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BFH VIII B 75/09 ΓÇó Necessary joinder despite termination of partnership notice
BFH VIII B 75/09Bfh / Division 8Apr 30, 2010Dismissed
The BFH dismissed the complaint against the FG Münster’s joinder order in proceedings concerning unified and separate profit assessments of a partnership. Although the appellant asserted that he had terminated the partnership in 2004, the court held that he was still necessary to join because the action also concerned whether he remained a participant and how the assessed profits were to be allocated. The exception for non-affected persons did not apply. The court also declined to decide any stay of the proceedings and ordered the appellant to bear the costs.
§ 60 Abs. 3 FGO i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO; notwendige Beiladung in Verfahren über einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer Personengesellschaft. Auch ein Gesellschafter, der die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses behauptet, ist notwendig beizuladen, wenn im Klageverfahren seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der Feststellungsbeteiligten und damit die Zuordnung des festgestellten Betrags streitig ist. Das Nichtbetroffensein greift nur, wenn die betroffene Person von der Entscheidung unter keinem denkbaren steuerrechtlichen Gesichtspunkt berührt werden kann. Über eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines zivilrechtlich noch offenen Ausscheidensstreits ist im Beschwerdeverfahren gegen die Beiladung nicht zu befinden (vgl. Art. 74 FGO, consid. 7).
Entscheidungsdatum: 2010-04-30
Aktenzeichen: VIII B 75/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 Nr 4 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 48 Abs 1 Nr 2 FGO, § 48 Abs 1 Nr 2ff FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 6. April 2009, Az: 10 K 2272/08 F, Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Notwendige Beiladung bei Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses - Nichtbetroffensein - Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss
NV: Auch wer ein Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist zum Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der Einkünfte der Personengesellschaft notwendig beizuladen, wenn - unter anderem - seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der Feststellungsbeteiligten Gegenstand des Klageverfahrens ist .
1 Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) ist nicht begründet.
2 1. Die Beiladung des Beschwerdeführers durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ist rechtmäßig.
3 Gegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens sind einheitliche und gesonderte Feststellungen der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft. Entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers, durch Kündigung bereits im Jahr 2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein, berücksichtigte ihn der Beklagte (das Finanzamt) für die Streitjahre (2005 und 2006) nicht mehr als Feststellungsbeteiligten.
4 Ob die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam war, ist Gegenstand eines noch nicht beendeten Zivilrechtsstreits. Nach Auffassung des Klägers war der Beschwerdeführer in den Streitjahren noch Partner mit einer Beteiligung von 5 % am Gewinn.
5 Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sind grundsätzlich alle nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben, notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Zu diesem Kreis gehört der Beschwerdeführer, da es sich im Klageverfahren auch darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO).
6 Der Ausnahmefall, wonach die Beiladung der nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ff. FGO klagebefugten Personen nicht notwendig ist, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 "Nichtbetroffensein"), liegt hier nicht vor.
7 Die Entscheidung über eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die zivilprozessual noch umstrittene Frage des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus der Partnerschaftsgesellschaft ist nicht vom Revisionsgericht zu treffen.
8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss ist nur abzusehen, wenn im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2008 IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604; vom 16. September 2004 VI B 57/03, BFH/NV 2005, 71).