Rule value in opposition appeal set at EUR 50,000

BPatG 26 W (pat) 47/10Federal Patent Court / Division 26Nov 30, 2011Granted

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Omnilex summary

The trademark owner applied for fixation of the amount in dispute after the opposition appeal had been withdrawn and costs had been ordered against the opponent. The Bundespatentgericht held the application admissible and fixed the appeal value at EUR 50,000. It considered the previous EUR 20,000 practice for unused marks outdated and held that the relevant benchmark in opposition appeal proceedings is the domestic economic interest in maintaining the mark. The opponent’s alleged long-standing use in the Benelux states did not justify a higher value because only use in Germany can increase the value in this context.

Omnilex headnote

§ 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG; Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren: Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Marke festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über den markenrechtlichen Widerspruch ist bei fehlenden besonderen Anhaltspunkten regelmäßig ein Wert von EUR 50'000 angemessen; die frühere Praxis eines Regelwerts von EUR 20'000 für noch unbenutzte Marken trägt der wirtschaftlichen Bedeutung eingetragener Marken nicht mehr hinreichend Rechnung. Eine Erhöhung wegen Benutzung kommt nur in Betracht, wenn die benutzungsbedingte Wertsteigerung auf inländischer Benutzung beruht; ausländische Benutzung genügt nicht, da Gegenstand des nationalen Verfahrens nur der Inlandsschutz ist (consid. 8-10).

Full text

BPatG — 26 W (pat) 47/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-30

Aktenzeichen: 26 W (pat) 47/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 2. Februar 2011, Az: 26 W (pat) 47/10

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Leitsatz

Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren wird im Regelfall einer im Inland noch unbenutzten Marke ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € für angemessen erachtet (Anschluss an BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 75/09, Beschluss vom 5. August 2008).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke …

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50 000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I

1 Gegen die Erstreckung des Schutzes der für Waren der Klassen 4, 8, 16, 17, 20, 21, 26 und 28 international registrierten Marke … war Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren „lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Gebinde, Kränze und Dekorationen aus natürlichen Blumen und/oder lebenden Pflanzen“ eingetragen prioritätsälteren nationalen Verbandsmarke …. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Widersprechende zurückgenommen. Der Senat hat der Widersprechenden mit Beschluss vom 2. Februar 2011 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2 Die Markeninhaberin beantragt nunmehr,

3 den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach billigem Ermessen, aber mindestens auf den Wert von 20.000 EUR festzusetzen.

4 Zur Begründung trägt sie vor, im vorliegenden Fall könne auch ein höherer Gegenstandswert als der bisherige Regelwert von 20.000 EUR angemessen sein, weil die mit dem Widerspruch angegriffene IR-Marke in dem an Deutschland angrenzenden Wirtschaftsraum der Benelux-Staaten schon seit längerem umfangreich benutzt werde.

5 Die Widersprechende hat sich zu dem ihr zugestellten Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

II

6 Der Antrag der Markeninhaberin auf Gegenstandswertfestsetzung ist zulässig.

7 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 33, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG. Zwar gelten die vorgenannten Bestimmungen unmittelbar nur für die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Kostenberechnung von Rechtsanwälten. In Markenbeschwerdeverfahren, in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des RVG auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden (BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in Markenverfahren; BPatG GRUR 1999, 65 - P-Plus).

8 Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 MarkenG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei hierfür nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert). Hiervon ausgehend hält der Senat im vorliegenden Widerspruchsverfahren einen Gegen-standswert von 50.000 EUR für billig.

9 In Widerspruchsverfahren beläuft sich der Regelwert bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf 50.000 EUR (BGH a. a. O.). In der Beschwerdeinstanz ist der Regelgegenstandswert von Widerspruchsverfahren bei im Verkehr noch nicht benutzten Marken seit dem Jahre 2006 im Allgemeinen auf 20.000 EUR festgesetzt worden (vgl. insoweit z. B. BPatG BlPMZ 2007, 45). Dieser seit einigen Jahren unverändert gebliebene Wert wird jedoch der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht mehr gerecht (ebenso bereits: BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 75/08, Beschluss vom 5. August 2008). Auch besteht für eine von der Gegenstandswertfestsetzung des BGH in Rechtsbeschwerdeverfahren abweichende, deutlich niedrige Wertfestsetzung schon deshalb keine Veranlassung, weil das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke sich allein durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Allgemeinen nicht ändert, also auch nicht erhöht (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 71 RdNr. 28).

10 Für eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts wegen der von der Markeninhaberin vorgetragenen langjährigen, umfangreichen Benutzung der angegriffenen Marke in den Benelux-Staaten besteht hingegen kein Raum; denn eine Benutzung der angegriffenen Marke, die zur einer Werterhöhung führen soll, muss im Inland erfolgt sein, weil der Gegenstand des nationalen Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA und dem BPatG auch nur die Aufrechterhaltung des Schutzes der Marke im Inland ist.

11 | | | | | --- | --- | --- | | Dr. Fuchs-Wissemann | Dr. Schnurr | Reker |

Keywords

amount in disputeopposition proceedingstrademark appealrule valueeconomic interestdomestic usepatent attorneycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the application for fixation of the amount in dispute was admissible

Extracted holding

The application was admissible.

Extracted reasoning

In trademark appeal proceedings, the amount in dispute may be fixed by analogy to the RVG provisions even on application by a party represented only by patent attorneys.

Key legal question

What amount in dispute was appropriate for the opposition appeal

Extracted holding

The appropriate amount in dispute was EUR 50,000.

Extracted reasoning

For opposition proceedings, the court aligned the appeal-instance rule value with the general rule value of EUR 50,000; the older EUR 20,000 practice for unused marks no longer reflected the economic significance of registered marks. The alleged Benelux use did not justify an increase because only domestic use is relevant for the value of the German proceedings.

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