“kuro” mark: no distinctiveness or descriptive need found

BPatG 27 W (pat) 536/10Federal Patent Court / Division 27May 17, 2011Granted

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Omnilex summary

The Bundespatentgericht allowed the appeal against the DPMA refusal of the word mark “kuro” for clothing, after the goods list was limited to clothing excluding sportswear. It held that the relevant German public and domestic specialist circles would not understand the Japanese word as meaning “black,” so the sign was not merely descriptive and lacked no distinctiveness. Internet references and the special understanding in karate were insufficient for the relevant market.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; fremdsprachige Wortmarken: Eine Schutzversagung wegen fehlender Unterscheidungskraft oder beschreibender Angabe setzt voraus, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens ohne Weiteres erkennen. Maßgeblich sind der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sowie gegebenenfalls der Handel. Ist eine fremdsprachige Bezeichnung im relevanten Warenbereich nicht geläufig und wird sie von den maßgeblichen Kreisen eher als Phantasiewort aufgefasst, fehlen weder die Unterscheidungskraft noch das Freihaltungsbedürfnis (consid. 14–20).

Full text

BPatG — 27 W (pat) 536/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-17

Aktenzeichen: 27 W (pat) 536/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "kuro" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

Tenor

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 069 767.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2010 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die am 30. November 2009 für die Waren

2 "Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten"

3 angemeldete Wortmarke

4 kuro

5 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 23. Februar 2010 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung "kuro" stelle in ihrer Bedeutung "schwarz" eine glatt inhaltsbeschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren dar. Sie beschreibe nämlich deren Farbe und damit eine für das Publikum wesentliche Eigenschaft. Der Begriff "kuro", eine Abwandlung des japanischen "kuroi" für "schwarz", werde bereits werbend und beschreibend für "schwarze Produkte" verwendet, wie sich aus von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucken ergebe. Es bestehe daher ein Freihaltungsbedürfnis.

6 Der angemeldeten Bezeichnung fehle auch jegliche Unterscheidungskraft. Bei der Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit seien fremdsprachige Wörter, auch wenn sie aus der japanischen Sprache stammten, ihren deutschen Entsprechungen gleichzusetzen, wenn sie für einen beachtlichen Teil des beteiligten deutschen Publikums ohne Weiteres verständlich seien, wie sich aus zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Verfahren 24 W (pat) 51/05 und 30 W (pat) 51/05 und 30 W (pat) 60/05 ergebe. In diesen Entscheidungen wurden die aus dem Japanischen stammenden Begriffe "Umami" und "Watsu" als nicht schutzfähig angesehen. Dies gelte auch für den Begriff "kuro". Es könne dem Anmelder nicht zugestimmt werden, dass "kuro" völlig unbekannt sei.

7 Wegen der im Vordergrund stehenden Farbangabe habe das Publikum keine Veranlassung, spekulative Betrachtungen über mögliche weitere Interpretationsmöglichkeiten des Begriffs anzustellen.

8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die schriftsätzlich nicht begründete Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,

9 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

10 In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder die Auffassung vertreten, die angemeldete Bezeichnung sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der aus dem Japanischen stammende Begriff "kuro" sei weder dem Durchschnittsverbraucher noch dem Fachverkehr bekannt. Japanisch sei keine Fachsprache der deutschen Textilbranche.

11 Der Anmelder hat das Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung wie folgt eingeschränkt:

12 "Kleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten, ausgenommen Sportbekleidung".

II.

13 Die zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung Erfolg. Insoweit stehen einer Eintragung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch das einer Merkmalsbezeichnung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

14 Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen Anderer (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

15 Die Unterscheidungskraft fehlt einer fremdsprachigen Angabe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann, wenn die beteiligten inländischen Kreise im Stande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen. Die insoweit maßgeblichen beteiligten Kreise definiert der EuGH dabei als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla).

16 Nach der Auffassung des Senats ist von den angesprochenen Kreisen weder dem deutschen Durchschnittsverbraucher noch den inländischen Fachkreisen die Bedeutung des aus dem Japanischen stammenden Wortes "kuro" im Sinn von "schwarz" bekannt. Japanisch ist weder eine in Deutschland geläufige Fremdsprache noch eine Fachsprache auf dem Gebiet der deutschen Textilindustrie. Der Durchschnittsverbraucher und die inländischen Fachkreise werden "kuro" daher eher für ein Phantasiewort halten.

17 Allenfalls im Bereich des Karate-Sports mag dies anders sein, da es dort den schwarzen Gürtel (= Kuro Obi) gibt. Auf das Verständnis dieses speziellen und sehr kleinen Verkehrskreises kommt es hier jedoch aufgrund der Einschränkung des Warenverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an. Innerhalb der Kreise, die allgemein Bekleidung erwerben, ist diese Gruppe zu vernachlässigen.

18 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Markenstelle ermittelten Internetbelegen. Zwei der dem Beanstandungsbescheid und dem Beschluss beigefügten Internetausdrucke belegen lediglich eine inländische Verwendung von „kuro“ auf dem Gebiet der Fernseher und damit einem Warengebiet, auf dem japanische Produkte in Deutschland einen höheren Stellenwert genießen als in der Textilbranche. Allein aus einem dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetbeleg zu „Kuro Lolita“, bei dem das Wort „kuro“ im Zusammenhang mit Kleidung Verwendung findet, lässt sich noch nicht darauf schließen, dass es sich bei diesem Wort um einen den inländischen Kreisen und dem Durchschnittsverbraucher in seiner Bedeutung „schwarz“ bekannten Begriff handelt.

19 An dem fehlenden Verständnis des japanischen Wortes auf dem Gebiet der Textilindustrie scheitert auch das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

20 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Markenstelle zitierten Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu japanischen Begriffen. Abgesehen davon, dass die dort zu beurteilenden Begriffe "Umami" und "Watsu" andere Waren und Dienstleistungen betrafen, handelt es sich bei diesen Begriffen ausweislich der Entscheidungsgründe jeweils um einen Fachbegriff, der dem inländischen Fachverkehr geläufig ist. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Bezeichnung aber nicht der Fall.

Keywords

trademark distinctivenessdescriptive signfree availabilityforeign language marksclothing goodsconsumer perception

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Key legal question

Whether the word mark “kuro” is devoid of distinctiveness for the restricted clothing goods.

Extracted holding

The term was not understood by German average consumers or the relevant domestic specialist circles as meaning “black”; it would be perceived as fanciful.

Extracted reasoning

Japanese is not a common foreign language or trade language in German textile commerce. The cited internet uses were insufficient to show that the relevant public knew the word’s meaning, and the karate-sport association was irrelevant after the goods restriction.

Key legal question

Whether “kuro” is a descriptive term requiring free availability under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Extracted holding

No; the sign was not established as a descriptive indication in the relevant German market for clothing.

Extracted reasoning

Because the relevant public did not understand the Japanese term as “black,” it could not serve as a goods-related descriptive designation in the textile sector.

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