No provisional self-disclosure under the StraBEG

BFH VIII B 103/09Bfh / Division 8Jul 15, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The taxpayer challenged the refusal to treat a StraBEG self-disclosure as provisional and also raised alleged errors under sections 129 and 172 AO as well as procedural defects. The Bundesfinanzhof held that a self-disclosure under the StraBEG is statutorily equivalent to an unconditional assessment and cannot be given provisional effect by the declarant. It further held that no sufficiently substantiated ground for revision existed, and that the alleged defects in reasoning and hearing did not amount to a procedural violation warranting admission of revision. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex headnote

§ 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG; § 165 AO; Selbstanzeige/steuerbefreiende Erklärung kann nicht vom Erklärenden mit der Wirkung einer vorläufigen Steuerfestsetzung versehen werden. Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; andere Rechtsfolgen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Eine vorläufige Behandlung nach § 165 AO ist allein Sache der Finanzbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Beanstandungen der materiellen Richtigkeit der Vorentscheidung sowie bloß unzulängliche oder unzutreffende Urteilsbegründung genügen weder für die Grundsatzbedeutung noch für einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 119 Nr. 6 FGO ist nur bei tatsächlichem Fehlen von Entscheidungsgründen betroffen.

Full text

BFH — VIII B 103/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: VIII B 103/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 129 AO, § 165 AO, § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 10 Abs 2 S 1 StraBEG

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 29. April 2009, Az: 4 K 2435/08 AO, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

Leitsatz

  1. NV: Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung gleich und kann vom Erklärenden nicht mit anderen Rechtsfolgen ausgestattet werden.

  2. NV: Insbesondere kann der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht mit der Wirkung des § 165 AO vorläufig abgeben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).

3 Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erfüllt. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) wegen der Ungewissheit über den zu erklärenden besteuerungsrelevanten Lebenssachverhalt vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung (AO) oder in dessen entsprechender Anwendung erfolgen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage ist nach der auch vom Finanzgericht (FG) herangezogenen gesetzlichen Regelung so wie im angefochtenen Urteil zu entscheiden. Die strafbefreiende Erklärung steht ausdrücklich einer ohne Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung gleich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG). Eine andere Rechtswirkung der Erklärung sieht das Gesetz nicht vor. Es steht nicht in der Rechtsmacht des Steuerpflichtigen, seine strafbefreiende Erklärung mit anderen Rechtsfolgen auszustatten. Insbesondere kommt der Erklärung nicht die Wirkung einer nur vorläufigen Steuerfestsetzung zu, wie sie nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen --nur-- die Finanzbehörde vornehmen kann (§ 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO).

4 Deshalb ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Bezeichnung der erklärten Besteuerungsgrundlagen als vorläufig von einem mit der Erklärung angebrachten Änderungsvorbehalt hätte ausgehen müssen und diesen nicht hätte negieren dürfen. Ein insoweit geltend gemachter schwer wiegender Rechtsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.

5 2. Soweit die Klägerin im Gegensatz zum angefochtenen Urteil die Auffassung vertritt, die fehlerhafte Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Steueranmeldung sei eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

6 3. a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unzureichenden Urteilsbegründung greift nicht durch. Einem Urteil fehlen nicht schon dann die Entscheidungsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn vorgetragen wird, die Begründung sei unzulänglich, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 24, m.w.N.). Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung wird kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen, wie bereits unter 2. dieses Beschlusses ausgeführt.

7 b) Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ersichtlich hat das FG das Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Antrag auf Änderung i.S. des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zur Kenntnis genommen und sich damit im Urteil auch auseinander gesetzt. Die Klägerin, die die diesbezüglichen Urteilsgründe als unzureichend und unzutreffend ansieht, wendet sich damit im Ergebnis wiederum lediglich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG, die allein nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann.

8 4. Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Die Vorschrift erfasst nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.), nicht aber von der Klägerin ausschließlich gerügte verfahrensrechtliche Verstöße des FA im Verwaltungsverfahren.

Keywords

self-disclosureprovisional assessmentrevision admissibilitymanifest errorhearing rightstatement of reasonstax procedure

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Key legal question

Whether a StraBEG self-disclosure may be filed provisionally under section 165 AO.

Extracted holding

No. A self-disclosure under the StraBEG is legally equivalent to an unconditional tax assessment and cannot be given the effect of a provisional assessment by the taxpayer.

Extracted reasoning

Section 10(2) sentence 1 StraBEG expressly equates the declaration with an assessment without reservation of review. The statute provides no other legal effect, and a taxpayer cannot unilaterally attach a provisional effect; only the tax authority may issue a provisional assessment under the conditions of section 165 AO.

Key legal question

Whether the alleged incorrect estimation of tax bases was a manifest error under section 129 AO or a ground for revision.

Extracted holding

No relevant ground for revision was sufficiently substantiated; objections to the correctness of the lower court's merits assessment do not justify revision.

Extracted reasoning

The complaint did not properly present a question of fundamental importance, and challenges to the substantive correctness of the judgment do not serve as a basis for admission of revision.

Key legal question

Whether the FG judgment lacked reasons or violated the right to be heard regarding a request for amendment under section 172(1) no. 2(a) AO.

Extracted holding

No. The FG dealt with the taxpayer's argument; the complaint was in substance only an attack on the merits.

Extracted reasoning

An insufficient or unconvincing reasoning is not equivalent to missing reasons under section 119 no. 6 FGO, and the alleged hearing violation was not established.

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