Recusal motion rejected in trademark appeal

BPatG 27 W (pat) 29/15Federal Patent Court / Division 27Apr 28, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Patent Court rejected the appellant’s request to recuse the rapporteur in a trademark opposition appeal. A letter describing the appealed decision as “convincing” was treated as a permissible preliminary legal assessment, especially because the appellant was simultaneously given a further period to substantiate the appeal. The rapporteur’s own forwarding of his statement to the parties was acknowledged as procedurally mistaken, but it did not reveal bias or affect the decision-making process. The court held that neither circumstance created a justified fear of lack of impartiality.

Omnilex headnote

§ 72 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 42, 44, 47 ZPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Eine richterliche Mitteilung, wonach der angefochtene Beschluss als „überzeugend“ erscheine, begründet für sich allein regelmäßig keinen Ablehnungsgrund, wenn sie als vorläufige rechtliche Würdigung im Rahmen der Verfahrensförderung und unter gleichzeitiger Fristsetzung zur weiteren Begründung erfolgt. Verfahrensleitende Hinweise sind eng von einer Vorfestlegung abzugrenzen. Auch eine irrtümliche Übersendung der dienstlichen Stellungnahme durch den abgelehnten Richter statt durch die Vorsitzende rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nur ausnahmsweise; erforderlich sind objektiv unverständliche, sachfremd motivierte Handlungen, die auf Parteilichkeit schließen lassen. Die Ablehnungsvorschriften sind als Ausnahme von Art. 101 Abs. 1 GG eng auszulegen (consid. 12-15).

Full text

BPatG — 27 W (pat) 29/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 27 W (pat) 29/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 Abs 1 MarkenG, § 42 ZPO, § 44 ZPO, § 47 ZPO, § 139 ZPO, Art 101 Abs 1 GG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Limbic touch/LIMBIC (Unionsmarke)" – Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – vom Berichterstatter geäußerte Beurteilung des angegriffenen Beschlusses als "überzeugend" - vorläufige rechtliche Würdigung – Notwendigkeit zu weiterem Sach- und Rechtsvortrag - angemessene Förderung der Beschwerde und der Verfahrensbeschleunigung – Übersendung der dienstlichen Stellungnahme durch den Berichterstatter selbst - vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters nicht

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 035 412

(hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit)

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Richter am Bundespatentgericht H… wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, den Widerspruch aus der Unionsmarke EM 005 729 819 – LIMBIC gegen die deutsche Wortmarke 30 2012 035 412 – Limbic touch zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehe.

2 Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2015 erhobene Beschwerde des Widersprechenden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte der zuständige Berichterstatter dem Widersprechenden mit, dass er Gelegenheit erhalte, die Beschwerde „gegen den überzeugenden Beschluss der Markenstelle“ innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begründen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Berichterstatter, Richter am Bundespatentgericht T… H…, eingereicht.

3 Der abgelehnte Richter hat zu dem Befangenheitsantrag am 15. Februar 2016 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wegen deren Inhalts auf Blatt 30 GA verwiesen wird. Diese hat er durch Verfügung vom selben Tag selbst den Beteiligten mit der Bitte um Stellungnahme zukommen lassen und die Akte sodann der Vorsitzenden zur weiteren Veranlassung zugeschrieben.

4 Zur Begründung des Antrags trägt der Beschwerdeführer vor, der Hinweis des Berichterstatters vom 13. Januar 2016 rechtfertige die Annahme seiner Befangenheit, da dieser inhaltlich geeignet sei, Misstrauen an der Unvoreingenommenheit des Richters zu rechtfertigen. Es liege eine endgültige Festlegung seitens des Berichterstatters vor. Er habe durch diesen Hinweis den Eindruck erweckt, neuen Argumenten nicht mehr zugänglich zu sein. Dadurch lasse er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien derart vermissen, dass es zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer der Parteien komme. Diese Besorgnis werde durch die Verfügung des Berichterstatters vom 15. Februar 2016, mit der er dann selbst den Beteiligten eine dienstliche Äußerung mit der Bitte um Stellungnahme habe zukommen lassen, weiter vertieft. Damit versuche er, sich der Verpflichtung zur verfahrensrechtlichen Enthaltsamkeit zu entziehen.

5 Der Beschwerdeführer beantragt,

6 den Berichterstatter, Richter am Bundespatentgericht T… H…, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

7 Die Beschwerdegegnerin beantragt,

8 das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen.

9 Sie trägt vor, die Mitteilung einer vorläufigen Ansicht bzw. Beurteilung zu den Erfolgsaussichten durch den Richter begründe nicht den Ablehnungsgrund der Befangenheit.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11 Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nach § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 42, 44, 47 ZPO zurückzuweisen, weil ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt.

12 Gem. § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund besteht, der sie dann auch von ihrem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Auflage 2016, § 42 Rdnr. 10). Die Richterablehnung muss dabei im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz gesehen werden, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 GG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Ablehnungsvorschriften eng auszulegen.

13 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters nicht.

14 Seine im Schreiben vom 13. Januar 2016 geäußerte Beurteilung des angegriffenen Beschlusses als „überzeugend“ stellte lediglich eine vorläufige - inhaltlich ohne weiteres vertretbare - rechtliche Wertung dar, die nicht geeignet ist, ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dass es sich dabei nicht um eine abschließende Meinungsbildung des Berichterstatters oder des Senats handelte, ergibt sich bereits von selbst daraus, dass dem Beschwerdeführer im gleichen Schreiben über sechs Monate nach Einreichung der bis dahin nicht begründeten Beschwerde eine - angemessene und ausreichende - weitere Frist von vier Wochen zur Begründung eingeräumt wurde. Der Wertung konnte der Beschwerdeführer zudem die Notwendigkeit zu weiterem Sach- und Rechtsvortrag entnehmen, sie diente also letztlich der angemessenen Förderung der Beschwerde gemäß § 139 ZPO und zudem der Verfahrensbeschleunigung, die regelmäßig im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt. Ein ausdrücklicher Hinweis der Vorläufigkeit der geäußerten Rechtsauffassung war angesichts dieser Sachlage nicht erforderlich (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung 74. Aufl. 2016, § 42 Rdnr. 45 m. w. N.).

15 Auch die Übersendung der dienstlichen Stellungnahme durch den Berichterstatter selbst führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar hätte die Übersendung der dienstlichen Äußerung der Parteien durch die Vorsitzende erfolgen müssen, was der Berichterstatter irrtümlich verkannt hat. Nach § 47 ZPO hat der abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beeinflusst werden könnte (Vollkommer in Zöllner, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 47 Rdnr 2). Durch die Zusendung der dienstlichen Stellungnahme hat der Berichterstatter aber weder über die Sache noch über die Befangenheit entschieden oder die Entscheidung des Senats beeinflusst, was allein durch diese Verfügung auch nicht möglich war. Sein Vorgehen diente allein dem im Interesse aller Beteiligter liegenden Ziel der Verfahrensbeschleunigung und kann ein Misstrauen in seine Unparteilichkeit nicht rechtfertigen. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (Vollkommer in Zöllner a. a. O. § 42 Rdnr. 24; OLG Karlsruhe MDR 2008, 1235). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

16 Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

17 Rechtsmittelbelehrung

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 82 Abs. 2, 72 Abs. 1 MarkenG). Die Vorschrift des § 46 ZPO, welche gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, ist von der Verweisung des § 72 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich ausgenommen (BGH 110, 26 – X ZB 19/89; Cepl/Voß Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage 2015, Vor §§ 567 ff. ZPO, Rdnr. 5 und 10).

Keywords

biasrecusalpreliminary assessmenttrademark oppositionprocedural fairnesscase managementlegal judgeprocedural error

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the rapporteur had to be disqualified for bias based on his pre-assessment of the appealed decision as convincing.

Extracted holding

No. The comment was only a provisional legal assessment and did not show lack of impartiality.

Extracted reasoning

A tentative view on the merits, coupled with an invitation to provide further argument, is compatible with proper case management and does not objectively justify mistrust in the judge's neutrality.

Key legal question

Whether the rapporteur’s sending of his own dienstliche Stellungnahme to the parties justified recusal.

Extracted holding

No. The procedural mistake did not influence the decision on the merits or the recusal decision and was aimed only at speeding up the proceedings.

Extracted reasoning

A procedural error supports bias only in exceptional cases where it is plainly inexplicable and suggests deliberate, extraneous conduct disadvantaging a party; that was not shown here.

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