Foreign witness summons and use of wiretap evidence in tax case

BFH V B 78/09Bfh / Division 5Dec 18, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The BFH dismissed the taxpayer's complaint against the FG Munich judgment. It held that the complaint did not adequately substantiate any inadmissible use of wiretap-derived evidence and that no duty existed for the FG to summon a witness residing abroad; the taxpayer had to produce that witness himself. The remaining criticisms of insufficient fact-finding and alleged errors in the assessment of evidence also failed the stringent pleading requirements for a revision-admission complaint.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Verfahrensrügen gegen die Nichtzulassung der Revision sind nur beachtlich, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung substantiiert darlegt. Ein behauptetes Verwertungsverbot wegen strafprozessualer Telefonüberwachung entfaltet grundsätzlich keine Fernwirkung auf später erhobene Beweise; es ist im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb gerade die beanstandete Folgebeweisführung davon erfasst sein soll. Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist in Auslandssachverhalten vom FG nicht von Amtes wegen zu laden, sondern vom beweisbelasteten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beizubringen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO; consid. 2). Rügen ungenügender Sachaufklärung müssen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, Beweismittel, Beweisthemen, Fundstellen, voraussichtliches Beweisergebnis und Beruhen bezeichnen; Angriffe gegen die Beweiswürdigung betreffen materielles Recht und rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Full text

BFH — V B 78/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-18

Aktenzeichen: V B 78/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 90 AO, Art 10 GG, § 100a StPO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 27. Mai 2009, Az: 3 K 4089/04, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Vernehmung eines ausländischen Zeugen - Verwertung von Ergebnissen einer strafrechtlich veranlassten Telefonüberwachung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens

Leitsatz

NV: Im Ausland ansässige Zeugen in Auslandssachverhalten sind nicht durch das FG zu laden, sondern durch den Beteiligten, der dessen Vernehmung beantragt, in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung zu stellen.

Gründe

1 Die auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2 1. Ob die vom Kläger als verfahrensfehlerhaft gerügte Telefonüberwachung des S zu einem vom Finanzgericht (FG) nicht beachteten Verwertungsverbot geführt hat, ist nicht zu entscheiden, da der Kläger insoweit den Rügeanforderungen nicht genügt hat.

3 a) Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Wird das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund des Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss sich aus der Beschwerde ergeben, aus welchen Gründen von einem Verwertungsverbot auszugehen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2006 I B 118/05, BFH/NV 2006, 1691).

4 b) Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 aa) Der Kläger stützt den Verstoß gegen ein Verwertungsverbot darauf, dass das FG sein Urteil auf die Vernehmung des im Ausland ansässigen Zeugen S gestützt habe, wobei die "in Frankreich erhobenen Beweise ... ihre Grundlage in einer in Frankreich durchgeführten Telefonüberwachung [haben]". Zudem habe S seine Aussage widerrufen.

6 bb) Diesem Vortrag lässt sich ein Verstoß gegen ein Verwertungsverbot nicht entnehmen. Zwar können die Ergebnisse einer strafrechtlich veranlassten Telefonüberwachung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens unverwertbar sein (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt Beweisverwertungsverboten aber im Allgemeinen keine Fernwirkung zu. Daher können z.B. bei einer unter Verstoß gegen § 100a der Strafprozessordnung angeordneten Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme Geständnisse der aufgrund dieser Überwachungsmaßnahme ermittelten Angeklagten verwertet werden, soweit sie nicht durch einen unzulässigen Vorhalt aus der Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme --im Sinne einer Fortwirkung des Verwertungsverbots-- beeinflusst sind (BGH-Beschluss vom 7. März 2006 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1).

7 Im Hinblick hierauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, aus welchen Gründen sich ein Verwertungsverbot hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten Telefonüberwachung auf ein späteres Geständnis auswirkt. Im Übrigen hat das FG sein Urteil nicht nur auf das später widerrufene Geständnis des S, sondern auch auf die Angaben gestützt, die S bei diesem Widerruf gemacht hat.

8 2. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO rügt, da das FG den Zeugen S nicht vernommen hat, ist die Beschwerde unbegründet, da der Zeuge S nach dem Beweisangebot des Klägers in seiner Klagebegründung im Ausland ansässig war. Für das FG bestand daher keine Verpflichtung, den Zeugen zu laden; der Kläger hätte den Zeugen vielmehr in der mündlichen Verhandlung stellen müssen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern ist vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zu stellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463; vom 3. April 2007 VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341, sowie vom 6. Februar 2007 X B 136/06, juris, jeweils m.w.N.). Dies gilt zumindest dann, wenn es wie im Streitfall um die Unternehmereigenschaft einer im Ausland ansässigen Firma und damit um einen Auslandssachverhalt geht.

9 3. Soweit der Kläger im Übrigen rügt, dass das FG "die beteiligten Personen ohne Probleme hätte laden und vernehmen können" und allgemein unterbliebene Sachaufklärung rügt, entspricht dies nicht den Darlegungserfordernissen.

10 Hierfür wären Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, den außer dem Zeugen S anderen angebotenen Beweismitteln und den dazu angegebenen Beweisthemen, den genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angeführt worden sind, dem voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und zum Beruhenkönnen des FG-Urteils auf der unterbliebenen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG erforderlich gewesen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775, m.w.N.).

11 4. Ohne Erfolg rügt der Kläger mangelnde Sachaufklärung und "eine Aktenwidrigkeit", weil das FG sich nicht von der Richtigkeit des "von ihm dargelegten und unter Beweis gestellten" Sachverhalts überzeugt hat, denn (angebliche) Mängel der Beweiswürdigung sind materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647).

12 5. Schließlich ist auch die Rüge rechtsfehlerhafter Rechtsausführungen unzulässig und genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

Keywords

wiretap evidenceevidentiary exclusionforeign witnessduty to clarify factspleading requirementsrevision admissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint sufficiently pleaded a procedural defect based on an alleged inadmissible use of wiretap evidence

Extracted holding

No. The complaint did not explain why the alleged telephone surveillance would create a usable exclusionary rule affecting the later evidence.

Extracted reasoning

A procedural complaint under § 115(2) No. 3 FGO must substantiate why a bar on use exists. Even if tax use of criminal wiretap results may be excluded, such exclusion generally has no remote effect; the taxpayer did not show that any such effect reached the witness's later statements.

Key legal question

Whether the FG breached its duty to clarify the facts by not summoning and hearing the foreign witness S

Extracted holding

No. A witness residing abroad in an overseas factual setting need not be summoned by the court; the requesting party must produce the witness at the hearing.

Extracted reasoning

Under settled BFH case law and § 76(1) sentence 4 FGO in conjunction with § 90(2) AO, an abroad-resident witness is to be presented by the party requesting the testimony, especially in an overseas case.

Key legal question

Whether the remaining complaints of lack of fact-finding, alleged inconsistency with the record, and incorrect legal reasoning were admissibly substantiated

Extracted holding

No. These objections did not meet the required pleading standards for a revision-admission complaint.

Extracted reasoning

The taxpayer failed to identify the facts needing clarification, the evidence offered, the precise citations, the expected result of evidence taking, and causation. Alleged defects in judicial evaluation of evidence are substantive law errors and do not support admission of revision.

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