Trademark “Konstanzer Konzilgespräch” is distinctive

BPatG 27 W (pat) 85/10Federal Patent Court / Division 27Jul 13, 2010Granted

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Omnilex summary

The applicant appealed the trademark office’s refusal of the word mark “Konstanzer Konzilgespräch” for education, training, entertainment, sports and cultural activities. The Federal Patent Court held that the sign is distinctive and not barred by any need to keep it free. It reasoned that consumers are used to perceiving “conversation” titles as source indicators, especially where the expression does not merely describe subject matter or form. It also found that a venue or event designation can be distinctive for services connected with events held there, including those requiring the operator’s consent. The refusal was set aside insofar as protection had been denied; no appeal fee reimbursement was ordered.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis von Gesprächs- und Etablissementbezeichnungen: Eine Wortkombination aus Ortsangabe und Gesprächsbezeichnung kann als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden, wenn sie nicht lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Thema oder Gesprächsform vermittelt. Maßgeblich ist die Gesamtbezeichnung; ihre Schutzfähigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil einzelne Bestandteile für sich genommen beschreibend sein könnten. Auch für Dienstleistungen, die sich auf Veranstaltungen in einer bezeichneten Lokalität beziehen, kann Unterscheidungskraft bestehen, sofern die Etablissementbezeichnung selbst nicht beschreibend ist. Ein Freihaltebedürfnis setzt voraus, dass die Bezeichnung im normalen Sprachgebrauch unmittelbar Merkmale der Dienstleistungen bezeichnet; dies ist bei bloßen Veranstaltungs- bzw. Herkunftsbezeichnungen regelmäßig nicht der Fall (consid. 15 ff., 21 ff.).

Full text

BPatG — 27 W (pat) 85/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-13

Aktenzeichen: 27 W (pat) 85/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Konstanzer Konzilgespräch" – zu Gesprächsbezeichnungen als Herkunftshinweis - Unterscheidungskraft auch für Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die in einer mit der Marke bezeichneten Lokation stattfinden - zur Unterscheidungskraft von Etablissementbezeichnungen

Leitsatz

Konstanzer Konzilgespräch

Das Publikum ist daran gewöhnt, Gesprächsbezeichnungen als Herkunftshinweis zu nehmen, wenn keine reine Angabe zu einem Gesprächsthema oder zu einer Gesprächsform vorliegt.

Unterscheidungskraft ist auch gegeben für Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die in einer mit der Marke bezeichneten Lokation stattfinden können. Etablissementbezeichnungen, die für das Etablissement selbst unterscheidungskräftig sowie nicht beschreibend sind, sind auch für Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverständnis mit dem Betreiber stattfinden können, unterscheidungskräftig.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 28 891.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Schwarz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 30. März 2003 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.

Gründe

I.

1 Die Anmeldung der Wortmarke "Konstanzer Konzilgespräch" für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat die Markenstelle mit Beschluss vom 30. März 2010 hinsichtlich "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen.

2 Das ist damit begründet. Bei der Wortzusammensetzung "Konstanzer Konzilgespräch" liege ein beschreibender Hinweis dahingehend vor, dass es sich um Dienstleistungen handle, die mit einer in der Stadt Konstanz stattfindenden Versammlung kirchlicher Repräsentanten zu tun hätten. Es liege also ein beschreibender Hinweis auf Art, Thematik und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen vor. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten sehr breit sein. Sie würden die Wortkombination allerdings ohne Weiteres verstehen, da eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung aus einer geographischen Angabe sowie bekannten Wörtern der deutschen Sprache vorliege. Wer sich mit Erziehung, Ausbildung, kulturellen Aktivitäten u. ä. beschäftige, werde sich zumindest über das Thema informieren und wissen, dass es sich bei einem Konzil um eine Versammlung kirchlicher Repräsentanten handle, die als Gespräch bezeichnet werde. Die angemeldete Wortkombination werde daher ohne Weiteres im Sinn von Dienstleistungen verstanden, die mit einem solchen Konzil in Konstanz zu tun hätten, seiner Durchführung dienten, usw. Dies könne sich auch auf die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses beziehen und ebenso auf das historische Konzil von Konstanz. Es komme dabei nicht darauf an, welche Bedeutung die einzelnen Bestandteile hätten und ob die Kombination lexikalisch nachweisbar sei, sondern wie die Kombination in ihrer Gesamtheit verstanden werde. Alle vorliegend beanspruchten Dienstleistungen könnten mit einem Konzilgespräch in Konstanz zu tun haben.

3 Dass vergleichbare Begriffe (Neuburger Schlossgespräch, Dresdner Gespräch Prävention und Rehabilitation und Alzheimer-Gespräch) bereits verwendet würden, sei aus den als Anlage beigefügten Internetauszügen ersichtlich. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass es nur eine Institution gibt, die ein Konzilgespräch in Konstanz anbiete. Dies könnten kirchliche Gremien sein, die Stadt, sonstige Verbände usw.

4 Da der angemeldete Markenbegriff nicht geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft.

5 Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben.

6 Im Übrigen führten die vergleichbaren Anmeldungen 398 10 028.4 "Hauptstadtgespräch", 302 60 994.6 "Düsseldorfer Energierechtsgespräch", 304 16 923.4 "Regensburger Gespräch", 304 16 923.4 "Regensburger Gespräch" 305 03 821.4 "Münchner Gespräch", 306 72 076.0 "Gaterslebener Gespräch", 399 27 129.5 "Konstanzer Mischung" und 305 08 461.5 "Konstanzer Seenachtsfest"" nicht zu einer Eintragung als Marke.

7 Nur hinsichtlich der Dienstleistungen "sportliche Aktivitäten" könnten Schutzhindernisse derzeit nicht festgestellt werden.

8 Der Beschluss ist der Anmelderin am 9. April 2010 zugestellt worden.

9 Die Anmelderin hat am 3. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Stadt habe die Namensrechte an "Konstanz". Das Konstanzer Konzil habe im 15. Jahrhundert in dem Gebäude in Konstanz stattgefunden, das noch "Konzil" heiße. Darin fänden heute kulturelle Veranstaltungen statt, die als "Konstanzer Konzilgespräch" bezeichnet und gesendet würden.

10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

11 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

12 1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

13 Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die streitgegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

14 a) Die Bezeichnung "Konstanzer Konzilgespräch" entbehrt für die noch strittigen Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

15 Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken nur dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

16 Die Markenstelle hat nicht belegt, dass "Konzilgespräch" ein Fachbegriff für eine bestimmte Gesprächsform, wie etwa "Podiumsdiskussion" ist. "Konzil" ist im Zusammenhang mit Konstanz heute ein Etablissementname, aber nicht vergleichbar mit allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen, wie "Kulturzentrum" o. ä.

17 Das Publikum ist daran gewöhnt, Gesprächs-Bezeichnungen als Herkunftshinweis zu nehmen, wenn keine reine Angabe zu einem Gesprächsthema oder/und zu einer Gesprächsform vorliegt.

18 Das Publikum wird deshalb auch in "Konstanzer Konzilgespräch" einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az: 33 W (pat) 91/06 - Gut Darß; Beschluss vom 27. Januar 2009, Az: 27 W (pat) 43/09 – Halle Münsterland). Selbst bei Sportstätten hat das Bundespatentgericht für Namen wie "Bodensee-Arena" angenommen, dass sie trotz örtlicher Bezüge auf einen bestimmten Anbieter hinweisen (BPatG, Beschluss vom 30. Mai 2001, Az: 32 W (pat) 11/01 - Bodensee-Arena).

19 In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzen. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen.

20 Unterscheidungskraft ist auch gegeben für Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die im Konstanzer Konzil stattfinden (können). Etablissementbezeichnungen, die für das Etablissement selbst unterscheidungskräftig sowie nicht beschreibend sind, sind auch für Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverständnis mit dem Betreiber stattfinden können, unterscheidungskräftig.

21 b) Die angemeldete Marke unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil "Konstanzer Konzilgespräch" keine Merkmalsbezeichnung ist.

22 Unter die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich nur solche Angaben, die im normalen Sprachgebrauch die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Bei Zeichen aus mehreren Wörtern müsste ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden.

23 Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich auch nicht um eine freihaltungsbedürftige, geographische Angabe. Als Herkunftsangaben kommen zwar auch Bauwerks-Bezeichnungen in Betracht, die einen Ort hinreichend deutlich bezeichnen. Für Benennungen bekannter Bauwerke und Wahrzeichen gilt dies jedoch nur, wenn sie einen Ort ohne Weiteres identifizieren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Konstanzer Konzil ist nämlich kein allgemein bekanntes Gebäude. Zudem wird es durch den Zusatz "-gespräch" zu einer Veranstaltungsbezeichnung. An einer solchen aber reduziert die Art der beanspruchten Dienstleistungen das Bedürfnis an der freien Verwendung.

24 Eine beschreibende Aussage liegt auch nicht bei Dienstleistungen vor, die sich auf Angebote beziehen, die im Konstanzer Konzil stattfinden können. Zwar beschreibt "Konstanzer Konzil" hier den Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet. Etablissementbezeichnungen sind jedoch für Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverständnis mit dem Inhaber des Hausrechts stattfinden können, nicht freihaltungsbedürftig.

25 2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

Keywords

trademark distinctivenessdescriptive signsfreekeeping needvenue namesevent titlessource indicationconsumer perception

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether “Konstanzer Konzilgespräch” lacks distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG for the remaining services.

Extracted holding

The sign still functions as a business source indicator and is not merely descriptive for the disputed services.

Extracted reasoning

Consumers are accustomed to treating conversation-based titles as origin indicators when they do not simply denote a topic or format. The combination is not shown to be a technical term or a purely descriptive expression; the place-and-event structure can indicate a specific operator or venue.

Key legal question

Whether the mark is excluded from registration by a need to keep the designation free under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Extracted holding

No freihaltebedürfnis exists because the sign is not a mere characteristic description or a plainly descriptive geographical indication.

Extracted reasoning

For composite signs, descriptiveness must be assessed for the whole expression. “Konstanzer Konzil” is not a generally known landmark identifying the place without more; the added “-gespräch” turns it into an event designation. Venue names that are distinctive for the venue itself can also be distinctive for events held there with the operator’s consent.

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