No duty to foreshadow reasoning; foreign witness must be produced by party

BFH XI B 97/09Bfh / Division 11Sep 23, 2010Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The BFH dismissed a complaint against non-admission of revision in a tax case. It held that the right to be heard does not oblige a court to announce in advance which factual inferences or overall conclusions it will draw. It also reaffirmed that a foreign witness must be produced by the party requesting the evidence, not summoned by the FG. The taxpayer's attacks on the FG's factual evaluation and substantive-law reasoning could not establish admissibility of revision.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 76 Abs. 1 S. 4 FGO, § 90 Abs. 2 AO; rechtliches Gehör und Beweisanträge bei im Ausland ansässigen Zeugen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung erheblichen Erwägungen, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis der Gesamtwürdigung vorab mitzuteilen oder anzudeuten. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist bei nicht hinreichend substantiierter Rüge nicht dargetan; bei beantragter Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen trifft den Beteiligten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da der Zeuge grundsätzlich von ihm zu stellen ist. Unterbleibt dies, darf das FG den Sachverhalt ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels nach freier Überzeugung würdigen (consid. 5, 8, 10).

Full text

BFH — XI B 97/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-23

Aktenzeichen: XI B 97/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 S 4 FGO, § 90 Abs 2 AO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 1. Oktober 2009, Az: 3 K 119/09, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

FG muss Schlussfolgerungen nicht im Voraus andeuten - im Ausland ansässiger Zeuge von Beteiligten zu stellen

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat. Das FG war daher nicht verpflichtet anzudeuten, welche Bedeutung es dem Umstand ggf. beimessen werde, dass sich der Kläger an zentral wichtige und leicht zu merkende Gesichtspunkte bereits nach zwei Jahren nicht mehr erinnern konnte.

  2. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen. Kommt der Beteiligte seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO demnach nicht zu begründen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N).

3 Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb der Begründungsfrist dargelegt werden.

4 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zwar geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese geltend gemachten Verfahrensmängel liegen jedoch nicht vor.

5 a) Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222).

6 Es stand dem fachkundig vertretenen Kläger frei, die bei dem Erörterungstermin am 20. August 2009 erkennbar gewordenen Erinnerungslücken von sich aus zum Anlass zu nehmen, eine Begutachtung des Erinnerungsvermögens des Klägers durch einen Sachverständigen bis zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2009 zu beantragen, wenn es hierfür aus seiner Sicht Anhaltspunkte gegeben haben sollte. Das FG war nicht verpflichtet anzudeuten, welche Bedeutung es dem Umstand ggf. beimessen werde, dass sich der Kläger an für das von ihm vorgeblich geführte Unternehmen zentral wichtige und leicht zu merkende Gesichtspunkte bereits nach zwei Jahren nicht mehr erinnern konnte.

7 b) Die weitere Rüge des Klägers, das FG habe den Sachverhalt unter Verletzung seiner Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO unzureichend aufgeklärt, kann keinen Erfolg haben, weil sie entweder schon nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden oder nicht gegeben ist.

8 aa) Soweit vorgetragen wird, das FG hätte eine sachverständige Begutachtung des Erinnerungsvermögens des Klägers veranlassen müssen, hätte u.a. dargelegt werden müssen,

  • warum der fachkundig durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

  • warum sich andererseits dem FG diese Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen,

  • welches Ergebnis die Begutachtung aller Voraussicht nach gehabt hätte und

  • inwieweit die als unterlassen gerügte Ermittlungsmaßnahme nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung durch dieses hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, § 120 Rz 66 ff., m.w.N.).

9 bb) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger rügt, das FG hätte die vollständigen Gewerbeunterlagen beiziehen müssen. Es fehlt insbesondere an der notwendigen Substantiierung, um welche Unterlagen es sich hierbei gehandelt haben sollte, die dem Gericht noch nicht vorlagen, ob deren Vorhandensein umstritten war und welche Schlussfolgerungen das FG aus diesen Unterlagen im Einzelnen hätte ziehen können.

10 cc) Das FG war schließlich auch nicht verpflichtet, den im Ausland ansässigen Zeugen A zu vernehmen. Aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 geht hervor, dass das FG den Zeugen nicht vernommen hat, weil er vom Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zu stellen. Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) würdigen (BFH-Beschluss vom 6. November 2006 V B 107/05, BFH/NV 2007, 467, m.w.N.).

11 2. Mit seinem Vortrag, das FG hätte angesichts der vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der auf den Kläger ausgestellten Ausfuhrgenehmigung nicht zu der Auffassung gelangen dürfen, das Unternehmen sei nicht von ihm, sondern von seinem Schwager geführt worden, und das Gericht habe für seine Ansicht auch keinen überzeugenden Grund benannt, wendet sich der Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung und tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG bzw. gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das FG. Die Rüge materiell-rechtlicher Mängel der Vorentscheidung führt aber --selbst wenn solche vorliegen sollten-- nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung der Revision.

Keywords

right to be heardduty to investigateforeign witnessrevision admissibilitytax procedureevidentiary motionfree judicial assessment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the FG violated the right to be heard by not indicating its intended assessment of the taxpayer's memory gaps.

Extracted holding

No. The right to be heard does not require the court to preview individual decisive considerations or the outcome of its overall assessment.

Extracted reasoning

The FG had held an oral hearing and the taxpayer, represented by counsel, could have sought expert evidence on his memory if needed. The court was not obliged to warn how it would weigh the taxpayer's inability to remember central matters after two years.

Key legal question

Whether the FG failed to investigate ex officio by not ordering expert evidence, obtaining full business records, or hearing the foreign witness A.

Extracted holding

No. The complaints were insufficiently substantiated and, in any event, unfounded.

Extracted reasoning

A party must substantiate why it did not itself request the evidence, why the court had to take it up on its own, what the evidence would likely have shown, and why it could have changed the outcome. A foreign witness must be produced by the party requesting the examination; if the party fails to do so, the FG may decide on the existing record.

Key legal question

Whether alleged errors in substantive law can justify admission of revision.

Extracted holding

No. Such complaints do not support admission under the FGO revision-admission grounds.

Extracted reasoning

The application merely attacked the FG's factual assessment and substantive-law application, which cannot by themselves establish grounds for admission of revision.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.