Requirements for hearing complaints; revocation of power of attorney

BFH V S 26/09Bfh / Division 5Sep 1, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The taxpayer attacked a prior BFH order by hearing complaint, immediate complaint, counter-motion, and nullity action. The BFH held the hearing complaint inadmissible because it did not specify which decisive submissions had been ignored and how this could have affected the outcome. The immediate complaint was not available against BFH decisions. The counter-motion failed because no exceptional grave defect was shown. The nullity action was inadmissible, as the alleged defect in the opposing authority's representation could only be raised by that authority itself. The taxpayer's counsel's notice of termination did not yet end representation because no new attorney had been appointed. A EUR 50 fee was charged for the hearing complaint.

Omnilex headnote

§ 133a FGO; Zulässigkeit der Anhörungsrüge und Darlegungslast; die Rüge ist nur begründet darzulegen, wenn substantiiert aufgezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat und weshalb die Entscheidung hierauf beruhen kann. Bloßes Wiederholen früheren Vortrags genügt nicht (consid. 3). § 87 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 4, § 155 FGO; die Kündigung der Vollmacht wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten wirksam (consid. 5). § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; der Vertretungsmangel ist nur vom nichtvertretenen Beteiligten selbst rügbar (consid. 4).

Full text

BFH — V S 26/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-01

Aktenzeichen: V S 26/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a FGO vom 12.12.2007, § 62 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 87 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 135 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 6. August 2009, Az: V B 88/08, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge - Wirksamkeit der Kündigung einer Vollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung - Rüge des Mangels einer vorschriftsmäßigen Vertretung - Keine Gebühren bei Gegenvorstellung

Leitsatz

  1. NV: Für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge ist darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde .

  2. NV: Die Kündigung einer Vollmacht wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin, Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. August 2009 V B 88/08 (1 K 1202/08). Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Beschwerde auf Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) zurückgewiesen. Das FG hatte eine Nichtigkeitsklage der Klägerin als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

2 II. Das Begehren der Klägerin ist unzulässig.

3 1. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO in seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht.

4 a) Nach dieser Bestimmung muss in der Anhörungsrüge --und zwar innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO-- "dargelegt" werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist, heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409, und vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131). Dabei ist auch vorzutragen, inwiefern durch das nicht berücksichtigte Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts hätte anders ausfallen können (BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 2. Oktober 2007 X S 23/07, n.v.).

5 b) Die Klägerin macht mit ihrer Anhörungsrüge nicht geltend, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.

6 aa) Im Streitfall hatte das FG die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

7 bb) Nach dem Beschluss des Senats hatte die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, da sich nach § 578 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO die Nichtigkeitsklage gegen rechtskräftige Endurteile richte und das FG rechtsfehlerfrei entschieden habe, dass es sich bei der Terminanordnung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein rechtskräftiges Endurteil handelt, so dass das FG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Im Hinblick auf die sich aus § 578 Abs. 1 ZPO ergebende Unzulässigkeit der Klage komme es auf die von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Beurteilung anderer Sachurteilsvoraussetzungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die behaupteten schweren Rechtsfehler und die behauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Gerichte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und weiter behauptete Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht an. Die Revision sei weiter auch nicht im Hinblick auf die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Gleiches gelte für den behaupteten, aber bereits nicht schlüssig dargelegten Verstoß des FG gegen den für ihn geltenden Geschäftsverteilungsplan.

8 cc) Ohne sich mit der Begründung des Beschlusses des Senats auseinanderzusetzen, wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Klagevorbringen (Nichtvornahme eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts, Falschbeurteilung von parteibezogenen Prozessvoraussetzungen, Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz "durch eine Entscheidung vom 12.11.2008" hinsichtlich der Tatsachen, die die örtliche Unzuständigkeit eines Finanzamts begründen, Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen, Verstoß gegen das Gebot der Prozessökonomie, willkürliche Falschanwendung von Verfahrensrecht, Mängel der Vertretung des Beklagten, Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz).

9 Zur Verletzung rechtlichen Gehörs selbst trägt die Klägerin nur vor, dass dem "Vortrag in den jeweiligen Entscheidungen keinerlei oder falls überhaupt nur ungenügende Beachtung geschenkt" worden sei. Dies reicht zur Darlegung, welcher Vortrag, der nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserheblich war, und vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden sei, nicht aus.

10 2. Der Rechtsbehelf der Sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des BFH sind nicht mit der Sofortigen Beschwerde anfechtbar. Daher ist die Sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 7/08, n.v.).

11 3. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08, und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils n.v.). Die Klägerin hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem angefochtenen Senatsbeschluss ein derart schwerwiegender Verstoß anhaftet.

12 4. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Im Hinblick auf den angefochtenen Senatsbeschluss ist die "Nichtigkeitsklage" --da sie sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO bezieht-- als Antrag zu verstehen, den Senatsbeschluss entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären.

13 Der Antrag ist indes unzulässig. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene Finanzamt-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).

14 Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus noch geltend gemachten Rechtsfehler und Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 ZPO nicht erkennbar. Die Klägerin macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, die sie bereits in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht hatte, und wendet sich gegen die Verfahrensweise des Senats und die Begründung des Senatsbeschlusses. Welche Nichtigkeitstatbestände insoweit gegeben sein sollen, ist nicht ersichtlich.

15 5. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO aber erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist bisher nicht bestellt worden.

16 6. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--).

17 Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Sofortigen Beschwerde und der Nichtigkeitsklage auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76).

Keywords

hearing complaintadmissibilityright to be heardnullity actionrepresentation defectcounter-motioncourt feespower of attorney termination

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the hearing complaint under § 133a FGO was admissible

Extracted holding

No. The complaint did not substantiate which decisive submissions were not considered or why the decision could have been different.

Extracted reasoning

§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO requires a concrete, substantiated showing of unconsidered decisive arguments and their possible impact on the outcome; mere repetition of prior arguments is insufficient.

Key legal question

Whether an immediate complaint against a BFH decision was permissible

Extracted holding

No. BFH decisions cannot be challenged by immediate complaint.

Extracted reasoning

There is no procedural remedy of immediate complaint against BFH decisions.

Key legal question

Whether the counter-motion was admissible as an extraordinary remedy

Extracted holding

No. The motion did not show an exceptional, gravely unconstitutional defect that would justify such relief.

Extracted reasoning

A counter-motion is only exceptionally available in cases of severe fundamental-rights violations or obviously unsustainable decisions lacking any legal basis; such grounds were not shown.

Key legal question

Whether the nullity action could be based on an alleged defect in representation on the opposing side

Extracted holding

No. Only the unrepresented party itself may invoke a defect in proper representation under § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Extracted reasoning

The taxpayer could not rely on the alleged defect in the tax office's representation; the ground is personal to the unrepresented participant.

Key legal question

Whether the plaintiff's counsel's notice of termination of the power of attorney was effective immediately

Extracted holding

No. The termination becomes effective only when a new representative is appointed and notified.

Extracted reasoning

Under § 62 Abs. 4 FGO in conjunction with § 87 ZPO, withdrawal of authority takes effect only upon notice of appointment of another attorney.

Key legal question

Whether a fee was due for the hearing complaint and how costs were allocated

Extracted holding

A fee of EUR 50 was charged for the hearing complaint; costs for the immediate complaint and nullity action followed § 135 Abs. 2 FGO, while the counter-motion was fee-free.

Extracted reasoning

The cost regime expressly provides a fee for hearing complaints; no fee provision exists for counter-motions.

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