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BFH VIII B 156/09 ΓÇó Requirements for waiving late payment surcharges are settled
BFH VIII B 156/09Bfh / Division 8Jan 28, 2010Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers' non-admission complaint as inadmissible. It held that the filing failed to properly state a ground for admission of revision under § 115(2) FGO because it relied only on alleged material error in the lower-court judgment. The court also rejected any claim of fundamental significance, noting that the requirements for waiving late payment surcharges are settled in its case law.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; complaint against denial of leave to appeal in a late-payment surcharge waiver case: fundamental significance is lacking where the relevant prerequisites are already clarified in the Federal Fiscal Court's case law. A complaint that merely alleges substantive error of the lower judgment, or challenges the assessment of the facts without identifying a statutory ground for admission, does not satisfy the substantiation requirement of § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: VIII B 156/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 227 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 30. Juni 2009, Az: 3 K 846/2008, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Erlass von Säumniszuschlägen
NV: Die Voraussetzungen, unter denen Säumniszuschläge erlassen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt .
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2 Mit der Beschwerde wird nach Art einer Revisionsbegründung lediglich geltend gemacht, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), habe die Besteuerungsgrundlagen willkürlich geschätzt, indem er eine Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes ohne rechtlichen Grund aufgelöst habe. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 2005 sei deshalb nichtig gewesen; Säumniszuschläge seien nicht entstanden. Dem Begehren auf Erlass von Säumniszuschlägen hätte stattgegeben werden müssen. Damit wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt. Selbst wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht von der Wirksamkeit des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids ausgegangen und das Urteil des FG deshalb materiell unrichtig wäre, könnte dies im Regelfall die Zulassung der Revision nicht begründen, denn mit der bloßen Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen der Erlass von Säumniszuschlägen geboten ist, geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2004 III B 2/04, juris). Die Rechtssache hätte deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung.