No right to inspect non-filed records

BFH VIII B 56/10Bfh / Division 8Jan 14, 2011Dismissed

Summary

The BFH dismissed the claimant's complaint against the FG Münster's refusal to obtain and disclose records that were not in the court file. It held that § 78 FGO grants access only to the court files and to records the court considers necessary for its decision. There is no procedural right to compel the court to obtain files solely to facilitate inspection. The court also found no breach of the duty to investigate under § 76(1) FGO because the requested records were not decision-relevant on the tax court's view.

Regest

§ 78 FGO; Anspruch auf Akteneinsicht und Beiziehung von Akten; der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Akteneinsicht erstreckt sich nur auf die Gerichtsakten sowie auf die vom Gericht als entscheidungserheblich erachteten und deshalb beigezogenen oder vorgelegten Akten. Ein Anspruch auf Einsicht in dem Gericht nicht vorliegende Akten besteht nicht; ebenso wenig besteht ein Anspruch, dass das Gericht Gerichts- oder Verwaltungsakten allein zur Ermöglichung der Einsicht beizieht oder beiziehen lässt, wenn es diese für seine Entscheidung nicht benötigt (consid. 3 f.). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO liegt insoweit nicht vor, solange die unterlassene Beiziehung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war.

Full text

BFH — VIII B 56/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-14

Aktenzeichen: VIII B 56/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 78 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 1. März 2010, Az: 11 K 963/09 AO, Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

Leitsatz

NV: Der Kläger hat im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen, und auch keinen Anspruch auf Beziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das FG für seine Entscheidung nicht benötigt.

Gründe

1 Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist nicht begründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.

2 Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Beiziehung der im Beschwerdeschriftsatz vom 19. März 2010 unter 1) und 2) genannten Akten und auf Einsichtnahme in diese Akten gemäß § 78 FGO zurückgewiesen.

3 Der Kläger hat keinen diesbezüglichen prozessualen Anspruch. Der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bezieht sich nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, m.w.N.).

4 Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511). Die Gründe, aus denen das FG im angefochtenen Beschluss die Notwendigkeit der Beiziehung verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 FGO wegen unterlassener Beiziehung von Akten BFH-Beschluss vom 24. November 2009 VII B 223/08, BFH/NV 2010, 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293). Denn die vom Kläger benannten Verfahrensakten waren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich. Der Beschwerdebegründung lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen sich dem entgegen die Notwendigkeit der Beiziehung und damit die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen FG-Beschlusses ergäbe.

Keywords

acces to filestax court procedurejudicial file inspectionduty to investigatejoinder of records