No appeal against AdV decision without express leave

BFH V B 83/10Bfh / Division 5Dec 16, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The BFH dismissed the taxpayer's complaint as inadmissible. The FG Munich had denied suspension of collection of VAT assessments for 2003 and 2004 and did not expressly grant leave to appeal. The BFH held that an appeal under § 128(3) FGO against an AdV decision requires an express leave decision by the FG; there is no separate complaint against the refusal to grant leave in this context. The complaint was also defective because it had been filed personally, although proceedings before the BFH require qualified representation under § 62(4) FGO.

Omnilex headnote

§ 128 Abs. 3 FGO; Beschwerde gegen AdV-Entscheidungen nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das FG; keine Nichtzulassungsbeschwerde. Die Zulassung der Beschwerde bedarf keiner besonderen Form, setzt aber eine besondere und ausdrückliche Entscheidung des FG voraus (consid. 1). Unterbleibt eine ausdrückliche Zulassung oder wird sie nachträglich verweigert, ist die Beschwerde unstatthaft. Gegen die unterlassene Zulassung ist in AdV-Sachen kein Rechtsbehelf vorgesehen. Zudem gilt vor dem BFH der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen (consid. 2).

Full text

BFH — V B 83/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: V B 83/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 128 Abs 3 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 62 Abs 4 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 5. August 2010, Az: 14 V 2008/10, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

  1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen.

  2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft.

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom 5. August 2010 (14 V 2008/10) hat das Finanzgericht (FG) München einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 13. Januar 2009 abgelehnt. Der Antragsteller legte dagegen persönlich Beschwerde beim FG ein. Das FG beschloss am 19. August 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. September 2010 wurde der Antragsteller auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 30. September 2010 zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

3 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

4 a) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO --ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).

5 Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat die Beschwerde im Aussetzungsbeschluss vom 5. August 2010 nicht ausdrücklich zugelassen und eine nachträgliche Zulassung durch Beschluss vom 19. August 2010 abgelehnt.

6 b) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2006 V S 18/06, BFH/NV 2007, 248, m.w.N.).

7 2. Abgesehen davon müssen sich die Beteiligten vor dem BFH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen zugelassen. Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 2. Halbsatz FGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der die Beschwerde persönlich eingelegt hat, nicht.

Keywords

taxationinterim reliefappeal admissibilityrepresentation requirementleave to appeal

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Key legal question

Whether the complaint against the FG's AdV decision was admissible without express leave by the FG.

Extracted holding

No. A complaint under § 128(3) FGO against an AdV decision exists only if the FG expressly grants leave in the decision or in a later order.

Extracted reasoning

The FG did not expressly authorize the complaint in its AdV order and later rejected leave. A later complaint against the refusal to grant leave is not provided for by the FGO in AdV matters.

Key legal question

Whether the taxpayer could validly initiate proceedings before the BFH without professional representation.

Extracted holding

No. Proceedings before the BFH require representation by a qualified proxy under § 62(4) FGO; a personally filed complaint does not satisfy this requirement.

Extracted reasoning

The taxpayer filed the complaint personally, although only the persons listed in § 62(2) FGO may act as representatives before the BFH.

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