bereits entschieden hat, fehlt eine Gestattung, wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 65/02, BFH/NV 2003, 210, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

5 Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei der Abgabe einer Voranmeldung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, konkludent hierdurch auch einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen erklärt worden sind (Michel in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuergesetz, § 20 Rz 141). Dies war nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (Urteil Seite 5) nicht der Fall, wonach sich bei den Vermietungsumsätzen --wie im Streitfall-- ein Antrag auf Ist-Besteuerung nicht allein aus Umsatzschwankungen mit der gebotenen Sicherheit herleiten ließ.

Keywords

value added taxcash accountingimplicit applicationrevision admissibilityfundamental importancelegal certaintyadvance return

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether revision should be admitted for fundamental importance regarding an implied application for cash accounting under § 20 UStG

Extracted holding

No. The legal question was not in need of clarification because it can be answered from the statute and case law.

Extracted reasoning

A question has fundamental importance only if it affects the abstract public interest in uniform development of the law and is both in need of clarification and capable of being clarified in the revision. That was not the case here.

Key legal question

Whether filing a VAT advance return based on actually received consideration can constitute an implied application for cash accounting

Extracted holding

Only if the advance return clearly shows that the turnover was declared on the basis of actual receipts. That was not sufficiently evident here.

Extracted reasoning

For reasons of legal certainty and clarity, an implied application exists at most where the advance return unmistakably indicates declaration on an actual-receipts basis. The fiscal court's binding findings showed this was not so for the rental income at issue.

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