Umsatztantieme of shareholder-managing director as disguised profit distribution

BFH I B 70/10Bfh / Division 1Oct 12, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Fiscal Court rejected the plaintiff's complaint against the Cologne Fiscal Court judgment. It held that the case did not raise a question of fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO. Established case law already clarifies that revenue-based bonuses for a shareholder-managing director are regularly treated as a disguised profit distribution under § 8(3) sentence 2 KStG, including where the commission is paid only for transactions concluded by the director himself. The challenged assessment depended on the specific facts and was therefore binding factual evaluation.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantiemen des Gesellschafter-Geschäftsführers; eine auf den Umsatz bezogene Zusatzvergütung steht regelmäßig dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegen und ist grundsätzlich als vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen. Dies gilt auch für Umsatzprovisionen, die nur für selbst abgeschlossene Geschäfte des Geschäftsführers gezahlt werden. Eine abweichende steuerliche Anerkennung kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht erreichbar wäre; die Würdigung der konkreten gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist regelmäßig Tatfrage (vgl. consid. 3).

Full text

BFH — I B 70/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-12

Aktenzeichen: I B 70/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 14. April 2010, Az: 13 K 2517/07, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Grundsätzliche Bedeutung: Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft regelmäßig als vGA zu beurteilen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Provisionen nur für die vom Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen sind nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von grundsätzlicher Bedeutung.

3 a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegensteht, mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden und daher regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen ist (z.B. Senatsurteile vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; vom 6. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058). Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (Senatsurteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508). Es ist des Weiteren geklärt, dass die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Umsatzprovisionen, die weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind, auch dann regelmäßig vGA darstellen, wenn die Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 108/05, BFH/NV 2007, 107).

4 b) Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Finanzgericht ist von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass die vereinbarte umsatzabhängige Provision für den einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als vGA zu beurteilen sei. Ob die Vereinbarung einer am Umsatz bemessenen Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, kann, sofern die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beachtet werden, nicht losgelöst von den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden und ist daher vor allem der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der Bundesfinanzhof gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Keywords

disguised profit distributionshareholder-managing directorsales commissionfundamental importancetax lawcorporate income tax

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Key legal question

Whether the complaint raised a question of fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO.

Extracted holding

No; the asserted questions were not of fundamental importance because the relevant case law was already settled.

Extracted reasoning

The court relied on established jurisprudence that revenue-based bonuses for a shareholder-managing director generally conflict with the corporation's own profit interests and usually amount to a disguised profit distribution; whether this applies depends on the individual circumstances and factual findings.

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