No clarification needed on 'living area' in vehicle tax law

BFH II B 144/09Bfh / Division 2Jul 20, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The BFH rejected the taxpayer's complaint against non-admission of revision concerning vehicle-tax classification of a converted VW T4. It held that the 'living area' in § 2 Abs. 2b KraftStG must be located inside the vehicle, so space in an attached awning does not count. The retroactive motorhome-tax amendments were already settled by prior case law and were not impermissibly retroactive. The alleged procedural defect failed because it was not decisive under the finance court's legal reasoning.

Omnilex headnote

§ 2 Abs. 2b KraftStG; Begriff des Wohnteils bei Wohnmobilen; außen am Fahrzeug belegene, nur über ein Vorzelt nutzbare Flächen gehören nicht zur Bodenfläche des Wohnteils. Der Wortlaut, wonach die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen muss, setzt eine innerhalb des Fahrzeugs gelegene Fläche voraus; andernfalls würde die gesetzliche Abgrenzung echter Wohnmobile von kleineren, sog. unechten Wohnmobilen unterlaufen (consid. 8 f.). Eine bereits durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; dasselbe gilt für eine behauptete unzulässige Rückwirkung, wenn die Neuregelung nach der Rechtsprechung ausschließlich begünstigende Wirkung entfaltet (consid. 10). Ein gerügter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ist nicht entscheidungserheblich, wenn das Urteil der Vorinstanz auch bei Berücksichtigung des Vorbringens nicht anders hätte ausfallen können (consid. 12).

Full text

BFH — II B 144/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-20

Aktenzeichen: II B 144/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2b KraftStG 2002 vom 21.12.2006, § 18 Abs 5 KraftStG, Anh 2 Abschn A Nr 5.1 EWGRL 156/70, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2009, Az: 14 K 165/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

(Zum Begriff des "Wohnteils" i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG - Kein Klärungsbedarf gegeben, wenn Rechtsfrage bereits beantwortet ist)

Leitsatz

NV: Außerhalb eines Kraftfahrzeugs belegene Flächen gehören nicht zum Wohnteil eines Fahrzeugs.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Fahrzeugs der Marke VW T4, welches sie im März 2006 dergestalt umbaute, dass sie einen Kühlschrank mit Spülbecken und Wasserablauf sowie eine seitlich klappbare Halterung für einen Kochtisch einbaute. Seither verfügt das Fahrzeug zudem über eine Schlafgelegenheit (umbaubare hintere Sitzbank). Am hinteren Teil des Fahrzeugs lässt sich bei geöffneter Heckklappe ein Vorzelt anbringen, welches es erlaubt, die im Fahrzeugheck eingebaute Spüle und Kochgelegenheit zu nutzen. Das Fahrzeug hat nach dem Umbau ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 805 kg und weist im Wohnteil eine geringere Stehhöhe als 170 cm auf.

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte das Fahrzeug mit Wirkung ab dem 15. März 2006 als "sonstiges Fahrzeug" und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf 172 € fest.

3 Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 stufte das FA das Fahrzeug rückwirkend ab dem 15. August 2005 als PKW ein und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des Hubraums auf 401 € fest. Zur Erläuterung gab es an, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug nach § 9 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 --3. KraftStÄndG-- (BGBl I 2006, 3344) i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG rückwirkend geändert habe.

4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass das Fahrzeug der Klägerin kein Wohnmobil i.S. des § 2 Abs. 2b KraftStG sei, weil es die erforderliche Stehhöhe von 170 cm an der Kochgelegenheit und an der Spüle nicht erreiche. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil das klägerische Fahrzeug auch ohne die gesetzliche Neuregelung als PKW zu besteuern gewesen wäre.

5 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), geltend.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegen keine Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vor.

7 1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob unter den Begriff des "Wohnteils" in § 2 Abs. 2b KraftStG auch eine Fläche zu fassen ist, die außerhalb des Fahrzeugs im Bereich eines angebauten Vorzelts belegen ist, ist nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt und die Rechtslage daher eindeutig ist.

8 a) Nach § 2 Abs. 2b KraftStG gelten als Wohnmobile Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des FG, dass sich der Begriff des Wohnteils auf die Fläche des Fahrzeugs selbst beziehen muss. Dies folgt bereits aus der Formulierung, dass "die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs" einnehmen muss. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Nutzfläche "des Fahrzeugs" abstellt, macht er deutlich, dass außerhalb des Fahrzeugs belegene Flächen nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden dürfen.

9 b) Die vorgenannte Auslegung ist auch durch den Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2b KraftStG gedeckt. Denn der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift die dort genannten echten Wohnmobile von kleineren, sog. unechten Wohnmobilen abgrenzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass Fahrzeuge, die etwa auf den Fahrzeugkonzepten von Kleinbussen, Geländewagen oder Mehrzweck- und Kombinationskraftfahrzeugen basieren, regelmäßig nur einzelne Beschaffenheitskriterien eines Wohnmobils erfüllen, weshalb sie der Besteuerung als PKW unterworfen werden sollten, soweit sie nicht die in § 2 Abs. 2b KraftStG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. zur Gesetzesbegründung die Nachweise bei Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 2 Rz 7e). Würde man bezogen auf die danach erforderliche Stehhöhe auch Flächen einbeziehen, die außerhalb des Fahrzeugs belegen und nur durch ein Vorzelt mit diesem verbunden sind, so würde der genannte Abgrenzungszweck des § 2 Abs. 2b KraftStG verfehlt.

10 c) Soweit die Klägerin im Übrigen die Frage aufgeworfen hat, ob die durch das 3. KraftStÄndG mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung (§ 2 Abs. 2b i.V.m. § 18 Abs. 5 KraftStG) gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, ist diese Frage durch BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 44/09 (BStBl II 2010, 649, BFH/NV 2010, 1204) geklärt. Der BFH hat eine unzulässige Rückwirkung verneint, weil die genannten Änderungen ausschließlich begünstigende Wirkung haben. Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

11 2. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtslage somit eindeutig bzw. geklärt ist, fehlt es auch i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO an der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.

12 3. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe unter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Fahrzeugausrüstung Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen umfasste, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Bei der Prüfung, ob ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96). Das FG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die nach § 2 Abs. 2b KraftStG im Fahrzeug erforderliche Stehhöhe nicht erreicht werde. Danach hätte das Urteil des FG auch dann nicht anders ausfallen können, wenn es den Vortrag der Klägerin berücksichtigt hätte.

Keywords

vehicle taxationmotorhome classificationliving arearetroactivityprocedural errorleave to appeal

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Key legal question

Whether a tent area attached outside the vehicle counts as part of the 'Wohnteil' under § 2 Abs. 2b KraftStG.

Extracted holding

No. The living area must lie within the vehicle itself; external tent space is excluded.

Extracted reasoning

The wording refers to the floor area of the living area within the vehicle's total usable area. The statutory purpose is to distinguish genuine motorhomes from smaller pseudo-motorhomes; including external tent space would defeat that purpose.

Key legal question

Whether the retroactive vehicle-tax amendments for motorhomes violate the prohibition on retroactive legislation.

Extracted holding

No. The issue was already clarified by prior BFH case law, which held the amendments to be exclusively favorable and therefore not impermissibly retroactive.

Extracted reasoning

Because the legal question had already been answered and the changes were only beneficial, there was no need for clarification.

Key legal question

Whether there was a procedural defect because the finance court allegedly ignored the claimant's submissions under § 76 Abs. 1 FGO.

Extracted holding

No reversible procedural error was shown because the omitted factual submission was not decisive under the finance court's legal view.

Extracted reasoning

When reviewing procedural defects, the court must use the lower court's substantive legal approach; the lower court also relied on insufficient standing height, so the judgment would not have changed.

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