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BFH IX B 8/10 ΓÇó Late NZB reasoning due to unnotified extension request
BFH IX B 8/10Bfh / Division 9May 18, 2010Dismissed
The BFH held that the non-admission complaint was inadmissible because the statement of reasons was filed after the two-month deadline. The plaintiffs sought reinstatement under § 56 FGO, arguing they had timely requested an extension under § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO. The court denied reinstatement, explaining that only the chairman’s decision extends the deadline, not the mere filing of the request. Because the plaintiffs received no notification of an extension, they had to inquire with the chamber registry before the deadline expired; failing to do so was negligent.
§ 56 Abs. 1 FGO; § 116 Abs. 3 S. 4 FGO; Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verlängerungsantrag. Nicht der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag, sondern erst die dem Beteiligten bekanntzugebende Entscheidung des Vorsitzenden führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat. Lässt der Beschwerdeführer die Frist im Vertrauen auf den bloßen Antrag verstreichen, ohne dass ihm eine Verlängerungsentscheidung bekannt gegeben wurde, trifft ihn regelmäßig Verschulden, wenn er vor Fristablauf nicht bei der Geschäftsstelle nachfragt (vgl. auch die aus § 56 Abs. 1 FGO folgende Ausschlusswirkung jedes Verschuldens).
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: IX B 8/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. November 2009, Az: 1 K 154/07, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Zur Wiedereinsetzung in die abgelaufene NZB-Begründungsfrist
NV: Nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist, sondern allein die - auch formlos - bekannt zu gebende Entscheidung des Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO führt zur Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat.
NV: Wer die Beschwerdebegründungsfrist im Vertrauen auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag verstreichen lässt, obschon ihm keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Begründungsfrist gekannt gegeben wurde und die Begründung verspätet abgibt, ohne sich vorher bei der Senatsgeschäftsstelle über die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erkundigen, handelt schuldhaft im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO und kann keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist erreichen.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung ist nicht innerhalb der am 15. Februar 2010 ablaufenden zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils, sondern erst danach beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an dem Einhalten einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), wobei jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921, m.w.N.).
3 Schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Wenn sie ausführen, bereits am 5. Februar 2010 einen Fristverlängerungsantrag nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO gestellt zu haben, so führt nicht schon der rechtzeitig gestellte Antrag, sondern allein die den Klägern --auch formlos-- bekanntzugebende Entscheidung des Vorsitzenden (vgl. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 144) zur Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO um einen weiteren Monat. Wenn sie sich darauf verlassen, ihr Fristverlängerungsantrag werde schon beim BFH vorliegen und sie deshalb ihre Begründung nach Ablauf der regulären Begründungsfrist abgeben, so handeln sie schuldhaft. Erhalten sie auf ihren Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine Mitteilung, hätten sie sich --wie dies der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- bei der Geschäftsstelle des Senats darüber erkundigen müssen, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als zwischen der behaupteten Abfassung des Verlängerungsantrags am 5. Februar 2010 und dem Ablauf der Frist am 15. Februar 2010 immerhin zehn Tage liegen.