Non-admission complaint dismissed: no divergence, no procedural error

BFH IX B 30/10Bfh / Division 9Aug 5, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The BFH rejected the tax office's non-admission complaint against the FG München judgment. It held that the case raised no fundamental question because the FG had applied § 42 AO only to the specific facts and had not excluded it in principle. No divergence existed, since the cited comparison cases involved materially different factual patterns and mere misapplication of case law is not enough. The alleged procedural defect also failed: despite an awkward tenor, the FG judgment was still sufficiently clear when read together with its reasons.

Omnilex headnote

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 FGO; Divergenz und Verfahrensmangel durch unklare Tenorierung: Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn das angefochtene Urteil lediglich die Anwendung von § 42 AO auf den Einzelfall verneint, ohne eine abstrakte Ausschlussregel aufzustellen. Divergenz setzt eine Abweichung in einem tragenden Rechtssatz bei vergleichbarem Sachverhalt voraus; bloße Unterschiede in der Tatsachenwürdigung, fehlerhafte Subsumtion oder eine abweichende Würdigung besonderer Einzelfallumstände genügen nicht. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn der Tenor auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe nicht zweifelsfrei ausgelegt werden kann; bleibt lediglich ein Rechenschritt offen, ist das Urteil nicht unwirksam (vgl. consid. 2 f.).

Full text

BFH — IX B 30/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: IX B 30/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 AO, § 17 Abs 2 S 4 EStG 1997, § 100 Abs 2 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 15. Dezember 2009, Az: 2 K 2608/06, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz; zur Tenorierung als Verfahrensfehler

Leitsatz

  1. NV: Bei einem anders gelagerten Sachverhalt kann regelmäßig keine Divergenz angenommen werden. Auch reichen für die Annahme einer Divergenz weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.

  2. NV: Als Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt auch eine nicht hinreichende Tenorierung des FG-Urteils in Betracht. Denn ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) sind die Ausführungen des Finanzgerichts (FG) nicht so zu verstehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung (AO) generell ausgeschlossen sei. Vielmehr hat das FG die Anwendung des § 42 AO geprüft und anhand der --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalls abgelehnt.

3 Entsprechend ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht erforderlich.

4 2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO in Gestalt einer Divergenz ist nicht erforderlich; denn die gerügten Abweichungen zu den BFH-Entscheidungen (Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856; Beschluss vom 29. Januar 2009 IX B 23/08, nicht veröffentlicht, juris) und zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2009 4 K 1078/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 99 --Leitsatz--, Revision IX R 40/09) liegen nicht vor. Im Streitfall einer (Gesamt-)Anteilsveräußerung (35 %) hat der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zwar die GmbH-Anteile (in Höhe von 20 %) unentgeltlich am Tag zuvor, also innerhalb der letzten fünf Jahre, erworben (§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a Satz 1 EStG), sein Rechtsvorgänger hätte den daraus resultierenden Veräußerungsverlust als über die Jahre hin wesentlich Beteiligter geltend machen können (§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a Satz 2 EStG); auf eine wesentliche Beteiligung des Klägers "innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre" (§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG) kommt es danach nicht an. In Bezug auf den BFH-Beschluss vom 29. Januar 2009 IX B 23/08, nicht veröffentlicht, (juris) reichen weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles (dazu s. vorstehend unter 1.) noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus, um eine Divergenz zu belegen; im Übrigen geht es vorliegend nicht um das Problem der Übertragbarkeit von Verlustpotential, sondern um die Übertragung von GmbH-Anteilen. Zudem ist eine Übertragung vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens und die weitere Übertragung auf eine, jedenfalls auf den Kläger bezogen, personengleiche GmbH nicht als rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, unter II.2.c und d). Dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz schließlich liegt mit dem Ringtausch von GmbH-Anteilen mehrerer Gesellschafter untereinander ein ersichtlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde.

5 3. Der gerügte Verfahrensfehler der nicht hinreichenden Tenorierung des FG-Urteils liegt im Ergebnis nicht vor. Zwar ist ein Urteil unwirksam, wenn der Tenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469). Danach ist vorliegend nur ein Rechenschritt, aber keine Rechtsfrage offen. Es ist davon auszugehen, dass das FG --trotz der missverständlichen Formulierung "wird ... festgestellt" und ohne Hinweis auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO-- bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (zum 31. Dezember 2001) nach Maßgabe der Entscheidungsgründe einen "weiteren Veräußerungsverlust" (FG-Urteil S. 8 oben; in Höhe von 802.742 DM) zusätzlich zu den vom FA schon festgestellten negativen gewerblichen Einkünften (16.354 DM) berücksichtigt sehen wollte. Damit ergibt sich aus dem FG-Urteil insgesamt eine hinreichend klare Handlungsanweisung für das FA.

Keywords

non-admission complaintdivergenceprocedural defectclarity of tenorcapital gains lossabuse of lawshare transfer

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the case had fundamental importance under § 115(2) Nr. 1 FGO

Extracted holding

No. The FG did not hold that § 42 AO is always excluded when § 17(2) sentence 4 EStG applies; it merely rejected abuse on the case-specific facts.

Extracted reasoning

The complaint only attacked the FG's assessment of the individual facts, which usually does not raise a clarifiable legal question.

Key legal question

Whether there was a divergence justifying admission under § 115(2) Nr. 2 FGO

Extracted holding

No divergence. The cited decisions concerned materially different facts, and mere differences in fact assessment or subsumption errors are insufficient.

Extracted reasoning

The case involved transfer of GmbH shares, not transfer of loss potential; the foreign case law concerned a different structure such as a ring exchange of shares.

Key legal question

Whether the FG judgment was procedurally defective because its operative part was insufficiently precise

Extracted holding

No. Although the wording was somewhat misleading, the reasons made clear that the FG intended to include an additional capital loss alongside the already recognized negative business income.

Extracted reasoning

A judgment is void only if the tenor remains unclear even in light of the reasons; here only a calculation step remained open, not a legal uncertainty.

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