Priority of loss carryforward over special deductions is constitutional

BFH IX B 191/09Bfh / Division 9Apr 9, 2010Dismissed

Summary

The BFH dismissed a taxpayer’s non-admission complaint in a tax case concerning the ordering of loss carryforward before special expenses and extraordinary burdens. It held that the issue is settled case law and that the priority of the loss carryforward under § 10d(2) EStG does not violate the Constitution. The court also rejected the argument that the matter had fundamental significance or needed further development of the law. As to the alleged retroactive effect of the provision, the BFH relied on the FG’s binding factual findings under § 118(2) FGO.

Regest

§ 10d Abs. 2 EStG; Vorrang des Verlustabzugs vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen; Verfassungsmäßigkeit. Der dem subjektiven Nettoprinzip zuzuordnende Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen dient lediglich der steuerlichen Entlastung aus bereits besteuertem Einkommen; besteht mangels Steuerbelastung kein Entlastungserfordernis, liegt darin kein Verfassungsverstoß. Das objektive Nettoprinzip erstreckt sich nicht auf solche Abzugsbeträge, sondern betrifft die Zuordnung von Aufwendungen im betrieblichen bzw. beruflichen Bereich. Die aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt und begründet weder grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf zur Rechtsfortbildung (vgl. BFH-Beschl. vom 14.3.2008 IX B 247/07; consid. 3 f.).

Full text

BFH — IX B 191/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-09

Aktenzeichen: IX B 191/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2 EStG 1997, § 10d Abs 2 EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. September 2009, Az: 1 K 198/04, Urteilnachgehend BVerfG, 13. April 2012, Az: 2 BvR 1175/10, Kammerbeschluss ohne Begründung

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

Leitsatz

NV: Der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147) .

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und erfordert auch keine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3 Wie der BFH schon in seinem Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07 (BFH/NV 2008, 1147) ausgeführt hat, sollen die dem subjektiven Nettoprinzip zuordenbaren Abzugsbeträge dem Steuerpflichtigen ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Dieses Entlastungserfordernis besteht indes nicht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt hierin deshalb nicht, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1147, m.w.N.). Von diesen Maßstäben ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und hat sie zutreffend angewandt.

4 Wenn der Kläger demgegenüber das objektive Nettoprinzip auch in Bezug auf Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen reklamiert, kann er sich weder auf das Gesetz (s. dazu § 2 Abs. 2 EStG) noch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pendlerpauschale berufen (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888). Denn das BVerfG bezieht sich in der vom Kläger zitierten Passage des Urteils ersichtlich auch auf das subjektive Nettoprinzip und beschränkt dort das objektive Nettoprinzip auf "die Zuordnung von Aufwendungen im betrieblichen bzw. beruflichen Bereich".

5 2. Auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den BFH mithin nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Würdigung des FG war die Entscheidung zum Erwerb der Immobilien im Wesentlichen durch das insoweit unverändert gebliebene Fördergebietsgesetz beeinflusst worden.

Keywords

loss carryforwardspecial expensesextraordinary burdenssubjective net principleobjective net principleconstitutional lawnon-admission complainttax relief