No revision on center of life interests and burden of proof

BFH VI B 152/10Bfh / Division 6May 4, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Fiscal Court rejected the taxpayers’ non-admission complaint. It held that the case raised no question of fundamental importance and no need for legal development. The alleged issue whether spouses with two homes can have more than one center of life interests was not open to further clarification: a taxpayer has only one life center, and Art. 6 GG does not alter this where the spouses live together during the week in one dwelling. The attack on the tax court’s handling of proof also failed because the lower court had not decided the case on burden-of-proof grounds, but on an overall assessment of the evidence.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 FGO; Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen und Anforderungen an die Beweiswürdigung: Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, auch wenn er mehrere Wohnungen innehat. Leben Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung und nutzen eine andere Wohnung nur am Wochenende und im Urlaub, ist regelmäßig auf die Wohnung abzustellen, von der aus beide ihre Arbeitsstätten aufsuchen. Art. 6 GG gebietet keine abweichende Beurteilung, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft nicht durch getrennte Wochenwohnsitze belastet wird. Die Rüge fehlerhafter Beweislast ist nur klärungsfähig, wenn die Vorinstanz gerade auf Beweislastgrundsätze abgestellt hat; bloße Beanstandungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung rechtfertigen die Revisionszulassung nicht (vgl. auch die Funktion der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit, consid. 4-9).

Full text

BFH — VI B 152/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: VI B 152/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. Oktober 2010, Az: 2 K 305/07, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen - Keine doppelte Haushaltsführung bei jederzeit zusammenwohnenden Ehegatten - Klärbarkeit der Anforderungen an den Nachweis bestimmter Tatsachen

Leitsatz

  1. NV: Ein Steuerpflichtiger hat auch dann nur einen einzigen Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn er mehrere Wohnungen inne hat .

  2. NV: Wohnen beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung und nutzen eine weitere gemeinsam am Wochenende sowie im Urlaub, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung ist, von der beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen .

Tatbestand

1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und waren im Streitjahr (2005) beide nichtselbständig in A tätig. Anfang September 2005 haben sie einen zuvor bestehenden melderechtlichen Zweitwohnsitz in B in einen Hauptwohnsitz umgemeldet. Dort bewohnen die Kläger am Wochenende und während des Urlaubs eine im Jahr 2001 erworbene Eigentumswohnung. Während der Woche halten sich die Kläger in dem näher an A gelegenen C auf. Dort leben sie in einer 1985 erworbenen Doppelhaushälfte.

2 Die Kläger machten in der Steuererklärung den Abzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Sie gaben an, dass der Kläger an 158 Tagen sowie die Klägerin an 178 Tagen von C und beide jeweils an 46 Tagen von B zur Arbeit gefahren seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte für die Fahrten von B nach A nur die Entfernung von C zu den jeweiligen Arbeitsstätten an. Das FA war der Auffassung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger in C befunden habe. Sowohl im Einspruchs- als auch im anschließenden Klageverfahren blieben die Kläger erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in B befunden habe. Daher seien weder Kosten für eine doppelte Haushaltsführung noch Kosten für Fahrten zwischen B und den jeweiligen Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe

3 II. Die Beschwerde der Kläger hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich.

4 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2009 VI B 84/08, BFH/NV 2009, 1657).

5 2. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind --bei Zweifeln an der ausreichenden Konkretisierung-- jedenfalls in einem späteren Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig.

6 a) Die Kläger messen sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob es unter bestimmten Umständen und unter besonderer Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen weiteren Mittelpunkt der Lebensinteressen geben könnte. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, denn sie ist nicht anders zu beantworten, als es das FG konkludent getan hat. Das FG ist davon ausgegangen, dass es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben kann. Dafür spricht bereits der Wortsinn des Begriffs "Mittelpunkt". Auch der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger nur einen Lebensmittelpunkt haben kann, selbst wenn er mehrere Wohnungen innehat (Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221). Die Kläger haben nicht dargelegt, inwiefern diese Auffassung des BFH in der steuerrechtlichen Literatur oder in der Verwaltung Kritik erfahren haben soll. Die Beschwerdeschrift lässt eine Auseinandersetzung mit der --soweit ersichtlich-- einhelligen Auffassung im Schrifttum vermissen.

7 Auch der Hinweis der Kläger auf den besonderen Schutz der Ehe führt nicht zu einer Klärungsbedürftigkeit. Denn es ist bereits durch den BFH entschieden, dass die familiäre Situation in den Abwägungsprozess der Gesamtwürdigung über den Mittelpunkt der Lebensinteressen als ein Umstand mit einzubeziehen ist. Der Schutz des Art. 6 GG wird jedoch vor allem dann relevant, wenn die Ehegatten unter der Woche in verschiedenen Wohnungen leben. Art. 6 GG soll Benachteiligungen der ehelichen Gemeinschaft verhindern. Wohnen aber beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist der Fall vergleichbar mit einem ledigen Steuerpflichtigen, der zwei Wohnungen innehat. Bei diesem ist aber im Allgemeinen davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht (BFH-Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221). Die Übertragung dieser Grundsätze auf Ehegatten, die zwar zwei Wohnungen haben, aber zu jeder Zeit gemeinsam in einer der beiden wohnen, verstößt nicht gegen Art. 6 GG.

8 b) Soweit die Kläger die Anforderungen des FG an die konkrete Beweisführung, insbesondere an die Beweislast, als zu hoch rügen, ist diese Frage in einem späteren Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Beweislast und damit zusammenhängend die Anforderungen an den Nachweis bestimmter Tatsachen wären nur klärbar, wenn das FG eine Sachentscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen hätte (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV 2010, 2015). Nur dann beruht das Urteil auf der Frage der Beweislast.

9 Dies ist vorliegend indes nicht geschehen. Denn das FG hat nicht wegen der Unbeweisbarkeit der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach B eine Entscheidung getroffen, sondern eine Gesamtwürdigung anhand sämtlicher vorhandener Indizien vorgenommen. Anders als die Kläger meinen, ist es nicht von Anfang an unmöglich, den ersten Anschein, dass der Lebensmittelpunkt in der näher zur Arbeitsstätte gelegenen Wohnung ist, zu widerlegen. Allerdings obliegt es den Steuerpflichtigen, das FG als Tatsacheninstanz davon zu überzeugen, dass wegen der persönlichen Bindungen und anderer besonderer Umstände eine weiter entfernt liegende Wohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist.

10 c) Letztlich wehren sich die Kläger gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung des FG. Die Beweiswürdigung gehört jedoch zum materiellen Recht. Allein wegen einer --vermeintlichen-- Verletzung des materiellen Rechts kann jedoch eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

11 3. Die Revision ist aus demselben Grund auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision erfordert dieser Zulassungsgrund ebenfalls, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193; vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

Keywords

center of life interestsmultiple householdsdouble householdspousesburden of proofevidence assessmentleave to appealfundamental importancelegal development

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal raised a question of fundamental importance regarding a possible second center of life interests for spouses with multiple homes.

Extracted holding

The question was not in need of clarification; a taxpayer generally has only one center of life interests, even with several homes, and the spouse's situation does not change this where they live together during the week.

Extracted reasoning

The concept of 'center' implies singularity; prior BFH case law already held that only one life center exists. Art. 6 GG does not require a different result when spouses share one weekday residence and use the other only at weekends and during holidays.

Key legal question

Whether the challenged standards of proof and burden of proof justified admission of the revision.

Extracted holding

No; this issue was not amenable to clarification in revision because the tax court decided the case on an overall assessment of all indicia, not on burden-of-proof rules.

Extracted reasoning

Questions of burden of proof matter for review only if the lower court actually decided on that basis. Here, the court weighed all available evidence, and the taxpayers merely attacked the factual assessment.

Key legal question

Whether revision was required for development of the law under § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO.

Extracted holding

No; the same requirements of clarifyability and need for clarification were not met.

Extracted reasoning

This ground for admission is a special form of fundamental-importance review and therefore fails for the same reasons.

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